Entscheidungsdatum
01.07.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W247 2256445-1/18E
W247 2256443-1/18E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.06.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. am XXXX und 2.) XXXX , geb. am XXXX , beide StA. Russische Föderation und vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2022, Zln. 1.) XXXX , 2.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 und 2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , beide StA. Russische Föderation und vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2022, Zln. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2024, zu Recht erkannt:
A)
I. In Erledigung der Beschwerden wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005, idgF. iVm § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., auf Dauer unzulässig ist undrömisch eins. In Erledigung der Beschwerden wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, idgF. in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., auf Dauer unzulässig ist und
II. Gemäß §§ 54, 55 iVm § 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), sowie §§ 10 Abs. 2 Z 1, 12 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, idgF., werden 1.) XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“, sowie 2.) XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch II. Gemäß Paragraphen 54,, 55 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), sowie Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer eins,, 12 Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, idgF., werden 1.) römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“, sowie 2.) römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Hinweis zur gekürzten Ausfertigung:
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch, sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Der Beschwerdeseite wurde die Niederschrift persönlich nach Ende der Verhandlung am 14.06.2024 ausgefolgt, der belangten Behörde diese am selben Tage zugestellt. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch, sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Der Beschwerdeseite wurde die Niederschrift persönlich nach Ende der Verhandlung am 14.06.2024 ausgefolgt, der belangten Behörde diese am selben Tage zugestellt.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.06.2024
verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Die BF haben nach Verkündung auf die Beschwerde beim VfGH und ao. Revision beim VwGH verzichtet.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.06.2024
verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Die BF haben nach Verkündung auf die Beschwerde beim VfGH und ao. Revision beim VwGH verzichtet.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W247.2256443.1.00Im RIS seit
23.07.2024Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024