TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/1 W228 2292006-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2024
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Entscheidungsdatum

01.07.2024

Norm

AlVG §44
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AlVG Art. 3 § 44 heute
  2. AlVG Art. 3 § 44 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 11.01.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  4. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.01.2012 bis 10.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  5. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  6. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  8. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 29.04.1994 bis 28.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W228 2292006-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX vertreten durch die Rechtsanwältin Dr. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 15.04.2024, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von römisch 40 , SVNR: römisch 40 vertreten durch die Rechtsanwältin Dr. römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 15.04.2024, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (in der Folge: AMS) vom 22.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 08.01.2024 gemäß § 44 AlVG und gemäß Art 65 Abs. 2, 3 und 5 der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im „Fragebogen zur Zuständigkeit“ angegeben habe, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich wöchentlich nach Polen zurückgekehrt sei. Er sei daher als Grenzgänger anzusehen und sei daher Polen für die Leistungsgewährung zuständig.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (in der Folge: AMS) vom 22.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 08.01.2024 gemäß Paragraph 44, AlVG und gemäß Artikel 65, Absatz 2,, 3 und 5 der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im „Fragebogen zur Zuständigkeit“ angegeben habe, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich wöchentlich nach Polen zurückgekehrt sei. Er sei daher als Grenzgänger anzusehen und sei daher Polen für die Leistungsgewährung zuständig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.02.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er die Frage nach der Rückkehrfrequenz falsch ausgefüllt habe, da er die Frage aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse falsch verstanden habe. Er berichtigte seine Aussage dahingehend, dass er lediglich gelegentlich nach Polen fahre. Nach seiner Arbeitslosmeldung habe seine Frau sehr viel Zeit mit ihm in Österreich verbracht. Der Beschwerdeführer verbringe sein Leben in Wien, wo auch sein Bruder und seine Mutter wohnen würden und sei er daher nicht als Grenzgänger anzusehen.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 20.03.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 20.03.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.

Mit Schreiben der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 11.04.2024, eingelangt beim AMS am 11.04.2024, wurde ein Antrag auf Vorlage gestellt.

Mit Bescheid des AMS vom 15.04.2024 wurde der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 11.04.2024 gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung nachweislich postalisch an den aktuellen Wohnsitz des Beschwerdeführers gesandt worden sei. Am 22.03.2024 sei ein Zustellversuch erfolgt und sei die Sendung - weil der Zustellversuch nicht erfolgreich war - hinterlegt worden. Der Beginn der Abholfrist sei der 23.03.2024 gewesen und gelte die Beschwerdevorentscheidung daher mit 23.03.2024 als rechtsgültig zugestellt. Der Beschwerdeführer habe innerhalb der Rechtsmittelfrist keinen Vorlageantrag gestellt, sondern sei der Vorlageantrag erst am 11.04.2024 beim AMS eingelangt.Mit Bescheid des AMS vom 15.04.2024 wurde der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 11.04.2024 gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung nachweislich postalisch an den aktuellen Wohnsitz des Beschwerdeführers gesandt worden sei. Am 22.03.2024 sei ein Zustellversuch erfolgt und sei die Sendung - weil der Zustellversuch nicht erfolgreich war - hinterlegt worden. Der Beginn der Abholfrist sei der 23.03.2024 gewesen und gelte die Beschwerdevorentscheidung daher mit 23.03.2024 als rechtsgültig zugestellt. Der Beschwerdeführer habe innerhalb der Rechtsmittelfrist keinen Vorlageantrag gestellt, sondern sei der Vorlageantrag erst am 11.04.2024 beim AMS eingelangt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 15.05.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 28.03.2024 erstmals Kenntnis von der Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2024 erlangt habe. Er sei bis zu diesem Tag in Polen bei seiner Familie gewesen. Dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig in Polen aufhalte, sei aktenkundig. Die Beschwerdevorentscheidung sei am 22.03.2024 zwar hinterlegt worden, jedoch sei mit dieser Hinterlegung noch keine wirksame Zustellung verbunden gewesen. Da es dem Beschwerdeführer faktisch erst am 28.04.2023 (gemeint offensichtlich: 28.03.2024) möglich gewesen sei, die Beschwerdevorentscheidung bei der Post zu beheben, sei der Zustellvorgang gemäß § 17 Abs. 3 ZustG erst mit 28.04.2024 (neuerlich offensichtlich gemeint: 28.03.2024) wirksam geworden. Somit sei der Fristenlauf erst mit diesem Datum ausgelöst worden und habe die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags erst mit 11.04.2024 geendet.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 15.05.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 28.03.2024 erstmals Kenntnis von der Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2024 erlangt habe. Er sei bis zu diesem Tag in Polen bei seiner Familie gewesen. Dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig in Polen aufhalte, sei aktenkundig. Die Beschwerdevorentscheidung sei am 22.03.2024 zwar hinterlegt worden, jedoch sei mit dieser Hinterlegung noch keine wirksame Zustellung verbunden gewesen. Da es dem Beschwerdeführer faktisch erst am 28.04.2023 (gemeint offensichtlich: 28.03.2024) möglich gewesen sei, die Beschwerdevorentscheidung bei der Post zu beheben, sei der Zustellvorgang gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG erst mit 28.04.2024 (neuerlich offensichtlich gemeint: 28.03.2024) wirksam geworden. Somit sei der Fristenlauf erst mit diesem Datum ausgelöst worden und habe die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags erst mit 11.04.2024 geendet.

Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 17.05.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 21.05.2024 den nunmehrigen Dienstgeber des Beschwerdeführers um Beantwortung diverser Fragen ersucht.

Am 23.05.2024 übermittelte der Dienstgeber des Beschwerdeführers eine Dokumentenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 28.05.2024 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde, das Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2024 sowie die Anfragebeantwortung des Dienstgebers vom 23.05.2024 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des AMS vom 22.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 08.01.2024 mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 20.03.2024 abgewiesen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung beinhaltete eine richtige Rechtsmittelbelehrung, wonach die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beträgt.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2024 wurde vom AMS per Post (RSb Brief) an den Beschwerdeführer gesendet. Der Beschwerdeführer wurde beim Zustellversuch dieses RSb Briefs am 22.03.2024, nicht angetroffen, woraufhin die Hinterlegungsanzeige ins Postfach des Beschwerdeführers eingeworfen und der Brief bei der Post hinterlegt wurde. Beginn der Abholfrist war der 23.03.2024. Die Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2024 wurde sohin durch Hinterlegung am 23.03.2024 zugestellt. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags lief daher in Anwendung von §§ 32, 33 AVG - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - bis Montag, 08.04.2024.Die Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2024 wurde vom AMS per Post (RSb Brief) an den Beschwerdeführer gesendet. Der Beschwerdeführer wurde beim Zustellversuch dieses RSb Briefs am 22.03.2024, nicht angetroffen, woraufhin die Hinterlegungsanzeige ins Postfach des Beschwerdeführers eingeworfen und der Brief bei der Post hinterlegt wurde. Beginn der Abholfrist war der 23.03.2024. Die Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2024 wurde sohin durch Hinterlegung am 23.03.2024 zugestellt. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags lief daher in Anwendung von Paragraphen 32,, 33 AVG - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - bis Montag, 08.04.2024.

Innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Bekämpfung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2024 langte kein Vorlageantrag des Beschwerdeführers beim AMS als zuständiger Behörde ein. Der Beschwerdeführer hat erst am 11.04.2024 einen Vorlageantrag beim AMS eingebracht.

Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer – entgegen seinem Beschwerdevorbringen – vom Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 23.03.2024 bis jedenfalls Donnerstag, 28.03.2024, nicht in Polen, sondern in Österreich aufgehalten hat.

2. Beweiswürdigung:

Der Bescheid des AMS vom 22.01.2024 sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2024 liegen im Akt ein.

Die Feststellung zur Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2024 ergibt sich aus derselbigen und ist unstrittig.

Der Zustellversuch, die Verständigung von der Hinterlegung sowie der Beginn der Abholfrist sind dem im Akt einliegenden Rückschein zu entnehmen.

Die Einbringung des Vorlageantrags am 11.04.2024 ergibt sich aus dem diesbezüglichen, im Akt aufliegenden Schreiben und wird eine Einbringung des Vorlageantrags zu einem früheren Zeitpunkt vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er bis zum 28.03.2024 in Polen bei seiner Familie gewesen sei, er daher erst am 28.03.2024 erstmals Kenntnis von der Beschwerdevorentscheidung erlangt habe und der Zustellvorgang - da es ihm faktisch erst am 28.03.2024 möglich gewesen sei, die Beschwerdevorentscheidung bei der Post zu beheben - erst mit diesem Tag wirksam geworden sei. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden, zumal dies durch die vom Dienstgeber des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2024 übermittelten Arbeitsaufzeichnungen eindeutig widerlegt ist. So geht aus den vorgelegten Stundenaufzeichnungen (Monatsübersichten für März und April 2024) unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer (im verfahrensrelevanten Zeitraum nach dem Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 23.03.2024) von 25.03.2024 bis 28.03.2024 gearbeitet hat. Er hat sich somit in diesem Zeitraum in Österreich aufgehalten. Sein Vorbringen, dass er sich bis zum 28.03.2024 in Polen aufgehalten habe, geht daher völlig ins Leere. Vielmehr geht aus den Stundenaufzeichnungen ein Urlaub des Beschwerdeführers erst ab 02.04.2024 bis 05.04.2024 hervor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund eines Auslandsaufenthalts erst am 28.03.2024 erstmals Kenntnis von der Beschwerdevorentscheidung erlangt habe, ist daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hietzinger Kai.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hietzinger Kai.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 17 Abs. 1 ZustG lautet: „Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.“Paragraph 17, Absatz eins, ZustG lautet: „Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.“

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Der Beschwerdeführer hat gegenständlich keinen Zustellmangel behauptet, sondern führte er aus, dass er bis 28.03.2024 in Polen gewesen sei, er daher die Hinterlegungsanzeige erst am 28.03.2024 vorgefunden habe und es ihm daher faktisch erst am 28.03.2024 möglich gewesen sei, die Beschwerdevorentscheidung bei der Post zu beheben, sodass der Zustellvorgang gemäß § 17 Abs. 3 ZustG erst mit diesem Tag wirksam geworden sei. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, konnte diesem Vorbringen nicht gefolgt werden.Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Der Beschwerdeführer hat gegenständlich keinen Zustellmangel behauptet, sondern führte er aus, dass er bis 28.03.2024 in Polen gewesen sei, er daher die Hinterlegungsanzeige erst am 28.03.2024 vorgefunden habe und es ihm daher faktisch erst am 28.03.2024 möglich gewesen sei, die Beschwerdevorentscheidung bei der Post zu beheben, sodass der Zustellvorgang gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG erst mit diesem Tag wirksam geworden sei. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, konnte diesem Vorbringen nicht gefolgt werden.

Wie festgestellt, ist – nach einem erfolglosen Zustellversuch am 22.03.2024 – die Hinterlegungsanzeige in die Abgabestelle eingelegt und die Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2024 bei der zuständigen Poststelle ab 23.03.2024 zur Abholung hinterlegt worden. Die Beschwerdevorentscheidung gilt daher gemäß § 17 Abs. 1 ZustG mit 23.03.2024 als zugestellt.Wie festgestellt, ist – nach einem erfolglosen Zustellversuch am 22.03.2024 – die Hinterlegungsanzeige in die Abgabestelle eingelegt und die Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2024 bei der zuständigen Poststelle ab 23.03.2024 zur Abholung hinterlegt worden. Die Beschwerdevorentscheidung gilt daher gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG mit 23.03.2024 als zugestellt.

Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags beträgt gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung richtig ausgeführt wurde – zwei Wochen ab Zustellung.Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags beträgt gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung richtig ausgeführt wurde – zwei Wochen ab Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Wie oben bereits ausgeführt, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2024 dem Beschwerdeführer am 23.03.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete somit gemäß § 33 Abs. 2 AVG am Montag, 08.04.2024. Der Vorlageantrag wurde jedoch erst nach Ablauf dieser Frist, nämlich am Donnerstag, 11.04.2024, bei der belangten Behörde eingebracht.Wie oben bereits ausgeführt, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2024 dem Beschwerdeführer am 23.03.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete somit gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG am Montag, 08.04.2024. Der Vorlageantrag wurde jedoch erst nach Ablauf dieser Frist, nämlich am Donnerstag, 11.04.2024, bei der belangten Behörde eingebracht.

Die belangte Behörde hat mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.04.2024 daher zu Recht den Vorlageantrag vom 11.04.2024 als verspätet zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.04.2024 war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zum ZustG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Hinterlegung in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es handelt sich zudem um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W228.2292006.1.00

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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