TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/26 94/10/0090

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Veröffentlicht am 26.06.1995
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG OÖ 1982 §11 idF 1988/072;
NatSchG OÖ 1982 §9 Abs4 idF 1988/072;
NatSchG OÖ 1982 §9 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des K in O, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. April 1994, Zl. N-102957/Kra-1994, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. April 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. November 1993, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Anbringung einer Werbetafel am Anwesen des Josef und der Stefanie H. in P.K. Nr. 11 beantragt. Aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers gegen den diese Bewilligung versagenden erstinstanzlichen Bescheid habe der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz in einem Gutachten vom 9. März 1994 im wesentlichen folgendes ausgeführt:

"Das landwirtschaftliche Anwesen H., ein großer Vierkanthof auf dem Grundstück Nr. 131 der KG. P., befindet sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft und steht frei im Grünland. Wie anhand der Foto-Dokumentation gut zu ersehen, sind auf einer etwa 180 Grad Blickwinkel beinhaltenden Landschaftsanalyse als nächste Objekte lediglich ähnlich geartete Vierkantbauernhöfe zu finden. Das Anwesen H. ist etwa 115 m vom rechten Fahrbahnrand der A 25 Richtung Fahrbahn Linz entfernt. Zwischen der Autobahn und dem Anwesen H. befinden sich lediglich landwirtschaftlich genutzte Grundflächen, im wesentlichen Felder. Entlang der Straße einzelne Obstbäume ebenso im Nahbereich der dort befindlichen Höfe, auch im Nahbereich des H.-Gutes. Vom Blickpunkt der H.-Bauern-Kurve der A 25 steht der mächtige Hof gesäumt von Gründlandstrukturen und mit dem Hintergrund einer auf der Böschung stockenden Baum- und Strauchvegetation. Diese ist im wesentlichen von standortgerechten Mischwaldcharakter und im Randbereich zu den Feldern mit Obstbäumen ergänzt. Die der Autobahn zugekehrte Front des Anwesens H. ist etwa 40 m lang und auf dieser Seite soll eine 8 x 5 Meter große Werbetafel der Firma F. angebracht werden. Aus den, dem Antrag beigelegten Fotokopien mit aufgeklebten Werbetext ist lediglich die Fläche erkennbar, nicht aber die Farbgebung der Werbetafel. Doch aufgrund der Größe und aufgrund der zweifelsfrei abgezielten Wirkung, Aufmerksamkeit zu erregen, muß hier davon ausgegangen werden, daß es sich um auffallende, ins Auge springende Buchstaben und Formen handeln wird. Zu der von der Firma F. beantragten Werbetafel befinden sich schon zwei weitere am Anwesen H., die eine von der Firma B. mit einer Dimension von etwa 15 x 1,50 m und eine zweite, die Tafel des N. mit einer Größe von etwa 8,80 x 2,60 m. Auch für diese beiden Tafeln gilt dasselbe, was für die Werbetafel der Firma F. im Gutachten weiter unten festgehalten wird.

Beim Anwesen H. handelt es sich um eine für diese Kulturlandschaft sehr typische Bauform in der entsprechenden Dimension und abgesehen von der Autobahn selbst, sind in unmittelbarer Umgebung keine dieser landwirtschaftlichen Typologie nicht entsprechenden Störungseingriffe zu erkennen. Die am Anwesen angebrachten oder noch zur Anbringung vorgesehen Werbetafeln sind zweifelsfrei (dies ist auch sehr gut aus der Fotodokumentation zu entnehmen), als wesentlicher unpassender und nachhaltiger Eingriff in das Landschaftsbild dieser Region zu bewerten. Aufgrund der völlig ungestörten Kulturlandschaftssituation dieser Gegend, aufgrund des typischen Bauwerks an dem diese angebracht werden soll und aufgrund der Entfernung von der Autobahn (über 100 Meter) ist auch durch eventuelle Abänderung eine Erteilung von Auflagen und eine Befristung keineswegs dazu geeignet, die Beeinträchtigung vom Erholungswert und Landschaftsbild derart zu mindern, daß dem Antrag stattgegeben werden könnte.

Entsprechend ist aus naturschutzfachlicher Sicht die Anbringung jedweder Werbetafeln am Anwesen H. eine wesentliche und nachhaltige Beeinträchtigung von Landschaftsbild und Erholungswert und muß daher untersagt werden."

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Befund dieses Gutachtens sei mangelhaft, weil sich zwischen der Autobahn und dem Anwesen, auf dem die Werbetafel angebracht werden solle, nicht nur landwirtschaftlich genutzte Grünflächen befinden, sondern auch eine Straße vorbeiführe und Rohrleitungen verlegt seien, sei entgegenzuhalten, daß die vor dem Haus vorbeiführende Straße von eher untergeordneter Bedeutung sei. Bei einer Werbeeinrichtung im Ausmaß vom 8 x 5 m (40 m2) müsse schon allein aufgrund der Größe davon ausgegangen werden, daß diese maßgeblich in Erscheinung trete, zumal ja auch bei den Benützern der 120 m entfernten Autobahn noch ein Werbeeffekt erzielt werden solle. Aufgrund der obigen Ausführungen sei davon auszugehen, daß die gegenständliche Werbetafel schon aufgrund ihrer Größe geeignet sei, einen maßgeblichen Eingriff in das im wesentlichen noch ungestörte Landschaftsbild dieser Kulturlandschaft zu bewirken und daß dadurch öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes verletzt würden. Eine Bewilligung sei im gegenständlichen Fall auch unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen nicht möglich, weil die Eingriffswirkung in das Landschaftsbild zu gravierend sei. Schließlich sei festzustellen, daß auch die übrigen auf diesem Anwesen angebrachten Werbetafeln noch entfernt werden müßten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht "mangels Verletzung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes eine Bewilligung zur Anbringung einer Werbetafel erteilt zu bekommen" verletzt. Er bringt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes im wesentlichen vor, er habe bereits im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, daß die die Grundlage der behördlichen Entscheidung bildenden Gutachten unvollständig und unschlüssig seien. Die belangte Behörde habe sich mit seinen Argumenten aber nicht auseinandergesetzt. Der Standort, an dem die Werbetafel angebracht werden solle, sei in unmittelbarer Nähe zur Autobahn gelegen und dergestalt, daß bei einer gesamtheitlichen Betrachtung öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes "nie verletzt erscheinen" könnten. Ausdrücklich verweise er nochmals auf die vor dem Anwesen befindliche "nicht näher definierbare Rohreinrichtung", auf deren Vorhandensein die Behörde gleichfalls nicht eingehe. Darüberhinaus wolle er auch darauf verweisen, daß die zur Wahrung des Landschaftsbildes berufene Behörde seit rund 15 Jahren keine Maßnahme gesetzt hätte, am gegenständlichen Anwesen befindliche Werbeeinrichtungen, so sie nicht genehmigt sein sollten, entfernen zu lassen. Auch sei die Fläche, die er in Anspruch nehmen wolle, bislang gleichfalls für Werbeeinrichtungen genutzt worden. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, zu prüfen, ob durch das beantragte Vorhaben der Erholungswert beeinträchtigt werde, was aber gleichfalls "absolut unmöglich" erscheine. Schließlich habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Möglichkeit geboten, die Gestaltung der Werbeeinrichtung allfälligen zu stellenden Bedingungen anzupassen. "Die eigentlich willkürliche Annahme" des Aussehens und der Größe der Werbeeinrichtung habe er im Verfahren vergeblich gerügt.

Gemäß § 9 Abs. 1 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 - OÖ NSchG 1982, LGBl. Nr. 80 i. d.F. LGBl. Nr. 72/1988, bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen - soweit sie nicht unter die Ausnahmen des § 9 Abs. 3 leg. cit. fallen - einer Bewilligung der Behörde. Diese Bewilligung ist gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. - erforderlichenfalls auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen - zu erteilen, wenn weder durch Größe, Form, Farbgebung oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung oder Betrieb am vorgesehenen Ort die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes verletzt werden, noch eine Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft zu erwarten ist. Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Frage strittig, ob im vorliegenden Fall die Bewilligungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 4 leg. cit. erfüllt sind oder nicht. Diese Voraussetzungen betreffen einerseits den Schutz der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und andererseits an der Erhaltung des Erholungswertes der Landschaft. Bereits die Nichterfüllung einer dieser Voraussetzungen schließt die Erteilung einer Bewilligung aus.

Wenn daher die belangte Behörde durch die Anbringung der gegenständlichen Werbetafel die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes für verletzt erachtete, so bedurfte es - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - keiner weiteren Feststellungen über eine allfällige Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1990, Zlen. 89/10/0251, 0252).

Dem Beschwerdeführer ist allerdings darin zu folgen, daß die für die rechtliche Beurteilung des von der belangten Behörde herangezogenen Bewilligungstatbestandes maßgeblichen Tatsachenfragen nicht in der von den Verwaltungsvorschriften geforderten Weise beantwortet wurden. So ist den gutächtlichen Aussagen des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 9. März 1994 diesbezüglich lediglich zu entnehmen, daß (auch) die Anbringung der verfahrensgegenständlichen Werbetafel "zweifelsfrei ... als wesentlicher unpassender und nachhaltiger Eingriff in das Landschaftsbild dieser Region zu bewerten" sei. Aus welchen Gründen der Sachverständige jedoch zu dieser Schlußfolgerung gelangte, bleibt offen. Vielmehr begnügt sich der Sachverständige mit dem Hinweis auf die angefertigte Fotodokumentation, der dies "auch" sehr gut zu entnehmen sei.

Andererseits ist der von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Auffassung, es müsse allein schon aufgrund der Größe der beantragten Werbetafel davon ausgegangen werden, daß diese maßgeblich in Erscheinung trete und geeignet sei, einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild dieser Kulturlandschaft zu bewirken, entgegenzuhalten, daß auch dadurch eine nachvollziehbare Begründung, ob und inwieweit durch den optischen Eindruck dieser Werbetafel eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes erfolgt, nicht gegeben wird. Denn die Größe der beschwerdegegenständlichen Werbetafel besagt für sich alleine noch nicht, daß dadurch notwendigerweise eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes eintritt.

Die der belangten Behörde solcherart unterlaufenen Verfahrensmängel sind allerdings nicht wesentlich im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG, weil die belangte Behörde auch bei deren Vermeidung nicht zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können:

Vor dem Hintergrund der - im Verwaltungsakt befindlichen - Fotodokumentation (von der der Beschwerdeführer nicht bestreitet, daß sie repräsentativ ist) kann der belangten Behörde nämlich im Ergebnis nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie zur Auffassung gelangte, daß die zur Anbringung beantragte Werbetafel eine Verletzung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes bewirke. Denn ausgehend davon, daß die übrigen auf dem Anwesen H. angebrachten Werbetafeln der Entfernungspflicht unterliegen und daher bei der Beurteilung des Landschaftsbildes außer Betracht zu bleiben haben - die entsprechende Feststellung der belangten Behörde wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten - wird darin deutlich, daß die verfahrensgegenständliche Werbetafel - entsprechend der vom Beschwerdeführer seinem Bewilligungsantrag beigelegten Fotomontage - durch ihre Größe, verbunden mit der Gestaltung ihrer Aufschrift nicht nur maßgeblich in Erscheinung treten, sondern auch in starkem Kontrast mit dem sie umgebenden Landschaftsbild stehen würde, welches sie solcherart, weil sie sich in dieses eben nicht harmonisch einfügt, erheblich verändern würde. Damit ist es aber auch ausgeschlossen, daß diese Auswirkung durch - die Werbetafel nicht in ihrem Wesen verändernde - Bedingungen oder Auflagen beseitigt werden könnte. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers zählt es aufgrund des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1982 auch nicht zu den Aufgaben der Behörde, dem Bewerber um eine Bewilligung darzulegen, wie er sein Vorhaben gestalten müßte, damit eine Bewilligung erteilt werden kann.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100090.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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