Entscheidungsdatum
03.07.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W233 2293510-1/30E
Schriftliche Ausfertigung des am 28.06.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELLNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Tadschikistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas SCHWEITZER, in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2024, Zl. 1296943107 – 232629546, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELLNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Tadschikistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas SCHWEITZER, in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2024, Zl. 1296943107 – 232629546, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2024 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 51 Abs. 2 FPG und § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FPG und Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde am 23.12.2023 in Wien festgenommen, da er verdächtig ist, die Ausführung von terroristische Straftaten nach § 278c Abs. 1 StGB geplant zu haben. Der Beschwerdeführer wurde am 23.12.2023 in Wien festgenommen, da er verdächtig ist, die Ausführung von terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB geplant zu haben.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer bis zum 23.05.2024 in Untersuchungshaft angehalten.
Zum Entscheidungszeitpunkt haben die laufenden Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer noch zu keiner rechtskräftigen Anklage oder Verurteilung geführt, sondern ist das von der Staatsanwaltschaft XXXX unter der Zahl XXXX geführte Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 278a ff StGB noch nicht abgeschlossen. Zum Entscheidungszeitpunkt haben die laufenden Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer noch zu keiner rechtskräftigen Anklage oder Verurteilung geführt, sondern ist das von der Staatsanwaltschaft römisch 40 unter der Zahl römisch 40 geführte Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 278 a, ff StGB noch nicht abgeschlossen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.05.2024 dem Beschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tadschikistan zulässig ist, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer fristgerecht am 10.06.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Am 12.06.2024 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 28.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Tadschikisch persönlich einvernommen wurde. Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm als belangte Behörde an dieser Beschwerdeverhandlung teil.
Nach Schluss der Verhandlung verkündete der erkennende Richter den Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses samt den tragenden Entscheidungsgründen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte mit Schreiben vom 01.07.2024 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte mit Schreiben vom 01.07.2024 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 22.05.2024 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Tadschikistan, keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tadschikistan zulässig ist, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
Mit Schriftsatz vom 10.06.2024 erhob der Beschwerdeführer die vorliegende brachte unter anderem vor, dass er als Angehöriger der in Tadschikistan verbotenen Oppositionsbewegung „Gruppe 24“ im Falle seiner Rückkehr Verfolgung und/oder die Todesstrafe befürchte.
Im Zuge seiner Befragung in der heutigen mündlichen Beschwerdeverhandlung bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er Mitglied der Gruppe 24 ist und deshalb im Falle seiner Rückkehr nach Tadschikistan Verfolge befürchte.
Den Länderinformationen der Staatendokumentation über Tadschikistan mit Stand vom 10.05.2024 ist zu entnehmen, dass es sich bei der Gruppe 24 um eine verbotene politische Partei oder Bewegung in Tadschikistan handle und die Regierung selektiv politische Gegner verhafte und strafrechtlich verfolge (vgl. Länderinformationsblatt Staatendokumentation über Tadschikistan, Punkt 13, Versammlungs- und Vereinsfreiheit, Opposition). Den Länderinformationen der Staatendokumentation über Tadschikistan mit Stand vom 10.05.2024 ist zu entnehmen, dass es sich bei der Gruppe 24 um eine verbotene politische Partei oder Bewegung in Tadschikistan handle und die Regierung selektiv politische Gegner verhafte und strafrechtlich verfolge vergleiche Länderinformationsblatt Staatendokumentation über Tadschikistan, Punkt 13, Versammlungs- und Vereinsfreiheit, Opposition).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum angefochtenen Bescheid stützen sich auf die im Akt des Beschwerdeführers einliegende Kopie.
Dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschwerde am 10.06.2024 im Falle seiner Abschiebung nach Tadschikistan Verfolgungsgründe anführte, kann ebenso seines in seinem Akt einliegenden Beschwerdeschriftsatzes entnommen werden.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch anlässlich seiner Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführte Mitglied der Gruppe 24 zu sein und deshalb im Falle seiner Rückkehr nach Tadschikistan Verfolge befürchte, stützt sich auf sein diesbezügliches Vorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides
1.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. 1.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
1.2. § 50 FPG lautet:1.2. Paragraph 50, FPG lautet:
„Verbot der Abschiebung
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
1.3. § 51 FPG lautet:1.3. Paragraph 51, FPG lautet:
Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat (1) Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist, gemäß § 50 unzulässig ist.Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat (1) Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist, gemäß Paragraph 50, unzulässig ist.
(2) Bezieht sich ein Antrag gemäß Abs. 1 auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.(2) Bezieht sich ein Antrag gemäß Absatz eins, auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.
(3) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in den Staat gemäß Abs. 1 nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Verfahren als gegenstandslos einzustellen.(3) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in den Staat gemäß Absatz eins, nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Verfahren als gegenstandslos einzustellen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(5) Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.(5) Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Absatz eins, rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15. September 2016, Ra 2016/21/0234, mit näherer Begründung (Rz 10 bis 13) dargelegt, dass für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG (von Amts wegen) gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung - wie beim Antragsverfahren nach § 51 Abs. 1 FPG betreffend einen vom Herkunftsstaat verschiedenen "Drittstaat" - der Maßstab des § 50 FPG gilt. 2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15. September 2016, Ra 2016/21/0234, mit näherer Begründung (Rz 10 bis 13) dargelegt, dass für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG (von Amts wegen) gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung - wie beim Antragsverfahren nach Paragraph 51, Absatz eins, FPG betreffend einen vom Herkunftsstaat verschiedenen "Drittstaat" - der Maßstab des Paragraph 50, FPG gilt.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang (siehe Rz 14 iVm Rz 15 sowie auch Rz 19) unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119, klargestellt, dass weder das FPG noch das AsylG 2005 einen eigenständigen Antrag eines Fremden kennen, der darauf gerichtet ist festzustellen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gemäß § 50 FPG unzulässig ist. Einem Fremden sei es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin - und ausschließlich - im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei. Stelle ein Fremder dennoch einen derartigen Antrag, so gelte er gemäß § 51 Abs. 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz und es sei gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen. Aus den ErläutRV zum FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. GP 31) ergibt sich, dass dies nicht nur dann gilt, wenn der Fremde noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern auch dann, wenn er bereits ein abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen hat und der nunmehrige Feststellungsantrag entsprechend den asylrechtlichen Bestimmungen als Folgeantrag zu behandeln ist (vgl. E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119; 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang (siehe Rz 14 in Verbindung mit Rz 15 sowie auch Rz 19) unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119, klargestellt, dass weder das FPG noch das AsylG 2005 einen eigenständigen Antrag eines Fremden kennen, der darauf gerichtet ist festzustellen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, FPG unzulässig ist. Einem Fremden sei es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin - und ausschließlich - im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei. Stelle ein Fremder dennoch einen derartigen Antrag, so gelte er gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FPG als Antrag auf internationalen Schutz und es sei gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen. Aus den ErläutRV zum FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 31) ergibt sich, dass dies nicht nur dann gilt, wenn der Fremde noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern auch dann, wenn er bereits ein abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen hat und der nunmehrige Feststellungsantrag entsprechend den asylrechtlichen Bestimmungen als Folgeantrag zu behandeln ist vergleiche E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119; 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Mit der in § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 gewählten Formulierung "dass eine Abschiebung ... gemäß § 46 (FrPolG 2005) ... zulässig ist", sollte nur ein Hinweis auf die Norm gegeben werden, in der die Abschiebung geregelt ist, und nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FrPolG 2005 (Hinweis E 20. Oktober 2011, 2010/21/0056) gegeben sein müsste. Entscheidend ist somit, ob der genannten Feststellung ein "Verbot der Abschiebung" iSd § 50 FrPolG 2005, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 MRK, entgegensteht (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).Mit der in Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 gewählten Formulierung "dass eine Abschiebung ... gemäß Paragraph 46, (FrPolG 2005) ... zulässig ist", sollte nur ein Hinweis auf die Norm gegeben werden, in der die Abschiebung geregelt ist, und nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, FrPolG 2005 (Hinweis E 20. Oktober 2011, 2010/21/0056) gegeben sein müsste. Entscheidend ist somit, ob der genannten Feststellung ein "Verbot der Abschiebung" iSd Paragraph 50, FrPolG 2005, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, MRK, entgegensteht (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
2.2. In seinem Erkenntnis vom 31. August 2017, Ra 2016/21/0367, hat der VwGH in der Rz 10 neuerlich betont, es sei nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios im Herkunftsstaat einzusteigen, erweise sich daher - außer die Führung des dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz und damit die Stellung eines diesbezüglichen Antrags wird vom Fremden abgelehnt (vgl. zu einem solchen Fall das schon mehrfach genannte Erkenntnis Ra 2016/21/0234) - als verfehlt. (VwGH 05.10.2017Ra 2017/21/0157)2.2. In seinem Erkenntnis vom 31. August 2017, Ra 2016/21/0367, hat der VwGH in der Rz 10 neuerlich betont, es sei nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios im Herkunftsstaat einzusteigen, erweise sich daher - außer die Führung des dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz und damit die Stellung eines diesbezüglichen Antrags wird vom Fremden abgelehnt vergleiche zu einem solchen Fall das schon mehrfach genannte Erkenntnis Ra 2016/21/0234) - als verfehlt. (VwGH 05.10.2017Ra 2017/21/0157)
3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die im Beschwerdes