TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/4 W235 2287878-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2024
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Entscheidungsdatum

04.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §21 Abs1 Z3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 21 heute
  2. FPG § 21 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. FPG § 21 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 21 gültig von 19.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. FPG § 21 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. FPG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 21 gültig von 05.04.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. FPG § 21 gültig von 01.01.2010 bis 04.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. FPG § 21 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. FPG § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Spruch


W235 2287878-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 07.02.2024, Zl. KONS/4154/2023, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 28.11.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 07.02.2024, Zl. KONS/4154/2023, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 28.11.2023 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte am 14.11.2023 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D für Saisoniers ein. Er beantragte das Visum für die mehrmalige Einreise bei einer Gesamtaufenthaltsdauer von 125 Tagen in der Zeit von XXXX .12.2023 bis XXXX .04.2024.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte am 14.11.2023 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D für Saisoniers ein. Er beantragte das Visum für die mehrmalige Einreise bei einer Gesamtaufenthaltsdauer von 125 Tagen in der Zeit von römisch 40 .12.2023 bis römisch 40 .04.2024.

Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt:

?        Auszug aus dem türkischen Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX .12.2016 mit der Nr. XXXX ;?        Auszug aus dem türkischen Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am römisch 40 .12.2016 mit der Nr. römisch 40 ;

?        Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX .11.2023, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Küchengehilfe für den Zeitraum XXXX .12.2023 bis XXXX .04.2024 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und einem monatlichen Entgelt von € 1.800,00 brutto erteilt wurde;?        Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) römisch 40 vom römisch 40 .11.2023, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Küchengehilfe für den Zeitraum römisch 40 .12.2023 bis römisch 40 .04.2024 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und einem monatlichen Entgelt von € 1.800,00 brutto erteilt wurde;

?        Arbeitsvertrag, abgeschlossen am XXXX .11.2023 vom Beschwerdeführer als Arbeitnehmer und XXXX als Arbeitgeber, betreffend die Tätigkeit als Arbeiter im Zeitraum von XXXX .12.2023 bis XXXX .04.2024 unter Vereinbarung eines monatlichen Bruttolohns in Höhe von € 1.800,00; ?        Arbeitsvertrag, abgeschlossen am römisch 40 .11.2023 vom Beschwerdeführer als Arbeitnehmer und römisch 40 als Arbeitgeber, betreffend die Tätigkeit als Arbeiter im Zeitraum von römisch 40 .12.2023 bis römisch 40 .04.2024 unter Vereinbarung eines monatlichen Bruttolohns in Höhe von € 1.800,00;

?        Mietvertrag, abgeschlossen vom Beschwerdeführer als Mieter für den Zeitraum von XXXX .12.2023 bis XXXX .04.2024, betreffend eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 55 m² unter Vereinbarung eines monatlichen Mietzinses in Höhe von € 250,00; ?        Mietvertrag, abgeschlossen vom Beschwerdeführer als Mieter für den Zeitraum von römisch 40 .12.2023 bis römisch 40 .04.2024, betreffend eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 55 m² unter Vereinbarung eines monatlichen Mietzinses in Höhe von € 250,00;

?        Bestätigung betreffend eine Reiseversicherung für den Schengen-Raum (in englischer Sprache), ausgestellt für den Zeitraum von XXXX .11.2023 bis XXXX .12.2023, mit einer Grenze für medizinische Ausgaben in Höhe von € 30.000,00; ?        Bestätigung betreffend eine Reiseversicherung für den Schengen-Raum (in englischer Sprache), ausgestellt für den Zeitraum von römisch 40 .11.2023 bis römisch 40 .12.2023, mit einer Grenze für medizinische Ausgaben in Höhe von € 30.000,00;

?        Flugreservierung (in türkischer Sprache);

?        Meldebestätigung (in türkischer Sprache);

?        Bestätigung der „ XXXX “ der Republik Türkei (samt deutscher Übersetzung), wonach betreffend den Beschwerdeführer kein Eintrag im Strafregister vorliegt, und?        Bestätigung der „ römisch 40 “ der Republik Türkei (samt deutscher Übersetzung), wonach betreffend den Beschwerdeführer kein Eintrag im Strafregister vorliegt, und

?        ÖSD Zertifikat des Beschwerdeführers auf der Niveaustufe A2

Ferner liegt im Verwaltungsakt ein Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister betreffend den Beschwerdeführer auf, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in Österreich am 19.08.2017 sowie am 14.12.2021 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, beide Anträge jedoch sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer am 04.08.2023 unter Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützung freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehrte.

1.2. Mit Schreiben vom 20.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass hinsichtlich der Erteilung des beantragten Visums Bedenken bestünden, da er den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet habe und begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben bestünden. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Vergangenheit in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher jedoch rechtskräftig abgewiesen worden sei. Im August 2023 sei schließlich eine Ausreiseentscheidung gegen ihn durchgesetzt worden. Vor diesem Hintergrund seien seine Angaben im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer ledig sei. Er verfüge über keine familiären oder wirtschaftlichen Bindungen zum Herkunftsstaat. Es werde daher bezweifelt, dass er die Absicht habe, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Abschließend wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme binnen einer Woche aufgefordert.

1.3. Mit Stellungnahme vom 22.11.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aufgrund des Umstandes, dass er ledig sei, könne ihm nicht unterstellt werden, dass er sein Arbeitsvisum zweckentfremden wolle. Er verfüge über eine Arbeitsstelle, welche er auf keinen Fall leichtfertig verlieren wolle. Hinzuweisen sei weiters darauf, dass er seine Tätigkeit nutze, um sich fortzubilden und in einer Branche zu arbeiten, in der Fachkräftemangel bestehe. Zu berücksichtigen sei weiters, dass er Österreich freiwillig verlassen habe. Während seines Aufenthalts habe er nicht gegen das Gesetz gehandelt. Der Beschwerdeführer sichere zu, dass er das Land vor Ablauf der Gültigkeit seines Visums verlassen werde. Er wolle in der Sommersaison neuerlich in Österreich als Saisonier arbeiten und werde auch aus diesem Grund kein fremdenrechtliches Fehlverhalten setzen.

Der Stellungnahme wurde ein Schreiben von XXXX beigelegt, in welchem dieser ausführte, dass der Beschwerdeführer fristgerecht in die Türkei zurückkehren werde und auch die vorgelegte Flugreservierung als Absicherung diene. Es werde daher ersucht, das beantragte Visum auszustellen. Der Stellungnahme wurde ein Schreiben von römisch 40 beigelegt, in welchem dieser ausführte, dass der Beschwerdeführer fristgerecht in die Türkei zurückkehren werde und auch die vorgelegte Flugreservierung als Absicherung diene. Es werde daher ersucht, das beantragte Visum auszustellen.

2. Mit Bescheid vom 28.11.2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul gemäß § 21 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Bedenken der Behörde nicht zerstreuen habe können, da er keine Nachweise erbracht habe, welche seine Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 22.11.2023 belegen könnten. Zusammengefasst habe er den Zweck und die Bedingungen seines Aufenthalts sohin nicht ausreichend begründet und bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Angaben. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Österreich um internationalen Schutz angesucht und eine wirtschaftliche sowie familiäre Verwurzelung im Herkunftsstaat nicht nachgewiesen habe. Die fristgerechte Wiederausreise des Beschwerdeführers erscheine daher nicht gesichert. 2. Mit Bescheid vom 28.11.2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul gemäß Paragraph 21, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Bedenken der Behörde nicht zerstreuen habe können, da er keine Nachweise erbracht habe, welche seine Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 22.11.2023 belegen könnten. Zusammengefasst habe er den Zweck und die Bedingungen seines Aufenthalts sohin nicht ausreichend begründet und bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Angaben. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Österreich um internationalen Schutz angesucht und eine wirtschaftliche sowie familiäre Verwurzelung im Herkunftsstaat nicht nachgewiesen habe. Die fristgerechte Wiederausreise des Beschwerdeführers erscheine daher nicht gesichert.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters am 08.12.2023 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Darstellung des Verfahrensgangs wurde begründend ausgeführt, es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der Antrag negativ entschieden worden sei, und er daraufhin im August 2023 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer allerdings von seinem Arbeitgeber, bei dem er auch in der Vergangenheit in Österreich gearbeitet habe, ein neuerliches Jobangebot als „Saisonier“ erhalten. Die entsprechende Beschäftigungsbewilligung sei vom AMS erteilt und dem verfahrensgegenständlichen Antrag beigelegt worden. Der Beschwerdeführer habe sohin von Anfang an dargelegt, dass der Zweck seines Aufenthalts in Österreich ausschließlich die Arbeitsaufnahme der vom AMS bewilligten Beschäftigung als Saisonier sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Beschwerdeführer die bereits gebuchten Tickets für den Hin- und Rückflug in Vorlage gebracht habe und seine gesamte Familie in der Türkei aufhältig sei. Zusammengefasst sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb das Generalkonsulat zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Ausreise nicht gesichert sei und den Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubhaftigkeit zukomme. Weiters übersehe das Generalkonsulat, dass gegen den Beschwerdeführer kein Einreiseverbot bestehe. Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr aus und sei dies von der Behörde auch nicht angenommen worden. Folglich komme eine Versagung des Visums D nicht in Betracht.

In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass § 24 FPG eine Sonderbestimmung zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken darstelle. Demnach sei einem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer, ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung vorliege und kein Visumsversagungsgrund gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe somit einen Rechtsanspruch auf Erteilung des beantragten Visums. Ein Versagungsgrund liege nicht vor. Die weiteren vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul herangezogenen Ablehnungsgründe, insbesondere die fehlende Wiederausreiseabsicht, seien nach § 24 FPG nicht relevant. Die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags erweise sich daher als rechtswidrig. In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass Paragraph 24, FPG eine Sonderbestimmung zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken darstelle. Demnach sei einem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer, ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung vorliege und kein Visumsversagungsgrund gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe somit einen Rechtsanspruch auf Erteilung des beantragten Visums. Ein Versagungsgrund liege nicht vor. Die weiteren vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul herangezogenen Ablehnungsgründe, insbesondere die fehlende Wiederausreiseabsicht, seien nach Paragraph 24, FPG nicht relevant. Die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags erweise sich daher als rechtswidrig.

4.1. Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX .12.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Meldebestätigung sowie die Flugreservierungen unter Anschluss einer deutschen Übersetzung binnen einer Woche vorzulegen. 4.1. Mit Verbesserungsauftrag vom römisch 40 .12.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Meldebestätigung sowie die Flugreservierungen unter Anschluss einer deutschen Übersetzung binnen einer Woche vorzulegen.

4.2. Mit Schreiben vom 12.12.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters folgende Dokumente in deutscher Übersetzung (in Kopie) in Vorlage:

?        Meldebestätigung, ausgestellt am XXXX .12.2023 von der „ XXXX “ der Republik Türkei mit Gültigkeit bis XXXX .01.2024 und ?        Meldebestätigung, ausgestellt am römisch 40 .12.2023 von der „ römisch 40 “ der Republik Türkei mit Gültigkeit bis römisch 40 .01.2024 und

?        Flugreservierungen für den Hinflug am XXXX .12.2023 von Istanbul nach Salzburg und den Rückflug am XXXX .04.2024 von Salzburg nach Istanbul?        Flugreservierungen für den Hinflug am römisch 40 .12.2023 von Istanbul nach Salzburg und den Rückflug am römisch 40 .04.2024 von Salzburg nach Istanbul

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2024, KONS/4154/2023, wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0560, bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 FPG (Wiederausreise) ein Verbleib des Fremden im Bundegebiet – soll es zu einer Visumserteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen müsse. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände – insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation sowie seine Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen. 5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2024, KONS/4154/2023, wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0560, bei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (Wiederausreise) ein Verbleib des Fremden im Bundegebiet – soll es zu einer Visumserteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen müsse. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände – insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation sowie seine Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen.

Bezogen auf den konkreten Fall sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer am 20.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher am 17.04.2019 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen worden sei. Bereits im Jahr 2018 seien aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergangen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe er sich von Ende des Jahres 2019 bis zum 08.12.2021 im Herkunftsstaat aufgehalten und sei am 14.12.2021 neuerlich in Österreich eingereist. Am selben Tag habe er einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach negativem Ausgang dieses Verfahrens sowie der (neuerlichen) Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme habe er im August 2023 Österreich verlassen und nur rund drei Monate später den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D gestellt. In Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2017 bestehen – auf dem Boden konkreter Anhaltspunkte – begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers, das Bundesgebiet vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

6. Am 14.02.2024 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters einen Vorlageantrag. Zur Begründung wurde im Wesentlichen das mit Beschwerde vom 08.12.2023 erstattete Vorbringen wiederholt.

7. Am 07.03.2024 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.

8. In der Folge wurde am 14.05.2024 vom Beschwerdeführer ein Bescheid des AMS vom XXXX .05.2024 nachgereicht, mit welchem für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Küchengehilfe für den Zeitraum von XXXX .05.2024 bis XXXX .11.2024 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und einem monatlichen Entgelt von € 1.950,00 brutto erteilt wurde. 8. In der Folge wurde am 14.05.2024 vom Beschwerdeführer ein Bescheid des AMS vom römisch 40 .05.2024 nachgereicht, mit welchem für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Küchengehilfe für den Zeitraum von römisch 40 .05.2024 bis römisch 40 .11.2024 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und einem monatlichen Entgelt von € 1.950,00 brutto erteilt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Türkei und stellte am 14.11.2023 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Ausstellung eines nationalen Visums D mit einer Gültigkeitsdauer von XXXX .12.2023 bis XXXX .04.2024 für die mehrfache Einreise sowie für den Hauptzweck „Saisonarbeiter“. 1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Türkei und stellte am 14.11.2023 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Ausstellung eines nationalen Visums D mit einer Gültigkeitsdauer von römisch 40 .12.2023 bis römisch 40 .04.2024 für die mehrfache Einreise sowie für den Hauptzweck „Saisonarbeiter“.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom XXXX .11.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfe für den Zeitraum von XXXX .12.2023 bis XXXX .04.2024 erteilt. Ferner schloss der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum einen Arbeitsvertrag mit XXXX ab. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .11.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfe für den Zeitraum von römisch 40 .12.2023 bis römisch 40 .04.2024 erteilt. Ferner schloss der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum einen Arbeitsvertrag mit römisch 40 ab.

1.2. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2017 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde betreffend den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit vom Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis rechtskräftig abgewiesen. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet und kehrte in den Herkunftsstaat zurück.

Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 14.12.2021 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2022 ebenso abgewiesen wurde. Gleichzeitig erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer (neuerlich) eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei fest, räumte ihm eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise ein und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2023 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde insoweit stattgegeben, als das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot ersatzlos behoben wurde. Die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wurden abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung durch Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr am selben Tag zugestellt. Am 04.08.2023 reiste der Beschwerdeführer daraufhin unter Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützung freiwillig in die Türkei aus.

1.3. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in der Türkei. Es steht jedoch nicht fest, dass der Beschwerdeführer über ein besonderes Naheverhältnis zu einem seiner Familienangehörigen oder einer anderen in der Türkei aufhältigen Person verfügt. Ebenso wenig steht fest, dass er im Herkunftsstaat sonstige soziale oder wirtschaftliche Bindungen hat.

Aufgrund des mehrjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet sowie aufgrund seiner fehlenden Verwurzelung in der Türkei bestehen an seiner Wiederausreiseabsicht im Fall eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet Zweifel.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 20.11.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. In der Folge wurde auch eine Stellungnahme eingebracht, welche allerdings nicht geeignet war, die von der Behörde dargelegten Bedenken zu zerstreuen. Die Wiederausreise des Beschwerdeführers erscheint daher nicht gesichert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie betreffend den Gang des Verfahrens vor dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt. Überdies stützen sich die Feststellungen bezüglich des vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Arbeitsvertrags sowie der für ihn erteilten Beschäftigungsbewilligung auf die im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen.

2.2. Weiters ergeben sich die Feststellungen hinsichtlich der Verfahren über die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister in der Verbindung mit der Einsicht in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zln XXXX (vgl. dort insbesondere gekürzte Ausfertigung des am 17.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. XXXX , und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2023, Zl. XXXX , samt Zustellschein). 2.2. Weiters ergeben sich die Feststellungen hinsichtlich der Verfahren über die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister in der Verbindung mit der Einsicht in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zln römisch 40 vergleiche dort insbesondere gekürzte Ausfertigung des am 17.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. römisch 40 , und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2023, Zl. römisch 40 , samt Zustellschein).

Ferner gründen die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in die Türkei zurückgekehrt ist, auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (vgl. hg. Akt Zl. XXXX , OZ 8, Seite 4). Aus dem im gegenständlichen Verwaltungsakt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz am 04.08.2023 unter Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützung freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Ferner gründen die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in die Türkei zurückgekehrt ist, auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vergleiche hg. Akt Zl. römisch 40 , OZ 8, Seite 4). Aus dem im gegenständlichen Verwaltungsakt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz am 04.08.2023 unter Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützung freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.

2.3. Bezüglich der Verwurzelung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise dargetan hat, in der Türkei über soziale oder wirtschaftliche Bindungen zu verfügen.

Hinsichtlich des Vorbringens zu seinen familiären Bindungen ist weiters auszuführen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Familie in der Türkei lebe, vor dem Hintergrund seiner Angaben in den Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz plausibel ist und daher der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen zu seiner Beziehung zu seinen Familienangehörigen erstattete und diesbezüglich auch keine Beweismittel in Vorlage brachte. Folglich steht nicht fest, dass er über ein besonderes Naheverhältnis zu einem seiner in der Türkei aufhältigen Familienmitglieder verfügt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit trotz seiner familiären Anknüpfungspunkte den Herkunftsstaat verlassen und zumindest in den Zeiträumen von 19.08.2017 bis 17.04.2019 sowie von 14.12.2021 bis 04.08.2023 in Österreich gelebt hat. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer sohin auch keine familiären Bindungen nachgewiesen, welche seine Rückkehr in den Herkunftsstaat vor Ablauf des beantragten Visums als wahrscheinlich erscheinen lassen.

Aufgrund der obigen Erwägungen, insbesondere aufgrund des mehrjährigen Aufenthalts in Österreich sowie der fehlenden Bindungen im Herkunftsstaat, konnte sohin die Feststellung getroffen werden, dass die Wiederausreise des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall nicht gesichert ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Rechtliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

[…]

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

[…]

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

[…]

§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt. (4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

§ 20 Form und Wirkung der Visa DParagraph 20, Form und Wirkung der Visa D

(1) Visa D werden erteilt als

1.       Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2.       Visum aus humanitären Gründen;

3.       Visum zu Erwerbszwecken;

4.       Visum zum Zweck der Arbeitssuche;

5.       Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;

6.       Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;

7.       Visum zur Wiedereinreise;

8.       Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;

9.       Visum für Saisoniers;

10.      Visum für Praktikanten.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens

1.       sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;1.       sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10;

2.       neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;2.       neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 9 ;,

3.       zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder3.       zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder

4.       zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.4.       zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.

(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.(3) Visa gemäß Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.(3a) Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag gemäß Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.

(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.

(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.(6) Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

§ 21 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa DParagraph 21, Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

(1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn(1) Visa gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

1.       dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;

2.       kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und2.       kein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und

3.       die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.

In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.

(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn

1.       der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

2.       begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;

3.       der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;3.       der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

4.       der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;4.       der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;

5.       der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

6.       der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

7.       der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

8.       gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);8.       gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des Paragraph 26 a, (Visa zur Wiedereinreise) oder des Paragraph 27 a, (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);

9.       der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

10.      Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;10.      Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

11.      bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) od

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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