TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/4 W123 2243399-2

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Veröffentlicht am 04.07.2024
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Entscheidungsdatum

04.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W123 2243399-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den die Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2023, Zl. 1273172203/231666451, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den die Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2023, Zl. 1273172203/231666451, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, stellte am 11.01.2021 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 12.01.2021 durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass seine Mutter Christin sei. Sein Vater habe gewollt, dass sie zum Islam konvertiere, als er noch gelebt habe. Sie habe nicht gewollt, weshalb sie geschlagen worden sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb die Wohnung seiner Eltern in Brand gesetzt. Dann sei er geflüchtet. Das sei sein Fluchtgrund. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass die Familie seines Vaters ihn eventuell töten werde, weil sie sich für die Brandstiftung rächten wollen würden.

3. Mit dem Formular für Wiederaufnahmegesuche wurde am 25.02.2021 eine Anfrage betreffend die Rücknahme des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden gestellt. Mit Schreiben vom 08.03.2021 gaben diese bekannt, dass der Beschwerdeführer, welcher in Italien unter den Daten XXXX , geboren am XXXX geführt werde, nicht zurückgenommen werden könne, da er in Österreich als unbegleiteter Minderjähriger um internationalen Schutz angesucht habe.3. Mit dem Formular für Wiederaufnahmegesuche wurde am 25.02.2021 eine Anfrage betreffend die Rücknahme des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden gestellt. Mit Schreiben vom 08.03.2021 gaben diese bekannt, dass der Beschwerdeführer, welcher in Italien unter den Daten römisch 40 , geboren am römisch 40 geführt werde, nicht zurückgenommen werden könne, da er in Österreich als unbegleiteter Minderjähriger um internationalen Schutz angesucht habe.

4. Eine am 23.03.2021 durchgeführte, standardisierte ‚multifaktorielle‘ Befunderhebung erbrachte für den Beschwerdeführer ein absolutes Mindestalter von 21,6 Jahren bzw. als assoziiertes, spätmöglichstes ‚fiktives‘ Geburtsdatum den XXXX . Das vom Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung angegebene Lebensalter ist mit dem festgestellten, absoluten Mindestalter nicht vereinbar. Die Differenz beträgt -6,05 Jahre. Mit Verfahrensanordnung vom 16.08.1998 wurde der XXXX als Geburtsdatum festgesetzt.4. Eine am 23.03.2021 durchgeführte, standardisierte ‚multifaktorielle‘ Befunderhebung erbrachte für den Beschwerdeführer ein absolutes Mindestalter von 21,6 Jahren bzw. als assoziiertes, spätmöglichstes ‚fiktives‘ Geburtsdatum den römisch 40 . Das vom Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung angegebene Lebensalter ist mit dem festgestellten, absoluten Mindestalter nicht vereinbar. Die Differenz beträgt -6,05 Jahre. Mit Verfahrensanordnung vom 16.08.1998 wurde der römisch 40 als Geburtsdatum festgesetzt.

3. Am 10.05.2021 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde). Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der Beschwerdeführer, dass er das Haus seines Vaters abgebrannt habe, da sein Vater seine Mutter geschlagen habe, weil dieser gewollt halbe, dass sie als Christin zum Islam konvertiere, was sie wiederum nicht gewollt habe. Daraufhin sei die Polizei gerufen worden. Mit Hilfe eines Freundes habe er fliehen können. Sein Vater sei im Jahr 2019 gestorben. Die Schwester des Beschwerdeführers habe ihm erzählt, dass sich seine Eltern, aufgrund der Brandstiftung des Beschwerdeführers hätten scheiden lassen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen bei einer Rückkehr nach Gambia, gab er an, dass er dort Probleme habe. Die Leute seines Vaters, die Familie, seien immer noch dort. Er habe dort auch einen Fall vor der Polizei. Seine Sache bestehe dort immer noch. Das Problem mit dem Haus sei auch ein Problem im Hinblick auf die Regierung.

4. Mit Bescheid vom 12.05.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung nach Gambia zulässig sei und erteilte ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von 14 Tagen.4. Mit Bescheid vom 12.05.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung nach Gambia zulässig sei und erteilte ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von 14 Tagen.

5. Der Beschwerdeführer erhob am 08.06.2021 gegen sämtliche Spruchpunkte Beschwerde. Darin wurde insbesondere darauf verwiesen, dass von der belangten Behörde nicht darauf hingewirkt worden sei, dass die für die Entscheidung maßgeblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt bzw. Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben würden. Die belangte Behörde habe ein willkürliches Verhalten gesetzt, indem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen und nicht entsprechend ihrer Sorgfaltspflicht durchgeführt hätten. Auch die Länderfeststellungen seien mangelhaft, ebenso, wie in der Beschwerde näher dargestellt, die Beweiswürdigung.

6. Mit Beschwerdenachreichungen vom 15.02.2022 und vom 03.06.2022 langte am Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung der Behörde von der verhängten Untersuchungshaft sowie eine gekürzte Urteilsausfertigung ein. Der Beschwerdeführer wurde am 24.05.2022 in Untersuchungshaft genommen. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.07.2022 zur Zahl XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die erlittene Vorhaft wurde im ab 21.05.2022 angerechnet.6. Mit Beschwerdenachreichungen vom 15.02.2022 und vom 03.06.2022 langte am Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung der Behörde von der verhängten Untersuchungshaft sowie eine gekürzte Urteilsausfertigung ein. Der Beschwerdeführer wurde am 24.05.2022 in Untersuchungshaft genommen. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.07.2022 zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die erlittene Vorhaft wurde im ab 21.05.2022 angerechnet.

7. Am 13.09.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2022, Zl. W205 2243399-1/16E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2021 als unbegründet abgewiesen.

9. Am 26.08.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der am 27.08.2023 durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer, auf die Frage warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, vor, dass die Asylgründe gleichgeblieben seien und er einen Traum zu verwirklichen habe. Er wolle in Österreich eine Frau heiraten und eine Familie gründen. Er wolle, dass der österreichische Staat ihn bei der Verwirklichung seines Traumes finanziell unterstütze.

10. Am 13.09.2023 fand vor der belangten Behörde eine Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

„[…]

LA: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung, leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten?

VP: Ich habe seit zwei Jahren psychische Probleme und habe immer Albträume. Ich fühle mich außerdem einsam.

LA: Habe ich Sie richtig verstanden, Sie leiden seit zwei Jahren daran?

VP: Ja, das ist korrekt.

LA: Befinden Sie sich deswegen in ärztlicher Behandlung?

VP: Nein. Ich habe dies aber meinem Trainer meines Kickboxvereins gesagt.

[…]

LA: Sie haben im Jänner 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde.

Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?

VP: Mein Freund und meine Freundin verstehen mich. Wenn ich woanders hingehe, versteht mich wieder keiner. Als ich fünf Jahre lang in Italien war, hatte ich auch niemanden. Hier in Österreich habe ich einen Freund und eine Freundin.

Befragt gebe ich an, dass ich die fünf Jahre in Italien war, bevor ich 2021 nach Österreich gekommen bin.

LA: Habe ich Sie richtig verstanden, Sie haben einen zweiten Asylantrag gestellt, damit Sie bei Ihrem Freund und Ihrer Freundin in Österreich bleiben können?

VP: Ja, das stimmt. Die Beiden verstehen mich. Wenn ich jetzt wieder woanders hingehe, habe ich niemanden, der mich versteht.

LA: Wo wohnen die Beiden?

VP: Mein Freund wohnt in Wien und meine Freundin in Salzburg.

LA: Welche Art von Freundschaft führen Sie mit den Beiden?

VP: Ich führe mit dieser Freundin eine Beziehung und sie ist bereits schwanger.

LA: Welche Staatsbürgerschaft besitzt Ihre Freundin?

VP: Sie ist Österreicherin.

LA: Hat sich bezüglich der Ausreisegründe, warum Sie Gambia verlassen haben und die Sie im ersten Verfahren angeführt haben, etwas geändert?

VP: Nein, da hat sich nichts geändert. Ich habe nur mehr meine Mutter in Gambia.

LA: Haben Sie seit der ersten Antragstellung Österreich verlassen?

VP: Nein, ich war hier in Österreich.

[…]“

11. Mit E-Mails vom 28.08.2023, 15.09.2023 und 20.09.2023 nahm die vermeintliche Freundin des Beschwerdeführers insbesondere Stellung zur ihrer beginnenden Schwangerschaft, wonach der Frauenarzt dies bald feststellen könne. Zudem würden sie bereits jetzt eine Familie mit ihrem Sohn sein und der Beschwerdeführer als Ziehvater agieren.

12. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). 12. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. hielt die belangte Behörde zusammenfassend fest, dass allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht ersichtlich seien und auch keine neuen Umstände vorliegen würden, wonach dem Beschwerdeführer nun internationaler Schutz zuzuerkennen sei.In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. hielt die belangte Behörde zusammenfassend fest, dass allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht ersichtlich seien und auch keine neuen Umstände vorliegen würden, wonach dem Beschwerdeführer nun internationaler Schutz zuzuerkennen sei.

13. Mit Schriftsatz vom 12.10.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, dass er einerseits von einer großen psychischen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes berichtet habe, wobei nicht geklärt sei, inwieweit diese bereits im Erstverfahren bestanden hätten, aber aus nicht beim Beschwerdeführer liegenden Gründen nicht vorgebracht worden seien. Er scheine aufgrund ernster psychischer Probleme nicht in der Lage zu sein, seine Interessen im Verfahren ausreichend wahrnehmen zu können. Zudem hätten sich im neuen Asylantrag auch Änderungen im Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ergeben. Er habe eine Lebensgefährtin, mit welcher er das erste gemeinsame Kind erwarte. Er sei in einem Sportverein aktiv und werde dort auf freundschaftlicher und sozialer Basis unterstützt.

14. Mit Beschwerdenachreichung vom 05.01.2024 langte am Bundesverwaltungsgericht eine gekürzte Urteilsausfertigung ein. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 19.12.2023 zur Zahl XXXX wegen des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach § 228 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.14. Mit Beschwerdenachreichung vom 05.01.2024 langte am Bundesverwaltungsgericht eine gekürzte Urteilsausfertigung ein. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 19.12.2023 zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

15. Zu der für den 28.02.2024 anberaumten Verhandlung sind weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertretung erschienen, wobei am selben Tag eine Krankenbestätigung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.

16. Am 04.06.2024 fand schließlich die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher eine Befragung des Beschwerdeführers durchgeführt und auch seine Lebensgefährtin als Zeugin einvernommen wurde. Seine Rechtsvertretung wurde darauf hingewiesen, dass die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation Somalia der Entscheidung zugrunde gelegt wird, woraufhin dieser eine Stellungnahme abgab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

1.1.1. Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt.1.1.1. Die unter Punkt römisch eins. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1.2. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia, gehört der Volksgruppe der Mandingo an, bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des Islam und spricht Mandingo als Muttersprache, sowie Englisch.

Der Beschwerdeführer ist in der gambischen Stadt Banjul geboren und in XXXX , einem Dorf in der Nähe des Banjul International Airport, aufgewachsen. Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre die Schule, absolvierte eine Ausbildung zum Tischler und arbeitete auch in diesem Beruf. Außerdem verkaufte er selbst gesammeltes Holz.Der Beschwerdeführer ist in der gambischen Stadt Banjul geboren und in römisch 40 , einem Dorf in der Nähe des Banjul International Airport, aufgewachsen. Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre die Schule, absolvierte eine Ausbildung zum Tischler und arbeitete auch in diesem Beruf. Außerdem verkaufte er selbst gesammeltes Holz.

Sowohl die Mutter, zu welcher er auch in Kontakt steht, als auch die Schwester und eine Tante des Beschwerdeführers leben noch in seinem Heimatstaat. Sein Vater ist bereits verstorben.

1.1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit XXXX eine Beziehung führt und sie derzeit gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ein Kind erwartet bzw. dass im Herbst 2023 überhaupt eine Schwangerschaft bestanden hat, sowie dass es sich beim Beschwerdeführer um den Adoptivvater des Sohnes von XXXX handelt.1.1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 eine Beziehung führt und sie derzeit gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ein Kind erwartet bzw. dass im Herbst 2023 überhaupt eine Schwangerschaft bestanden hat, sowie dass es sich beim Beschwerdeführer um den Adoptivvater des Sohnes von römisch 40 handelt.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied beim Sportclub „ XXXX “, wo er sich mit dem Obmann XXXX anfreundete und auch teilweise bei ihm wohnt.Der Beschwerdeführer ist Mitglied beim Sportclub „ römisch 40 “, wo er sich mit dem Obmann römisch 40 anfreundete und auch teilweise bei ihm wohnt.

Der Beschwerdeführer leidet an einer depressiven Störung, an einer Angststörung und Panikattacken. Zudem besteht der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsreaktion. Als Therapie wurden ihm „Escitalopram 10mg“ und „Quetiapin 25 mg“ verschrieben. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass es sich hierbei um eine schwere Krankheit und in Folge um eine maßgebliche Gesundheitsbeeinträchtigung handelt, in Bezug auf welche eine Behandlung in Gambia nicht möglich ist. Es konnte ebenso nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer minderbegabt oder suizidgefährdet ist.

Der Beschwerdeführer ist zweimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.07.2022 zur Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach
§ 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 19.12.2023 zur Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach § 228 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten von 2 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer ist zweimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.07.2022 zur Zahl römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach
§ 27 Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 19.12.2023 zur Zahl römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten von 2 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Gegen ihn wurde mit Rechtskraft vom 24.02.2023 eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2. Z1 FPG erlassen.Gegen ihn wurde mit Rechtskraft vom 24.02.2023 eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, Z1 FPG erlassen.

1.2. Zum Folgeantrag des Beschwerdeführers:

Aus dem gegenständlichen Antragsvorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Anträge auf internationalen Schutz geht keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2022 hervor.

Es kann nicht festgestellt werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer in Gambia aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

1.3. Zur relevanten Situation im Herkunftsland:

1.3.1. Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.11.2023

Sicherheitslage

Es bestehen anhaltende Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit transnationalen Akteuren in Gambia. Dazu gehört der immer noch schwelende Konflikt in der benachbarten Casamance. Erst im November 2020 soll die wichtigste Rebellengruppe, der Casamance (MFDC) Gambia mit einem Angriff gedroht haben, falls das Land die Bemühungen Senegals in der Region unterstützen würde (BS 2022).

Aufgrund der generell schlechten wirtschaftlichen Lage hat die Kriminalität zugenommen. Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub, aber auch gewalttätige Überfälle sind keine Seltenheit (BMEIA 24.7.2023). Aber auch die grenzüberschreitende Kriminalität stellt ein Problem dar. In den letzten Jahren kam es in Gambia zu mehreren erheblichen Drogenbeschlagnahmungen (BS 2022).

Letztlich ist Gambia zwar vom islamistischen Terror verschont geblieben (BS 2022; vgl. BMEIA 24.7.2023, AA 18.9.2023), dies kommt jedoch in der Region vor und die Terrorismusbekämpfung ist Teil des laufenden Reformprogramms für den Sicherheitssektor (BS 2022). Angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas kann aber auch für Gambia ein „Spill-Over“ - Effekt bzw. ein Anschlagspotenzial nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 24.7.2023; vgl. AA 18.9.2023).Letztlich ist Gambia zwar vom islamistischen Terror verschont geblieben (BS 2022; vergleiche BMEIA 24.7.2023, AA 18.9.2023), dies kommt jedoch in der Region vor und die Terrorismusbekämpfung ist Teil des laufenden Reformprogramms für den Sicherheitssektor (BS 2022). Angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas kann aber auch für Gambia ein „Spill-Over“ - Effekt bzw. ein Anschlagspotenzial nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 24.7.2023; vergleiche AA 18.9.2023).

So kam es am 12.9.2023 zu einem Attentat auf Polizeibeamte durch zwei UDP-Mitglieder; die Regierung stufte diesen Angriff, bei dem zwei Polizisten getötet und ein weiterer schwer verletzt wurden, als Terroranschlag ein. Der mutmaßliche Hauptverdächtige habe inzwischen gestanden, ein vormaliges Mitglied der senegalesischen Bewegung demokratischer Kräfte in Casamance (MFDC) zu sein (BAMF 25.9.2023). Die Mitglieder griffen die Beamten tödlich an, sodass der Angriff durch die Regierung als Terroranschlag eingestuft wurde (Garda 25.4.2022). Es wird von zunehmenden bewaffneten Raubüberfällen, Banditentum und Morden berichtet (BS 2022). Aufgrund der generell schlechten wirtschaftlichen Lage sind Kleinkriminalität, aber auch gewalttätige Überfälle in Gambia keine Seltenheit mehr. Es finden außerdem häufig Demonstrationen zu verschiedenen lokalen und nationalen politischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Themen statt (Garda 25.4.2022). Es gibt Berichte über übermäßige Gewaltanwendung der Polizei gegen Demonstranten (BS 2022). Während die meisten dieser Versammlungen friedlich verlaufen, kam es zwischenzeitlich zu polizeilichem Einsatz durch ungenehmigte Fortsetzung von Protesten (FH 2023). Zwar sind erhebliche Fortschritte auf dem Weg zur Demokratie zu verzeichnen, doch wächst die Unzufriedenheit über die Unfähigkeit der Regierung, die Sicherheit aufrechtzuerhalten (GOCI 2023).

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, die Reisefreiheit ins Ausland, die Auswanderung und die Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung hat diese Rechte im Allgemeinen respektiert (USODS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Auch die Freiheit, den Wohn- oder Arbeitsort zu wechseln, ist gesetzlich nicht eingeschränkt (FH 2023). In der Praxis wird die Möglichkeit, den Wohnsitz zu wechseln, durch das Fortbestehen starker verwandtschaftlicher Netzwerke, unklare Landbesitzregeln und wirtschaftliche Spekulationen beeinträchtigt. Polizei und Einwanderungsbehörden errichteten häufig Sicherheitskontrollpunkte im Land (FH 2023). Personen, die sich nicht ordnungsgemäß ausweisen konnten, werden inhaftiert, zu Geldstrafen verurteilt oder zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, die Reisefreiheit ins Ausland, die Auswanderung und die Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung hat diese Rechte im Allgemeinen respektiert (USODS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Auch die Freiheit, den Wohn- oder Arbeitsort zu wechseln, ist gesetzlich nicht eingeschränkt (FH 2023). In der Praxis wird die Möglichkeit, den Wohnsitz zu wechseln, durch das Fortbestehen starker verwandtschaftlicher Netzwerke, unklare Landbesitzregeln und wirtschaftliche Spekulationen beeinträchtigt. Polizei und Einwanderungsbehörden errichteten häufig Sicherheitskontrollpunkte im Land (FH 2023). Personen, die sich nicht ordnungsgemäß ausweisen konnten, werden inhaftiert, zu Geldstrafen verurteilt oder zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen (USDOS 20.3.2023).

Im August 2022 wurden die durch das Coronavirus bedingten Beschränkungen für Reisen innerhalb und außerhalb des Landes, die im Jahr 2020 verhängt worden waren, aufgehoben, obwohl in einigen öffentlichen Bereichen weiterhin Gesichtsmasken vorgeschrieben sind. Im September 2022 hob die Regierung alle inoffiziellen Kontrollpunkte im ganzen Land auf und begründete dies mit dem Wunsch nach mehr Bewegungsfreiheit (FH 2023).

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Wirtschaft Gambias stützt sich auf Landwirtschaft, Tourismus und Geldüberweisungen (UNEP 27.1.2023) und ist stark anfällig für externe wirtschaftliche Krisen (ÖB 19.4.2023; vgl. UNEP 27.1.2023). Unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität fällt Gambia unter die ärmsten Länder der Welt (LI o.D.c). Trotz eines deutlichen Anstiegs der Lebenserwartung zwischen 1990 und 2015 ist das Armutsniveau im Wesentlichen unverändert geblieben. Ein hohes Maß an Armut führt zu einer prekären Ernährungssicherheit; ein Viertel der Bevölkerung ist von Ernährungsunsicherheit betroffen. Bauern und Landarbeiter, insbesondere Frauen und junge Menschen, machen einen großen Teil der armen und extrem armen Bevölkerung aus; und so leben 73,9 % der Einwohner in ländlichen Gebieten unterhalb der Armutsgrenze (UNEP 27.1.2023).Die Wirtschaft Gambias stützt sich auf Landwirtschaft, Tourismus und Geldüberweisungen (UNEP 27.1.2023) und ist stark anfällig für externe wirtschaftliche Krisen (ÖB 19.4.2023; vergleiche UNEP 27.1.2023). Unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität fällt Gambia unter die ärmsten Länder der Welt (LI o.D.c). Trotz eines deutlichen Anstiegs der Lebenserwartung zwischen 1990 und 2015 ist das Armutsniveau im Wesentlichen unverändert geblieben. Ein hohes Maß an Armut führt zu einer prekären Ernährungssicherheit; ein Viertel der Bevölkerung ist von Ernährungsunsicherheit betroffen. Bauern und Landarbeiter, insbesondere Frauen und junge Menschen, machen einen großen Teil der armen und extrem armen Bevölkerung aus; und so leben 73,9 % der Einwohner in ländlichen Gebieten unterhalb der Armutsgrenze (UNEP 27.1.2023).

Die NHRC forderte in ihrem Jahresbericht 2022 die Regierung auf, gegen die kontinuierlich angestiegenen Lebenshaltungskosten vorzugehen und soziale Sicherheitsnetze für die vulnerabelsten vor allem unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerungsgruppen zu schaffen. Auch in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie kommt es zu sehr hohe Lebenshaltungskosten und die Kosten für Güter des täglichen Gebrauchs, Treibstoff und Transport sind weiter angestiegen. Zu den pandemiebedingten Folgewirkungen gehören zudem ein Anstieg der Armuts- und Arbeitslosenrate. Zuletzt gab es Berichte über die Verschärfung der Ernährungsunsicherheit sowie die schlimmsten Hungersnöte seit zehn Jahren im Land, für die es mehrere Ursachen gibt (BAMF 6.2023). In der Zeit nach der COVID-19-Pandemie sind die Lebenshaltungskosten nach wie vor hoch, und die Preise für lebensnotwendige Güter, Kraftstoffe und Verkehrsmittel sind stetig gestiegen. Die Entwicklung des ländlichen Raums ist von zentraler Bedeutung für ein integratives Wachstum, Ernährungssicherheit, Arbeitsplätze und Armutsbekämpfung (UNEP 27.1.2023; vgl. IFAD 11.4.2019). Das Welternährungsprogramm (WFP) in Gambia unterstützt die Versorgung der von der Krise betroffenen Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln und bietet Grundschulkindern in ernährungsunsicheren Gebieten nahrhafte Mahlzeiten aus lokalen Erzeugnissen an. Das WFP entwickelt derzeit seinen nächsten Länderstrategieplan für 2024-2028, um gefährdete Bevölkerungsgruppen zu unterstützen, und die Fortschritte bei der Verringerung der mäßigen akuten Unterernährung aufrechtzuerhalten und gleichzeitig die Unterstützung für Haushalte, die von den hohen Nahrungsmittelpreisen betroffen sind (WFP 11.2023). Über 60 % der Gambier leben von der Landwirtschaft, die etwa ein Drittel des BIP des Landes erwirtschaftet (UNEP 27.1.2023).Die NHRC forderte in ihrem Jahresbericht 2022 die Regierung auf, gegen die kontinuierlich angestiegenen Lebenshaltungskosten vorzugehen und soziale Sicherheitsnetze für die vulnerabelsten vor allem unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerungsgruppen zu schaffen. Auch in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie kommt es zu sehr hohe Lebenshaltungskosten und die Kosten für Güter des täglichen Gebrauchs, Treibstoff und Transport sind weiter angestiegen. Zu den pandemiebedingten Folgewirkungen gehören zudem ein Anstieg der Armuts- und Arbeitslosenrate. Zuletzt gab es Berichte über die Verschärfung der Ernährungsunsicherheit sowie die schlimmsten Hungersnöte seit zehn Jahren im Land, für die es mehrere Ursachen gibt (BAMF 6.2023). In der Zeit nach der COVID-19-Pandemie sind die Lebenshaltungskosten nach wie vor hoch, und die Preise für lebensnotwendige Güter, Kraftstoffe und Verkehrsmittel sind stetig gestiegen. Die Entwicklung des ländlichen Raums ist von zentraler Bedeutung für ein integratives Wachstum, Ernährungssicherheit, Arbeitsplätze und Armutsbekämpfung (UNEP 27.1.2023; vergleiche IFAD 11.4.2019). Das Welternährungsprogramm (WFP) in Gambia unterstützt die Versorgung der von der Krise betroffenen Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln und bietet Grundschulkindern in ernährungsunsicheren Gebieten nahrhafte Mahlzeiten aus lokalen Erzeugnissen an. Das WFP entwickelt derzeit seinen nächsten Länderstrategieplan für 2024-2028, um gefährdete Bevölkerungsgruppen zu unterstützen, und die Fortschritte bei der Verringerung der mäßigen akuten Unterernährung aufrechtzuerhalten und gleichzeitig die Unterstützung für Haushalte, die von den hohen Nahrungsmittelpreisen betroffen sind (WFP 11.2023). Über 60 % der Gambier leben von der Landwirtschaft, die etwa ein Drittel des BIP des Landes erwirtschaftet (UNEP 27.1.2023).

Laut gambischer Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 % der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, etc.) nach, wovon 96 % im informellen Sektor tätig sind. Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag [0,68 Euro] bei einer staatlich festgelegten Armutsgrenze von GMD 38/Tag [0,52 Euro] (ÖB 19.4.2023). In Gambia liegt das Pro-Kopf-Einkommen bei jährlich 769 Euro und liegt damit im weltweiten Vergleich extrem niedrig (LI o.D.a). Die Lebenshaltungskosten liegen deutlich unterhalb des weltweiten Durchschnitts und weisen auf massive sozioökonomische Probleme hin (LI o.D.c). Die Einwohner in ländlichen Gebieten leben meist unterhalb der Armutsgrenze (UNEP 27.1.2023), und die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in diesen ländlichen Gegenden grundsätzlich nur beschränkt gewährleistet (AA 12.1.2022).

Sozialbeihilfen

Die Institution, von der die Bürger/-innen Gambias Unterstützung für ihre Sozialfürsorge erhalten können, ist das Ministerium für Sozialfürsorge (IOM 7.2022). Für bedürftige Frauen und Kinder bietet der staatliche „Social Welfare Service“ Unterbringung, Nahrung und soweit erforderlich auch Kleidung. Dennoch sind nach Angaben von UNICEF, WHO und Weltbank 11,6 % der Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt. Sozialhilferegelungen etc. bestehen nicht. Das World Food Programme hat ein Projekt aufgelegt, das kostenloses Schulessen bereitstellt. Einige NGOs geben finanzielle Starthilfen für Berufsanfänger. Sozialhilferegelungen gibt es keine (AA 12.1.2022).

Allerdings bietet die Social Security Housing & Finance Cooperation (SSHFC) Sozialschutzdienste an (IOM 7.2022). Viele Gambier sind auf jede Unterstützung angewiesen, die sie auf informellem Wege über beispielsweise erweiterte Verwandtschaft erhalten können (BS 2022). Staatsbedienstete erhalten Pensionsleistungen. Die SSHFC bietet ein zusätzliches Rentensystem an, das auf Angestellte öffentlicher oder halb-öffentlicher Einrichtungen beschränkt ist. Private Pensionsleistungen sind selten. Die SSHFC leitet auch einen Entschädigungsfonds für Arbeitsunfälle und bietet Hypotheken zu festen Zinssätzen an (BS 2022).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Gambia ist trotz einiger Fortschritte mangelhaft und nicht flächendeckend verfügbar (AA 12.1.2022; vgl. ÖB 19.4.2023). Das gambische Gesundheitssystem wird zu rund 46 % von externen Quellen finanziert. Die Gesundheitsausgaben betrugen 3,82 % des BIP (ÖB 19.4.2023). Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht (AA 12.1.2022). Die gambischen Einrichtungen konzentrieren sich auf städtische Gebiete. Dies erschwert den Zugang zur Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum, wo die traditionelle Heilkunst weit verbreitet ist. Traditionelle Heilkundige stellen auch im Allgemeinen die erste Anlaufstelle der Bevölkerungsmehrheit dar. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Geräte, Ausstattung und Medikamente unzureichend (IOM 7.2022; vgl. AA 12.1.2022). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 17,65 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird (LI o.D.d). Die Ärztedichte liegt bei 1,1 Ärzten pro 10.000 Einwohnern und 11 Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohnern (ÖB 19.4.2023; vgl. LI o.D.d). Somit stehen mit rund 291 ausgebildeten Ärzten in Gambia pro 1.000 Einwohner rund 0,11 Ärzte zur Verfügung (LI o.D.d). Dies hat die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten für die allgemeine Bevölkerung stark beeinträchtigt (IOM 7.2022). Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 18.9.2023). Jedoch kann durch die medizinische Versorgung die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 21 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI o.D.d). Da die Erbringung von Gesundheitsdiensten weiterhin stark beeinträchtigt ist, ist auch die Erbringung von psychiatrischen Diensten aufgrund des Personalmangels und der begrenzten Finanzierung des Gesundheitswesens sehr eingeschränkt (IOM 7.2022). Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt (AA 12.1.2022; vgl. IOM 7.2022).Die medizinische Versorgung in Gambia ist trotz einiger Fortschritte mangelhaft und nicht flächendeckend verfügbar (AA 12.1.2022; vergleiche ÖB 19.4.2023). Das gambische Gesundheitssystem wird zu rund 46 % von externen Quellen finanziert. Die Gesundheitsausgaben betrugen 3,82 % des BIP (ÖB 19.4.2023). Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht (AA 12.1.2022). Die gambischen Einrichtungen konzentrieren sich auf städtische Gebiete. Dies erschwert den Zugang zur Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum, wo die traditionelle Heilkunst weit verbreitet ist. Traditionelle Heilkundige stellen auch im Allgemeinen die erste Anlaufstelle der Bevölkerungsmehrheit dar. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Geräte, Ausstattung und Medikamente unzureichend (IOM 7.2022; vergleiche AA 12.1.2022). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 17,65 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird (LI o.D.d). Die Ärztedichte liegt bei 1,1 Ärzten pro 10.000 Einwohnern und 11 Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohnern (ÖB 19.4.2023; vergleiche LI o.D.d). Somit stehen mit rund 291 ausgebildeten Ärzten in Gambia pro 1.000 Einwohner rund 0,11 Ärzte zur Verfügung (LI o.D.d). Dies hat die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten für die allgemeine Bevölkerung stark beeinträchtigt (IOM 7.2022). Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 18.9.2023). Jedoch kann durch die medizinische Versorgung die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 21 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI o.D.d). Da die Erbringung von Gesundheitsdiensten weiterhin stark beeinträchtigt ist, ist auch die Erbringung von psychiatrischen Diensten aufgrund des Personalmangels und der begrenzten Finanzierung des Gesundheitswesens sehr eingeschränkt (IOM 7.2022). Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt (AA 12.1.2022; vergleiche IOM 7.2022).

Die COVID-19-Pandemie hat die Schwächen des Gesundheitssystems vor Augen geführt, wobei seit Ausbruch der Krise die Bestrebungen zur Verbesserung des Gesundheitssystems mit Unterstützung internationaler Geber wie der EU intensiviert wurden. Erfolgreiche Programme zur Aidsbekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die hohe Hepatitis B Infektionsrate, welche bei 8,8 % der Bevölkerung liegen soll. Dennoch sinkt die Infektionsrate aufgrund der Bemühungen zu einer hohen Durchimpfungsrate, derzeit sind rund 96 % der Bevölkerung gegen HepB3 geimpft (ÖB 19.4.2023).

Gängige Medikamente sind in der Regel in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen erhältlich und werden kostenlos abgegeben (IOM 7.2022). Einige der nicht erhältlichen Medikamente müssen jedoch in einer privaten Apotheke gekauft werden, sodass die meisten hoch entwickelten Medikamente nicht ohne Weiteres erhältlich sind. Aufgrund des besseren Zugangs zu medizinischer Versorgung stieg im Zeitraum 2001-2020 die durchschnittliche Lebenserwartung von 53,7 auf 62,61 Jahre (ÖB 19.4.2023).

Rückkehr

Es existieren keine staatlichen Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern (AA 12.1.2022). Rückkehrer werden in der Regel wieder durch die (Groß-)Familie aufgenommen. Allerdings werden Rückkehrer selten mit offenen Armen empfangen, da die meisten Familien sich für die Reise des Familienmitglieds nach Europa oft verschuldet haben. Die ökonomische Situation der Haushalte hat sich durch die COVID-Pandemie zusätzlich verschlechtert (ÖB 19.4.2023).

Im Dezember 2020 brachte die gambische Regierung ihre erste Nationale Migrationsrichtlinie ("National Migration Policy") auf den Weg, die als Orientierungsrahmen für die künftige nationale Migrationspolitik dienen sollte. Die Richtlinie befasst sich mit verschiedenen zentralen Migrationsdimensionen wie Binnen-, Arbeits-, Diasporamigration und Rückkehr; und wurde mit starker Unterstützung der IOM entwickelt (AA 12.1.2022). Mit Oktober 2022 hat IOM mehrere Meilensteine bei der Unterstützung der Migrationssteuerungsbemühungen der Regierung Gambias erreicht, wie technische Hilfe zur Einrichtung eines Nationalen Koordinierungsmechanismus für Migration (NCM), welcher im November 2019 ins Leben gerufen wurde. IOM trug auch zur Entwicklung der ersten eigenständigen Nationalen Migrationspolitik (NMP) Gambias bei, die im Dezember 2020 offiziell eingeführt wurde (IOM 2022).

Ferner hat IOM auch dazu beigetragen Richtlinien für den National Referral Mechanism (NRM) zum Schutz schutzbedürftiger Migranten, einschließlich Opfer von Menschenhandel; eine Arbeitsmigrationsstrategie; Ethische Einstellungsrichtlinien; ein Schulungshandbuch vor der Abreise; und verschiedene nationale Rahmenwerke und Standardarbeitsanweisungen (SOPs) zu Grenzmanagement, Gesundheit (einschließlich psychischer Gesundheit und psychosozialer Unterstützung (MHPSS)), Schutz unbegleiteter und getrennter Migrantenkinder sowie Rückkehr und Reintegration, einzuführen. Zwischen Januar 2017 und Oktober 2022 ermöglichte IOM die Rückkehr von mehr als 7.500 gambischen Migranten, von denen fast 6.000 Wiedereingliederungshilfe erhielten (IOM 2022).

Daneben gibt es allgemeine Berufsbildungs- und Förderungsprogramme, von denen auch Rückkehrende profitieren können. Rückkehrende bzw. rückgeführte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung (AA 12.1.2022).

Der lokale Partner der österreichischen Rückkehr-Beratung (BBU) in Gambia ist Frontex ? Joint Reintegration Services“ (FX JRS). Das Reintegrationsprogramm bietet folgende Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr: Bei freiwilliger Rückkehr aus Österreich ins Heimatland, wird ein Post-arrival-Paket im Wert von 615 Euro zur unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft ausgehändigt. Das beinhaltet auch die Begrüßung durch den Reintegrationspartner (Caritas Belgien) direkt am Flughafen und Übergabe eines Willkommenspakets:

Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), 1 Flasche Wasser, 1 warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder; Airport Pick-up, bzw. Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), temporäre Unterkunft bis zu 3 Tage nach der Ankunft und Unmittelbare medizinische Unterstützung (BMI 2023).

Benötigt eine rückgeführte Person keine oder weniger Sofortleistungen, wird der Betrag von 615 Euro vom lokalen Partner in Bar ausbezahlt (BMI 2023).

Bei längerfristiger Reintegrationsunterstützung erhalten Rückgeführte Personen ein Post-return Paket in der Höhe von 2.000 Euro. Davon 200 Euro Bargeld und 1.800 Euro in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird (BMI 2023).

Zu den angebotenen Sachleistungen des Post-return Pakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens; Bildungsmaßnahmen un

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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