Entscheidungsdatum
12.07.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L504 2283662-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 AsylG, §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,, 8, 57, 10 AsylG, Paragraphen 52,, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch VI. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte am 17.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um einen Mann, der seinen Angaben nach türkischer Staatsangehöriger ist.
In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung am 17.03.2023 gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift):
„(…)
Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragstellter in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was Wo, Wie, Wieso]):
Ich habe mein Land aus politischen Gründen verlassen. 2018 wurde ich von Sondereinsatzkräften geschlagen. Ich bin an einer Kundgebung von Linksradikalen zufällig vorbeigegangen und wurde von Polizeikräften ohne Vorwarnung geschlagen. Aber ich hatte auch zuvor und danach immer wieder mit Sicherheitskräften zu tun, da ich bei der kurdischen HDP Partei als Mitglied aufscheine. Ich bin aus dem Parteigebäude rausgegangen und wurde von zivilen Polizeikräften dabei beobachtet, sie haben mich dann mitgenommen und sind mit mir aus der Stadt rausgefahren, sie sind dann ohne etwas zu sagen stehengeblieben und haben mich gefragt was ich bei der Partei mache. Sie haben mich dann gewürgt und zu mir gesagt, „Wolltest du an einer Kundgebung teilnehmen?“
Meine Mutter hat dann um mein Leben gefürchtet und mir geraten, dass ich das Land verlassen soll.
(…)“
Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie:
„(…)
Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Ich weiß es nicht genau, vielleicht nehmen sie meine Mitgliedschaft bei der HDP Partei als Vorwand und verhaften mich.
(…)“
Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab sie an „keine“.
In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.11.2023 brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift):
„(…)
LA: Sind Sie momentan in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie Medikamente?
VP: Nein, alles gut.
LA: Ihre Erstbefragung durch die Polizei erfolgte am 17.03.2023 Erinnern Sie sich noch an Ihre Angaben während Ihrer Erstbefragung durch die Polizei?
VP: Ja.
LA: Entsprachen die Angaben in der Erstbefragung insbesondere zu Fluchtgrund und Reiseroute der Wahrheit?
VP: Ja.
LA: Wurden Ihnen Ihre Angaben aus der Erstbefragung rückübersetzt?
VP: Ja.
LA: Haben Sie Beweismittel oder Unterlagen zu Ihrer Identität, die Sie heute vorlegen möchten?
VP: Der Reisepass wird per Post zugestellt oder ich gebe ihm einem Freund mit.
LA: Sind Sie mit Ihrem Reisepass aus der Türkei ausgereist?
VP: Ja, bis Serbien.
LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
VP: Einen hab ich weggeschmissen in Serbien. Das war die Anweisung des Schleppers.
LA: Wo wurden Sie geboren?
VP: In XXXX .VP: In römisch 40 .
LA: Haben Sie immer dort gelebt oder auch anderswo?
VP: Bis zum 10.LJ n XXXX und dann in Istanbul. (seit etwa 20 Jahren)VP: Bis zum 10.LJ n römisch 40 und dann in Istanbul. (seit etwa 20 Jahren)
LA: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder?
VP: Nein, ledig.
LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religion gehören Sie an?
VP: Ich bin Kurde, Islam und Safi.
LA: Welche Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen leben noch im Herkunftsstaat?
VP:
Mutter: XXXX , 58 Jahre alt Mutter: römisch 40 , 58 Jahre alt
Vater: XXXX , verstorbenVater: römisch 40 , verstorben
5 Brüder und 4 Schwestern
LA: Wo leben Ihre Angehörigen genau?
VP:
In Istanbul und XXXX In Istanbul und römisch 40
LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in der Türkei? Wie geht es Ihnen?
VP: Ja. Alle 2 Tage per Telefon und WhatsApp, es geht ihnen gut.
LA: Benutzen Sie auch soziale Medien? Wenn ja, welche?
VP: Insta, Facebook und X.VP: Insta, Facebook und römisch zehn.
LA: Wie verdient sich Ihre Familie im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt?
VP: Meine Brüder sind berufstätig, zusätzlich noch Mieteinnahmen. Die finanzielle Situation ist mittelmäßig.
LA: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise in der Türkei? Schildern Sie diese (Ausbildung, Arbeit, Verwandte, finanzielle Situation etc.) (Freie Erzählung).
VP:
Ich bin Kranfahrer/Baggerfahrer und davor war ich Schweißer, den letzten Beruf hatte ich 6 Jahre lang ausgeübt. Ich war 8 Jahre in der Gesamtschule. Mir ist es im Verhältnis schlecht gegangen.
LA: Wann und warum haben Sie den Entschluss gefasst die Türkei zu verlassen?
VP: 2019 und 2020 spielte ich mit dem Gedanken, etwa im Februar 2023 brach ich nach Europa auf.
LA: Wann genau haben Sie die Türkei dann tatsächlich verlassen?
VP: Am 01. Oder 02.02.2023 mit dem Flugzeug nach Serbien, danach illegal nach Österreich per LKW.
LA: Sind Sie allein ausgereist?
VP: Es waren andere Asylwerber auch dabei.
LA: Hatten Sie ein bestimmtes Zielland? Warum?
VP: Österreich, weil mein Cousin hier lebt.
LA: Wieviel hat Ihre Reise nach Österreich gekostet?
VP: Schlepper €3.500. Der Flug kostete etwa € 100,--.
LA: Woher hatten sie so viel Geld?
VP: Das waren meine Ersparnisse und ich wurde auch seitens der Familie unterstützt.
LA: Wann sind Sie dann tatsächlich in Österreich eingereist?
VP: 16.03.2023.
LA: Haben Sie Familie, Angehörige, Verwandte, Freunde oder sonstige Bezugspersonen im Bundesgebiet bzw. den Mitgliedsstaaten?
VP:
Ja, mein Cousin in Österreich.
LA: Nennen Sie mir den Namen und das Geburtsdatum Ihres Cousins.
VP: XXXX , geb. XXXX VP: römisch 40 , geb. römisch 40
Vorgezeigt FA wird bestätigt XXXX Vorgezeigt FA wird bestätigt römisch 40
LA: Stehen Sie mit Ihrem Cousin in Österreich in Kontakt?
VP: Ich wohne bei ihm.
LA: Über welchen Aufenthaltstitel verfügt ihr Cousin in Österreich?
VP: NAG-AT
LA: Warum haben Sie nicht versucht legal nach Österreich zu kommen?
VP: Viele Freund von mir haben bereits um ein Visum angesucht, aber keines bekommen. Ich glaube, ich hätte die Voraussetzungen nicht erfüllt. Ich habe bereits bereut nicht über einen legalen Weg zu kommen.
LA: Warum suchen Sie hier um Asyl an? Schildern Sie bitte nachvollziehbar und mit allen Details, sodass sich das Bundesamt ein umfassendes Bild machen kann. Dabei handelt es sich um eine freie Erzählung. Nehmen Sie sich dafür alle Zeit, die Sie benötigen.
VP:
Aus politischen Gründen. Ich konnte die Behandlung mir gegenüber nicht mehr dulden, ich wurde 2 Mal von der Polizei geschlagen, leider konnte ich das nicht anzeigen, da meine Familie dagegen war um Sanktionen zu verhindern. Meine Fluchtgründe belaufen sich ausschließlich auf politische Gründe.
Ich hatte an einer Demo (Marsch) teilgenommen und wurde seitens der türkischen Streitkräfte geschlagen, als ich das Gebäude der HDP verließ, wurde ich verfolgt und in ein Fahrzeug gesetzt und sie hatten mich mit einer bevorstehenden Aktion (Molotow-Anschlag) in Zusammenhang gebracht und waren überzeugt, dass ich mit der HDP in Verbindung stehe.
Im Fahrzeug wurde ich gewürgt und wurde mir mit dem Tode gedroht, wenn ich wieder in der Nähe dieses Gebäudes gesehen werde. Da war alles im Jahr 2018 oder 2019.
Seitdem konnte ich nicht mehr in dieses Gebäude. Das schränkte mich ein, weil ich mich unter Druck gesetzt gefühlt habe. Ich war bei der Jugendorganisation, danach hatte ich den Kontakt abgebrochen, da mein Leib und Leben gefährdet war.
LA: Hat es seitens HDP Anschläge gegeben?
VP: Von der Jugendorganisation teilweise ja, ich wollte mich in den Büchern vertiefen (Parteiprogramm und Ideologie)
Ich war nie dabei, ich finde es nicht gut, Anschläge zu machen. Das war nicht unter dem Namen der Partei. Ich war dort, um mich weiterzubilden. Ich war kein Mitglied, ich war bei den Wahlen Wahlbeisitzer. Ich war nur Sympathisant. Meine Eltern waren dagegen.
Jeder der dort ein und aus geht, wird unter die Lupe genommen. Dadurch wird schon Verdacht geschöpft.
Auf Nachfrage: Ich habe Plakate aufgehängt (Freiheit für den Führer (gemeint Selattin Demirtas) und Folder verteilt, wir wurden dabei weder gesehen und gab es keine Probleme.
LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland konkret zu befürchten?
VP:
Ich würde wieder unter Druck gesetzt werden, weil ich den ständigen Druck nicht aushalte, ergriff ich die Flucht.
LA: Wie ist das bei Ihren Brüdern?
VP: Die mischen sich nicht ein. Ich war alleine und hatte eine Sympathie, meine Mutter hatte meine Brüder im Griff und verhinderte so etwas.
LA: Haben Sie meine Frage nach Ihren Asylgründen damit abschließend beantwortet und alle Fluchtgründe und Rückkehrhindernisse genannt?
VP: Ja, alles ist gesagt.
LA: Haben Sie bereits in einem anderen Land um Asyl angesucht?
VP: Nein. Ich habe bereits im Dezember 2022 versucht nach Österreich zu kommen. Ich war 7 Tage in Kroatien und 10 Tage in Bosnien und habe für beide Länder ein einjähriges Einreiseverbot. Das Entgelt war nur bei Erfolg zu zahlen.
LA: Warum nicht?
VP: Weil mein Zielland Österreich war.
LA: Aber Sie wussten, dass Sie ein Visum für die rechtmäßige Einreise benötigt hätten?
VP: Ja.
LA: Haben Sie jetzt ein bestimmtes Zielland?
VP: Ich will in Österreich bleiben, ich will demnächst heiraten. Ich habe eine türkische Freundin, sie hat einen Daueraufenthalt EU. Der Reisepass ist unterwegs.
LA: Wurden Sie jemals straffällig?
VP: Nein.
LA: Besuchen Sie aktuell Kurse?
VP: Ja ich habe einen Antrag auf einen Kurs und eine Arbeitsbewilligung gestellt. Mir fehlt das Geld. Ich bilde mich im Eigenstudium fort.
LA: Welche Ausbildungen machen Sie?
VP: Ich möchte gerne als Baggerfahrer arbeiten.
LA: Sind Sie Mitglied in irgendeinem Verein?
VP: Nein.
LA: Nehmen Sie in irgendeiner Form am gesellschaftlichen Leben teil?
VP: Ja. Man kann sich hier sehr frei bewegen, ich vergnüge mich unter den heimischen Menschen. Wir feieren und speisen gemeinsam.
LA: Verfügen Sie über Barmittel, Ersparnisse oder sonstige Vermögenswerte?
VP: Ich habe Anteile an Grundstücken von meiner Familie. Sonst habe ich nichts.
LA: Wie finanzieren Sie aktuell Ihren Lebensunterhalt hier in Österreich?
VP: Mein Cousin ist hier und Grundversorgung.
LA: Gibt es irgendetwas, dass Sie an Österreich bindet?
VP: Mein Cousin und meine Freundin (auf Nachfrage gebe ich an, dass Sie XXXX heißt, ich weiß nicht Ihren genauen Namen, geboren ist sie XXXX und zwar am XXXX VP: Mein Cousin und meine Freundin (auf Nachfrage gebe ich an, dass Sie römisch 40 heißt, ich weiß nicht Ihren genauen Namen, geboren ist sie römisch 40 und zwar am römisch 40
(…)
LA: Was machen Sie, wenn dieses Verfahren rechtskräftig negativ ausgehen sollte?
VP: Ich beabsichtige eine Eheschließung und sonst müsste ich ausreisen.
LA: Möchten Sie sonst noch irgendetwas Sachdienliches vorbringen, ansonsten schließe ich die Beweisaufnahme?
VP: Nein.
LA: Wie haben Sie den Dolmetscher heute verstanden?
VP: Sehr gut.
(…)
LA: Wurde alles korrekt und vollständig protokolliert?
VP: Ja.
(…)“
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (I.). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (römisch eins.).
Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (II.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (römisch II.).
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (römisch III.).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (V.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (römisch fünf.).
Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz wird ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (VI.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz wird ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch VI.).
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (VII.).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (römisch VII.).
Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Person eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird moniert, dass der Bescheid mangelhaft begründet bzw. von der Behörde mangelhaft ermittelt worden sei, da von der belangten Behörde bei einer sorgfältigen Beurteilung festgestellt hätte werden müssen, dass eine Verfolgung der bP iSd GFK vorliege. Das Einreiseverbot stützte sich auf nicht nachvollziehbare Ausführungen, dahingehend, dass die bP mittellos sei, obwohl seit dem 18.12.2023 die bP einer Beschäftigung nachgehe und stelle das Einreiseverbot über die bP einen Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK dar. Die bP sei unbescholten und stelle ihr Verbleib im Bundesgebiet keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Beantragt werde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in Stattgebung gegenständlicher Beschwerde den angefochtenen Bescheid des BFA aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden und der bP den internationalen Schutz bzw. jedenfalls den subsidiären Schutz zu gewähren und festzustellen, dass eine Abschiebung der bP in die Türkei unzulässig ist, von einer Rückkehrentscheidung sohin Abstand zu nehmen und von der Verhängung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes abzusehen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird moniert, dass der Bescheid mangelhaft begründet bzw. von der Behörde mangelhaft ermittelt worden sei, da von der belangten Behörde bei einer sorgfältigen Beurteilung festgestellt hätte werden müssen, dass eine Verfolgung der bP iSd GFK vorliege. Das Einreiseverbot stützte sich auf nicht nachvollziehbare Ausführungen, dahingehend, dass die bP mittellos sei, obwohl seit dem 18.12.2023 die bP einer Beschäftigung nachgehe und stelle das Einreiseverbot über die bP einen Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK dar. Die bP sei unbescholten und stelle ihr Verbleib im Bundesgebiet keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Beantragt werde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in Stattgebung gegenständlicher Beschwerde den angefochtenen Bescheid des BFA aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden und der bP den internationalen Schutz bzw. jedenfalls den subsidiären Schutz zu gewähren und festzustellen, dass eine Abschiebung der bP in die Türkei unzulässig ist, von einer Rückkehrentscheidung sohin Abstand zu nehmen und von der Verhängung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes abzusehen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Identität und Herkunftsstaat:
Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen lt. Bundesamt nicht fest.
Die bP ist der Volksgruppe der Kurden und dem muslimischen Glauben zugehörig.
Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist die Türkei.
1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise:
Die bP ist in XXXX geboren und absolvierte eine achtjährige Schulbildung im Herkunftsstaat.Die bP ist in römisch 40 geboren und absolvierte eine achtjährige Schulbildung im Herkunftsstaat.
Sie wohnte vor ihrer Ausreise in Istanbul.
Die bP verfügt über Berufserfahrung als Schweißer und bestritt zuletzt ihren Lebensunterhalt als Kranfahrer/Baggerfahrer.
Die bP verfügt über Grundstücksanteile im Herkunftsstaat.
1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:
In Istanbul leben die Mutter, 5 Brüder und 4 Schwestern der bP. Es besteht regelmäßiger Kontakt der bP über sozial Medien mit ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat.
1.4. Ausreisemodalitäten:
Sie reiste unter Verwendung ihres Reisepasses von Grenzkontrollorganen unbeanstandet ge