TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/16 L504 2285380-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2024
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Entscheidungsdatum

16.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L504 2285380-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte am 02.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei um einen Mann, der seinen Angaben nach türkischer Staatsangehöriger ist.

In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift):

„(…)

Warum haben sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragsteller in eigene Worten abschließend zu beantworten, ohne hinterfragen [Wer, Was, Wo, Wie, Wieso]):

Aufgrund dessen weil ich Kurde bin, wurde ich von den türkischen Bürgern in XXXX bedroht und konnte nie in Freiheit und Frieden leben. Ich wurde wie ein Mensch zweiter Klasse behandelt und bin deshalb geflüchtet. Aufgrund dessen weil ich Kurde bin, wurde ich von den türkischen Bürgern in römisch 40 bedroht und konnte nie in Freiheit und Frieden leben. Ich wurde wie ein Mensch zweiter Klasse behandelt und bin deshalb geflüchtet.

(…)“

Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass sie von den türkischen Bürgern und der Behörde aufgrund der Flucht noch schlechter behandelt werden würde als zuvor.

Sie verneinte das Vorliegen konkreter Hinweise, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde bzw. dass sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte.

In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift):

„(…)

LA: Welche Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen leben noch im Herkunftsstaat?

VP: Meine 2 Brüder und meine Schwester. Mein Stiefvater holt meine Mutter im Zuge einer Zusammenführung in einer Woche nach Österreich.

LA: Wo leben Ihre Angehörigen genau?

VP: In XXXX .VP: In römisch 40 .

LA: Wo genau in Ihrem Herkunftsstaat haben Sie gelebt? Haben Sie immer in XXXX gelebt oder auch woanders?LA: Wo genau in Ihrem Herkunftsstaat haben Sie gelebt? Haben Sie immer in römisch 40 gelebt oder auch woanders?

VP: Seit 26 Jahren in XXXX bis zu meiner Ausreise.VP: Seit 26 Jahren in römisch 40 bis zu meiner Ausreise.

LA: Stehen Sie in Kontakt mit Ihrer Familie?

VP: Ja, regelmäßig via Whats App (Sprach und Video).

LA: Wie geht es Ihrer Familie?

VP: Es geht Ihnen gut.

LA: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise in der Türkei? Schildern Sie diese (Ausbildung, Arbeit, Verwandte, finanzielle Situation etc.) (Freie Erzählung).

VP: Meine Kindheit und Jugend habe ich mit Schule und Arbeiten verbracht. 2005 habe ich meinen Vater verloren. Es hat geheißen, er hat einen Verkehrsunfall gehabt, später habe ich erfahren, dass er am Anfang überlebt hat, dann wurde er auf die Seite gelegt und von einem anderen Arbeitskollegen absichtlich überfahren. Daraufhin gab es einen Gerichtsprozess und die Gegenpartei hat es geschafft, dass wir nichts bekommen und sie selbst auch nicht belangt werden. Ich habe 8 Jahre die Grundschule besucht und 2 Jahre war ich am Gymnasium (nebenbei habe ich auch gearbeitet). Es ging mir nur darum, dass wir über die Runden kommen und mein älterer Bruder war nicht bei uns. Unsere finanzielle Lage war schwierig. Damals habe nur ich gearbeitet aber nach dem Prozess hat meine Mutter Anspruch auf Witwenzahlung erhalten, die Höhe weiß ich nicht. Das hat uns geholfen, dass wir gerade noch auskommen. Ich habe in einem XXXX eine Lehre begonnen, in XXXX , im XXXX . Ich habe dort ein Jahr gearbeitet dann habe ich eine andere Arbeit angenommen. Ich war unter anderem Taxifahrer und als Mitarbeiter in einem Supermarkt tätig. Zuletzt habe ich als Taxifahrer gearbeitet in XXXX . Zuerst habe ich mit meiner Familie bis 2007 in einem heruntergekommenen Haus gewohnt, dort mussten wir aber raus. Mit Hilfe von der Großfamilie bekamen wir eine Wohnung in XXXX . Das war eine 4-Zimmer Wohnung. Ich dort bis zu meiner Ausreise zusammen mit meiner Familie gewohnt.VP: Meine Kindheit und Jugend habe ich mit Schule und Arbeiten verbracht. 2005 habe ich meinen Vater verloren. Es hat geheißen, er hat einen Verkehrsunfall gehabt, später habe ich erfahren, dass er am Anfang überlebt hat, dann wurde er auf die Seite gelegt und von einem anderen Arbeitskollegen absichtlich überfahren. Daraufhin gab es einen Gerichtsprozess und die Gegenpartei hat es geschafft, dass wir nichts bekommen und sie selbst auch nicht belangt werden. Ich habe 8 Jahre die Grundschule besucht und 2 Jahre war ich am Gymnasium (nebenbei habe ich auch gearbeitet). Es ging mir nur darum, dass wir über die Runden kommen und mein älterer Bruder war nicht bei uns. Unsere finanzielle Lage war schwierig. Damals habe nur ich gearbeitet aber nach dem Prozess hat meine Mutter Anspruch auf Witwenzahlung erhalten, die Höhe weiß ich nicht. Das hat uns geholfen, dass wir gerade noch auskommen. Ich habe in einem römisch 40 eine Lehre begonnen, in römisch 40 , im römisch 40 . Ich habe dort ein Jahr gearbeitet dann habe ich eine andere Arbeit angenommen. Ich war unter anderem Taxifahrer und als Mitarbeiter in einem Supermarkt tätig. Zuletzt habe ich als Taxifahrer gearbeitet in römisch 40 . Zuerst habe ich mit meiner Familie bis 2007 in einem heruntergekommenen Haus gewohnt, dort mussten wir aber raus. Mit Hilfe von der Großfamilie bekamen wir eine Wohnung in römisch 40 . Das war eine 4-Zimmer Wohnung. Ich dort bis zu meiner Ausreise zusammen mit meiner Familie gewohnt.

LA: Wann und warum haben Sie den Entschluss gefasst die Türkei zu verlassen?

VP: Ca. einen Monat bevor ich nach Österreich gekommen bin. Aufgrund der Diskriminierung der Kurden in dem Stadtteil, wo wir gewohnt haben.

LA: Sind Sie allein ausgereist?

VP: Ja.

LA: Wann genau haben Sie die Türkei verlassen?

VP: Am 27.07.2023 bin ich nach Serbien geflogen. Nachgefragt habe ich die Türkei legal und im Besitz meines Reisepasses verlassen.

LA: Hatten Sie ein bestimmtes Zielland? Warum?

VP: Ja, Österreich Graz, da ich hier viele Verwandte habe.

LA: Wie sind Sie nach Österreich gekommen? (Reiseroute, Aufenthalte...)

VP: Ich bin mit dem Flugzeug nach Serbien geflogen, via Schlepperorganisation (Afghane) bin ich weitergereist nach Ungarn dann hat mich in Ungarn ein Auto abgeholt und ich bin mit weiteren Flüchtlingen über die Slowakei und einem weiteren Fahrzeugwechsel nach Österreich gefahren.

LA: Wieviel hat Ihre Reise nach Österreich gekostet?

VP: € 5.000

LA: Woher hatten Sie so viel Geld?

VP: Ich habe einen Kredit aufgenommen (bei Qnb Bank und Deniz Bank) und ich habe mir auch etwas zusammengespart.

LA: Sind Sie via Schlepper eingereist?

VP: Ja.

LA: Wann sind Sie dann tatsächlich in Österreich eingereist?

VP: Das war an einem Mo. oder Di. und nach einem Tag bin ich dann zur Polizei in Graz und habe um Asyl angesucht.

LA: Haben Sie Familie, Angehörige, Verwandte, Freunde oder sonstige Bezugspersonen im Bundesgebiet bzw. den Mitgliedsstaaten?

VP: Ja, hier in Österreich habe ich meinen Stiefvater ( XXXX , 56 od. 57 Jahre genaues Datum weiß ich nicht), meine Mutter kommt in einer Woche ( XXXX ). Weiters habe ich einen Onkel väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits und ich habe auch eine Tante mütterlicherseits in Seiersberg. Ich habe auch Cousins und Cousinen hier.VP: Ja, hier in Österreich habe ich meinen Stiefvater ( römisch 40 , 56 od. 57 Jahre genaues Datum weiß ich nicht), meine Mutter kommt in einer Woche ( römisch 40 ). Weiters habe ich einen Onkel väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits und ich habe auch eine Tante mütterlicherseits in Seiersberg. Ich habe auch Cousins und Cousinen hier.

LA: Stehen Sie mit Ihren Angehörigen in Österreich in Kontakt?

VP: Ja, ich habe mit allen Kontakten regelmäßig. Meinen Stiefvater habe ich vor 2 Tagen meinen Stiefvater getroffen und meine Onkels sehe ich ca. 1-mal in der Woche.

LA: Über welchen Aufenthaltstitel verfügen Ihre Angehörigen in Österreich?

VP: Mein Onkel väterlicherseits ist österr. Staatsbürger. Mein Stiefvater ist seit über 30 Jahren in Europa, ich weiß er hat einen Aufenthaltstitel aber nicht genau welchen, ich denke über 5 Jahre. Auch die andren Verwandten, die ich genannt habe, haben einen Aufenthaltstitel in Österreich.

LA: Wo wohnen Sie aktuell?

VP: Ich wohne in XXXX mit meiner Freundin (Lebenspartnerin) und Ihrer Familie zusammen. Meine Freundin ist Österreicherin und seit 2 Wochen wohne ich bei ihr. Ich habe Sie in Graz vor ca. 1 ½ Monaten in Graz kennengelernt.VP: Ich wohne in römisch 40 mit meiner Freundin (Lebenspartnerin) und Ihrer Familie zusammen. Meine Freundin ist Österreicherin und seit 2 Wochen wohne ich bei ihr. Ich habe Sie in Graz vor ca. 1 ½ Monaten in Graz kennengelernt.

Anmerkung: Zusammen mit ZMR-Auszug um den Wohnort zu zeigen liegen auch ein Personalausweis und ein türkischer Führerschein am Tisch.

LA: Wieso haben Sie mir diesen Personalausweis nicht schon vorgelegt als ich nach Unterlagen zu Ihrer Identität gefragt habe?

VP: Ich habe gedacht es wird nur die weiße Karte benötigt.

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass der Personalausweis einbehalten wird und einer kriminalpolizeilichen Untersuchung unterzogen wird?

VP: Ich benötige ihn, da ich vorhabe zu heiraten standesamtlich. Wenn es so weit ist werde ich diesen Ausweis brauchen.

LA: Dieses Identitätsdokument ist jedoch für Ihr Asylverfahren sehr wichtig.

VP: Ok, dann können Sie ihn hierbehalten.

LA: Haben sie schon einen Termin für die beabsichtigte Heirat?

VP: Nein es gibt noch keinen Termin aber wir haben darüber nachgedacht und besprochen.

LA: Warum suchen Sie hier um Asyl an? Schildern Sie bitte nachvollziehbar und mit allen Details, sodass sich das Bundesamt ein umfassendes Bild machen kann. Dabei handelt es sich um eine freie Erzählung. Nehmen Sie sich dafür alle Zeit, die Sie benötigen.

VP: In dem Stadtteil XXXX in XXXX befinden sich sogenannte Nationalistenzentralen, das heißt dort sind alle extrem politisch extrem rechts eingestellte Menschen aktiv. Und da ist es öfter vorgekommen, dass Kurden diskriminiert werden und zwischen Türken und Kurden unterschieden wird. Bei vielen Anlässen werden wir Kurden ausgeschlossen. Wir werden da wir Kurden sind automatisch als Terroristen angesehen. Dort von der Zentrale sind die Leute rechts eingestellt, es sind Faschisten, die uns mit Vorurteilen begehen. In Cafes oder anderen Lokalitäten, die wir aufsuchen sagen Sie den Besitzern wir wollen diese Kurden nicht hier haben. Wenn ich, dass zusammenfassen kann ich habe nicht wirklich ein Leben mit Freiheiten. Das mit dem Verkehrsunfall mit meinem Vater kann man hier auch mitreinnehmen bzgl. Diskriminierung und Ausschluss, da beim Gericht auch manipuliert wurde und gegen uns entschieden wurde, es wurde auf illegaler Weise der Prozess beendet. Das waren meine Gründe, ich wollte wie ein Mensch leben, in unserem Land ist es uns untersagt die kurdische Identität zu nennen. Wir durften auch keine kurdischen Lieder hören wir wurden gleich automatisch, in dem Gebiet wo ich gewohnt habe, als Terroristen bezeichnet.VP: In dem Stadtteil römisch 40 in römisch 40 befinden sich sogenannte Nationalistenzentralen, das heißt dort sind alle extrem politisch extrem rechts eingestellte Menschen aktiv. Und da ist es öfter vorgekommen, dass Kurden diskriminiert werden und zwischen Türken und Kurden unterschieden wird. Bei vielen Anlässen werden wir Kurden ausgeschlossen. Wir werden da wir Kurden sind automatisch als Terroristen angesehen. Dort von der Zentrale sind die Leute rechts eingestellt, es sind Faschisten, die uns mit Vorurteilen begehen. In Cafes oder anderen Lokalitäten, die wir aufsuchen sagen Sie den Besitzern wir wollen diese Kurden nicht hier haben. Wenn ich, dass zusammenfassen kann ich habe nicht wirklich ein Leben mit Freiheiten. Das mit dem Verkehrsunfall mit meinem Vater kann man hier auch mitreinnehmen bzgl. Diskriminierung und Ausschluss, da beim Gericht auch manipuliert wurde und gegen uns entschieden wurde, es wurde auf illegaler Weise der Prozess beendet. Das waren meine Gründe, ich wollte wie ein Mensch leben, in unserem Land ist es uns untersagt die kurdische Identität zu nennen. Wir durften auch keine kurdischen Lieder hören wir wurden gleich automatisch, in dem Gebiet wo ich gewohnt habe, als Terroristen bezeichnet.

LA: Gab es persönlich gegen Sie gerichtete Vorfälle?

VP: Es ging gegen uns alle, da wir Kurden sind. Es gab schon Raufereien, aber das ging nicht gegen mich, sondern gegen Kurden.

LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland konkret zu befürchten?

VP: Dass ich das gleiche Leben wieder vorfinden werde. Damit meine ich, dass ich weiterhin diskriminiert und ausgeschlossen werde und meine Freiheiten eingeschränkt sind.

LA: Haben Sie meine Frage nach Ihren Asylgründen damit abschließend beantwortet und alle Fluchtgründe und Rückkehrhindernisse genannt?

VP: Ja das habe ich, ich möchte aber ergänzen, wenn ich zurückkehre, ist es mir nicht erlaubt, dass ich meine kurdische Partei unterstütze. Außerdem bekommen wir es mit der Angst zutun, wenn wir es offiziell bekanntgeben.

LA: Was würde gegen eine Ansiedelung in kurdischen Gebieten sprechen?

VP: Ich glaube da würde keinen Unterschied machen. Es ist jetzt überall in der Türkei gemischt. Natürlich gibt es in der Osttürkei Gebiete, wo mehr Kurden sind, aber dort sind auch mehr Polizei und Militär vertreten.

LA: Haben Sie in einem der sonstigen durchreisten Länder um Asyl angesucht?

VP: Nein.

LA: Warum nicht?

VP: Weil mein Zielland Österreich war.

LA: Haben Sie sich im Vorfeld Ihrer Reise um ein Visum für den Schengenraum bemüht?

VP: Ich hatte mal ein Ansuchen vor einem Jahr gestellt. Ich wollte als Tourist nach Deutschland, aber es wurde abgelehnt. Für die Reise nach Österreich habe ich um keines angesucht.

LA: Wieso nicht?

VP: Weil ich erfahren habe, dass man für Österreich kein Visum bekommen würde oder es sehr schwierig ist.

LA: Aber Sie wussten, dass Sie ein Visum für die rechtmäßige Einreise benötigt hätten?

VP: Ja das habe ich gewusst.

LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

VP: Der Schlepper in Serbien hat ihn mir abgenommen. Es hat geheißen wir bekommen diesen zurück aber durch den Fahrzeugwechsel sind meine Sachen verloren gegangen.

LA: Haben Sie ein Foto von Ihrem Reisepass z.B. am Handy?

VP: Nein.

LA: Wurden Sie jemals straffällig?

VP: Nein.

LA: Haben Sie jetzt ein bestimmtes Zielland?

VP: Österreich.

LA: Welche Kurse besuchen Sie aktuell?

VP: Nein.

LA: Welche Ausbildungen machen Sie aktuell?

VP: Nein.

LA: Sind Sie Mitglied in irgendeinem Verein?

VP: Nein.

LA: Nehmen Sie in irgendeiner Form am gesellschaftlichen Leben teil?

VP: Nein.

LA: Verfügen Sie über Barmittel, Ersparnisse oder sonstige Vermögenswerte?

VP: Nein habe ich nicht. Momentan habe ich 500€.

LA: Wie finanzieren Sie aktuell Ihren Lebensunterhalt hier in Österreich?

VP: Durch meine Verwandten in Österreich, diese unterstützen mich.

LA: Gibt es irgendetwas, das Sie an Österreich bindet?

VP: Erstens ich lebe hier in Freiheit und ich kann hier meine Meinung aussprechen. Ich möchte mit zivilisierten Menschen zusammenleben. Ich habe das Land sehr gerne außerdem habe ich viele Verwandte hier und meine Freundin hier.

LA: Haben Sie sich schon mit der Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr beschäftigt und wünschen Sie dazu Informationen?

VP: Nein.

LA: Im Akt einliegend befinden sich die Länderfeststellungen zur Lage in der Türkei. Diese stellen eine wesentliche Entscheidungsgrundlage in Ihrem Verfahren dar. Wünschen Sie eine Erörterung der Länderfeststellungen? Diese sind allerdings in deutscher Sprache.

VP: Nein, ich kenne die Lage.

LA: Möchten Sie eine Stellungnahme zur Lage in der Türkei abgeben?

VP: Nein.

LA: Was machen Sie, wenn dieses Verfahren rechtskräftig negativ ausgeht?

VP: Dann würde ich rechtliche Schritte einleiten mit einem Anwalt.

LA: Möchten Sie sonst noch irgendetwas Sachdienliches vorbringen, ansonsten schließe ich die Beweisaufnahme?

VP: Ich möchte nur wiederholen, dass ich unbedingt in Österreich leben möchte. Ansonsten habe ich alles gesagt.

LA: Wie haben Sie den Dolmetscher heute verstanden?

VP: Sehr gut.

(…)

LA: Haben Sie nun nach der Rückübersetzung Einwände gegen die Niederschrift?

VP: Nein.

LA: Wurde alles korrekt und vollständig protokolliert?

VP: Ja.

(…)“

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Person eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird die inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert, bei deren Einhaltung ein für die bP günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Die bP befürchte, dass sie in der Türkei aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit der Kurden und ihrer pro-kurdischen politischen Einstellung diskriminiert, bedroht und verfolgt werde. Weiters würde sich ihre psychische Situation verschlechtern. Die bP verließ die Türkei daher aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die türkischen Behörden aufgrund ihrer politischen Gesinnung.

In der Beschwerde wird beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts – inklusive der nochmaligen Einvernahme der bP – anzuberaumen,
falls nicht alle zu Lasten der bP gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und der bP den Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
In der Beschwerde wird beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts – inklusive der nochmaligen Einvernahme der bP – anzuberaumen,
falls nicht alle zu Lasten der bP gehenden Rechtswidrigkeiten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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