TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/17 L518 2251355-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2024
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Entscheidungsdatum

17.07.2024

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L518 2251355-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Armenien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2024, Zl. 1286287508-240615902, wegen § 68 AVG und § 57 AsylG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Armenien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2024, Zl. 1286287508-240615902, wegen Paragraph 68, AVG und Paragraph 57, AsylG, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist eine Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 04.10.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist eine Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 04.10.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

In der Erstbefragung am 05.10.2021 brachte die BF hinsichtlich der Ausreisegründe vor, dass ihr Gatte und ihr Sohn zum Krieg im Rahmen des „Berg-Karabach-Konfliktes“ im Jahr 2020 einberufen worden seien und seither als verschollen gelten würden. Sie hätte in Armenien niemanden mehr, ihr Wohnort sei von aserbaidschanischen Regierungstruppen besetzt und sämtliche Einwohner mit armenischer Herkunft bzw. Nationalität wären aus der Stadt vertrieben worden.

I.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zu ihren Ausreisegründen bekannt „Ich habe in Armenien niemanden. Ich konnte mir zuletzt mein Quartier nicht mehr leisten vom Staat erhielt ich keinerlei Unterstützung und ich brauche medizinische Behandlung in Österreich. Das ist der Grund, warum ich hier bin“. Zu ihrem Gesundheitszustand teilte sie mit „Ich leide an Schmerzen in den Knien – die Schmerzen habe auch ich in den Handgelenken. Ich habe diese Probleme mit den Knien und den Handgelenken seit 2016. In Armenien erhielt ich Medikamente, ich wurde zuletzt im Astghik Medical Center in Jerewan behandelt. Ich war zuletzt im Jahr 2016 im Astghik Medical Center in Jerewan zur Behandlung“.römisch eins.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zu ihren Ausreisegründen bekannt „Ich habe in Armenien niemanden. Ich konnte mir zuletzt mein Quartier nicht mehr leisten vom Staat erhielt ich keinerlei Unterstützung und ich brauche medizinische Behandlung in Österreich. Das ist der Grund, warum ich hier bin“. Zu ihrem Gesundheitszustand teilte sie mit „Ich leide an Schmerzen in den Knien – die Schmerzen habe auch ich in den Handgelenken. Ich habe diese Probleme mit den Knien und den Handgelenken seit 2016. In Armenien erhielt ich Medikamente, ich wurde zuletzt im Astghik Medical Center in Jerewan behandelt. Ich war zuletzt im Jahr 2016 im Astghik Medical Center in Jerewan zur Behandlung“.

I.3. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI). Der Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) sowie gegen die bP gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 ein auf die Dauer von drei „Jahr/Jahren“ befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch eins.3. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch IV. und römisch fünf.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch VI). Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.) sowie gegen die bP gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, ein auf die Dauer von drei „Jahr/Jahren“ befristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF aus wirtschaftlichen Gründen ihren Herkunftsstaat und im Bestreben, eine kostenlose und in ihren Augen effizientere Behandlung in Österreich zu erhalten, verlassen hat. Sie würde in Armenien über eine Existenzgrundlage verfügen. Für die BF bestünde in Armenien weder aufgrund der allgemeinen Lage noch aufgrund der individuellen Umstände eine relevante Gefahr. Die BF leide auch an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung und es sei angesichts der Ausreisemodalitäten auch nicht davon auszugehen, dass die BF mittelos gewesen wäre. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass ihr Ehegatte und Sohn tatsächlich verschwunden seien, zumal auch der armenische Staat insoweit keine ernstlichen Zweifel an deren Fortleben begründet gesehen habe, als er laut den Angaben der BF jegliche Sozialleistungen eingestellt habe.

I.4. Gegen diesen Bescheid wurde von der BF innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde sich oberflächlich und in keiner Weise gründlich mit dem Vorbringen der BF auseinandergesetzt. Die Flucht sei entgegen der Ansicht des BFA wohlbegründet, zumal diese objektiv nachvollziehbare Angaben hierzu erstattet hätte. Die Situation der BF sei schon vor der Pandemie schwierig gewesen und stelle sich diese für sie gegenwärtig noch schwieriger dar. Die BF sei schwer krank; sie könne sich die teuren Behandlungen und diversen medizinischen Therapien in Armenien nicht leisten, zumal sie in Armenien auch keine familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte habe. In ihrer Mobilität sei die BF weitgehend eingeschränkt und auf medizinische Heilbehelfe bzw. Hilfsmittel in Form von Krücken bzw. Gehhilfe angewiesen. Die Situation in Armenien gleiche angesichts der Überlastung des dortigen Gesundheitssystems einem existenzbedrohenden Elementarereignis. Vor diesem Hintergrund drohe der BF im Fall einer Rückkehr eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid wurde von der BF innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde sich oberflächlich und in keiner Weise gründlich mit dem Vorbringen der BF auseinandergesetzt. Die Flucht sei entgegen der Ansicht des BFA wohlbegründet, zumal diese objektiv nachvollziehbare Angaben hierzu erstattet hätte. Die Situation der BF sei schon vor der Pandemie schwierig gewesen und stelle sich diese für sie gegenwärtig noch schwieriger dar. Die BF sei schwer krank; sie könne sich die teuren Behandlungen und diversen medizinischen Therapien in Armenien nicht leisten, zumal sie in Armenien auch keine familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte habe. In ihrer Mobilität sei die BF weitgehend eingeschränkt und auf medizinische Heilbehelfe bzw. Hilfsmittel in Form von Krücken bzw. Gehhilfe angewiesen. Die Situation in Armenien gleiche angesichts der Überlastung des dortigen Gesundheitssystems einem existenzbedrohenden Elementarereignis. Vor diesem Hintergrund drohe der BF im Fall einer Rückkehr eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes.

In Bezug auf das Einreiseverbot habe das BFA keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen, sodass nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welcher Annahme das BFA zum Ergebnis komme, dass die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von drei Jahren erforderlich sei.

I.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2022, GZ. L515 2251355-1/6E wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des zeitlich befristeten Einreiseverbotes mit zwei Jahren festgesetzt wurde. römisch eins.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2022, GZ. L515 2251355-1/6E wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des zeitlich befristeten Einreiseverbotes mit zwei Jahren festgesetzt wurde.

Begründende wurde ua. ausgeführt, dass die BF keinen Repressalien, welche auf einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motiv basieren würden, ausgesetzt wäre. Die somit naheliegenden wirtschaftlichen Erwägungen, welche die BF zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlassten, konnten nach Ansicht des Gerichts nicht zu Gewährung von Asyl führen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wurde festgestellt, dass sich die Leistungen des Gesundheitssystems aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund für die BF schlechter darstellen, als dies für die sonstige dortige Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung wesentlich erschwert oder verunmöglicht wird. Aus der allgemeinen Lage ergebe sich kein Hinweis, welcher die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten gebieten würde. Im gegenständlichen Fall bestehe im Lichte der getroffenen Feststellungen und der einschlägigen Berichtslage kein Hinweis, dass es sich bei den diagnostizierten Krankheiten (Gonarthrose und Hypothyreose) nach Maßgabe der og. Kriterien um „schwere“ im Sinne von mit Lebensgefahr oder qualvollem Zustand verbundenen Krankheiten leide und bestünden auch keine Hinweise, dass das festgestellte Krankheitsbild in Armenien nicht behandelbar wäre. Auch faktische Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der BF gelegenen Umständen bedeuten würde, kamen wären nicht hervorgekommen.Begründende wurde ua. ausgeführt, dass die BF keinen Repressalien, welche auf einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motiv basieren würden, ausgesetzt wäre. Die somit naheliegenden wirtschaftlichen Erwägungen, welche die BF zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlassten, konnten nach Ansicht des Gerichts nicht zu Gewährung von Asyl führen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wurde festgestellt, dass sich die Leistungen des Gesundheitssystems aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund für die BF schlechter darstellen, als dies für die sonstige dortige Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung wesentlich erschwert oder verunmöglicht wird. Aus der allgemeinen Lage ergebe sich kein Hinweis, welcher die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten gebieten würde. Im gegenständlichen Fall bestehe im Lichte der getroffenen Feststellungen und der einschlägigen Berichtslage kein Hinweis, dass es sich bei den diagnostizierten Krankheiten (Gonarthrose und Hypothyreose) nach Maßgabe der og. Kriterien um „schwere“ im Sinne von mit Lebensgefahr oder qualvollem Zustand verbundenen Krankheiten leide und bestünden auch keine Hinweise, dass das festgestellte Krankheitsbild in Armenien nicht behandelbar wäre. Auch faktische Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der BF gelegenen Umständen bedeuten würde, kamen wären nicht hervorgekommen.

I.6. Die BF kam der Ausreiseverpflichtung jedoch bis dato beharrlich nicht nach und verblieb in Folge weiter im Bundesgebiet, wo sie am 31.10.2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dafür verwendete sie die Begründung „Ich möchte bitten, meinen Sohn und meinen Ehemann, die seit zwei Jahren verschollen sind, zu finden. Das war während des Krieges von Aserbaidschan und Armenien. Das ist das einzige worum ich bitte. Ich habe keine Heimat, die ist von den Türken (Aserbaidschan) belagert bzw. eingenommen. Ich habe kein Haus. Ich habe keine Heimat, also auch keine Regierung und Behörde, die für mich zuständig sind. Ich bin heimatlos, weil meine Heimat vor zwei Jahren von Aserbaidschan eingenommen wurde.“ Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes gab sie bekannt „Ich bin in ärztlicher Behandlung. Ich habe Wirbelsäulen Probleme und muss jeden Tag Medikament einnehmen. Ich habe noch Schilddrüsenprobleme, Blutdruckprobleme, ich habe geschwollen Stellen im Halsbereich beidseitig. Ich bin noch nicht dran gekommen ich muss ein Ultraschall machen. Ich bekomme immer wieder Spritzen gegen die Schmerzen und die Spritzen haben bei mir eine Allergie ausgelöst, gestern hatte ich Erstickungsanfälle. Der Lagerort war bei mir und hat mir ein Mittel gegen die Allergie verschrieben. Ich habe Befunde und meine Medikamente mit“.römisch eins.6. Die BF kam der Ausreiseverpflichtung jedoch bis dato beharrlich nicht nach und verblieb in Folge weiter im Bundesgebiet, wo sie am 31.10.2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dafür verwendete sie die Begründung „Ich möchte bitten, meinen Sohn und meinen Ehemann, die seit zwei Jahren verschollen sind, zu finden. Das war während des Krieges von Aserbaidschan und Armenien. Das ist das einzige worum ich bitte. Ich habe keine Heimat, die ist von den Türken (Aserbaidschan) belagert bzw. eingenommen. Ich habe kein Haus. Ich habe keine Heimat, also auch keine Regierung und Behörde, die für mich zuständig sind. Ich bin heimatlos, weil meine Heimat vor zwei Jahren von Aserbaidschan eingenommen wurde.“ Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes gab sie bekannt „Ich bin in ärztlicher Behandlung. Ich habe Wirbelsäulen Probleme und muss jeden Tag Medikament einnehmen. Ich habe noch Schilddrüsenprobleme, Blutdruckprobleme, ich habe geschwollen Stellen im Halsbereich beidseitig. Ich bin noch nicht dran gekommen ich muss ein Ultraschall machen. Ich bekomme immer wieder Spritzen gegen die Schmerzen und die Spritzen haben bei mir eine Allergie ausgelöst, gestern hatte ich Erstickungsanfälle. Der Lagerort war bei mir und hat mir ein Mittel gegen die Allergie verschrieben. Ich habe Befunde und meine Medikamente mit“.

I.7. Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2023 wurde der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG, in Bezug auf den Antrag auf die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III).römisch eins.7. Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2023 wurde der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, in Bezug auf den Antrag auf die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III).

Vom BFA wurde dies damit begründet, dass sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine wesentliche Änderung im Vergleich zu jenem Bescheid ergab, in dem letztmalig inhaltlich über den Antrag entschieden wurde.

I.8. Gegen die Spruchpunkte II. und III. des. Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.8. Gegen die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des. Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass seitens des BFA der maßgebliche Sachverhalt nicht im ausreichenden Maße erhoben wurde. So sei der psychische und physische Gesundheitszustand der BF nicht im ausreichendem Maße erhoben worden und beantragte die BF „zum Nachweis des aktuellen gesundheitlichen und psychischen Zustandes der BF […] ein Sachverständigen-Gutachten zum gesundheitlichen und psychischen Zustand der BF einzuholen, aus welchem sich die tatsächlichen medizinischen Erfordernisse für eine adäquate Weiterbehandlung der BF klar ergeben.“ Während im Erkenntnis des BVwG vom 14.3.2022, L515 2251355-1/6E nur ausdrücklich die Krankheiten Gonarthrose und Hypothyreose genannt wurden, stünden nunmehr befundmäßig Lumbalgie, Glutealgie bil., Gonarthrose bil., Enthesiopathie des Pes anserinus bil und Rhizarthorse fest. Ebenso leide sie an psychischen Problemen, was vom BFA nicht berücksichtigt worden sei. Der gesundheitliche Zustand der BF hätte sich verschlechtert.

I.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023, GZ.: L515 2251355-2/3E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. als unbegründet abgewiesen.römisch eins.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023, GZ.: L515 2251355-2/3E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. als unbegründet abgewiesen.

Die BF verblieb weiterhin im Bundesgebiet und kam der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nach.

I.10. Am 15.04.2024 stellte die BF ihren dritten Asylantrag, bzw. zweiten Folgeantrag. römisch eins.10. Am 15.04.2024 stellte die BF ihren dritten Asylantrag, bzw. zweiten Folgeantrag.

Im Rahmen der Erstbefragung führte sie nun aus „Damals 2021 war Karabach noch nicht ganz bei Aserbaidschan. Jetzt gehört Karabach komplett zu Aserbaidschan und es besteht eine große Gefahr für mich zurückzukehren. Aserbaidschan gehört jetzt das ganze Land“.

I.11. Vom BFA wurde der BF mit Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 Z. 4 AsylG 2005 vom 19.04.2024 zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde ihr mit Verfahrensanordnung des BFA gem. § 15a AsylG 2005 eine Meldeverpflichtung in der Form auferlegt, dass Sie sich in periodischen Zeitabständen von zwei Tagen bei der PI Eisenstadt zu melden habe.römisch eins.11. Vom BFA wurde der BF mit Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 vom 19.04.2024 zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde ihr mit Verfahrensanordnung des BFA gem. Paragraph 15 a, AsylG 2005 eine Meldeverpflichtung in der Form auferlegt, dass Sie sich in periodischen Zeitabständen von zwei Tagen bei der PI Eisenstadt zu melden habe.

I.12. Am 23.05.2024 wurde die BF zu ihrem zweiten Folgeantrag vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Zu den Gründen gab sie bekannt „Meine Fluchtgründe aus meinen Vorverfahren sind noch aufrecht. Ich stelle aber einen dritten Antrag, weil die Situation sich geändert hat. Bei meinem vorigen Interview gehörte Berg-Karabach noch zu Armenien und war von Armeniern bewohnt. Jetzt wurden aber die Armenier von Berg-Karabach vertrieben, da Berg-Karabach nun Aserbaidschan gehört. Das war im September 2023. Da ich Mutter und Ehefrau von Soldaten bin, verfolgt die aserbaidschanische Regierung nun auch uns – die Familienmitglieder der Soldaten. Ich habe alles verloren – meinen Mann und meinen Sohn – und darum möchte ich nicht auch mein Leben verlieren. Ich könnte auch Videos vorweisen, wenn mir das Gericht nicht glaubt. Den Ursprung dieser Videos möchte ich nicht bekanntgeben und würde diese vorweisen, wenn mir das Gericht nicht glaubt. Es gibt auch einen Sprecher der Europäischen Union, der bestätigt hat, dass der Präsident von Aserbaidschan es sich zur Aufgabe gemacht hat, Familien der armenischen Soldaten aufzuspüren und zu vernichten. Das ist ein öffentliches Video, das ganz Europa sehen kann und im Fernsehen gezeigt wurde. Ich könnte auch meine Freundinnen bitten das Video, das ich erhalten habe, an das Bundesamt zu schicken“.römisch eins.12. Am 23.05.2024 wurde die BF zu ihrem zweiten Folgeantrag vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Zu den Gründen gab sie bekannt „Meine Fluchtgründe aus meinen Vorverfahren sind noch aufrecht. Ich stelle aber einen dritten Antrag, weil die Situation sich geändert hat. Bei meinem vorigen Interview gehörte Berg-Karabach noch zu Armenien und war von Armeniern bewohnt. Jetzt wurden aber die Armenier von Berg-Karabach vertrieben, da Berg-Karabach nun Aserbaidschan gehört. Das war im September 2023. Da ich Mutter und Ehefrau von Soldaten bin, verfolgt die aserbaidschanische Regierung nun auch uns – die Familienmitglieder der Soldaten. Ich habe alles verloren – meinen Mann und meinen Sohn – und darum möchte ich nicht auch mein Leben verlieren. Ich könnte auch Videos vorweisen, wenn mir das Gericht nicht glaubt. Den Ursprung dieser Videos möchte ich nicht bekanntgeben und würde diese vorweisen, wenn mir das Gericht nicht glaubt. Es gibt auch einen Sprecher der Europäischen Union, der bestätigt hat, dass der Präsident von Aserbaidschan es sich zur Aufgabe gemacht hat, Familien der armenischen Soldaten aufzuspüren und zu vernichten. Das ist ein öffentliches Video, das ganz Europa sehen kann und im Fernsehen gezeigt wurde. Ich könnte auch meine Freundinnen bitten das Video, das ich erhalten habe, an das Bundesamt zu schicken“.

I.13. Mit den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 21.06.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). römisch eins.13. Mit den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 21.06.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden ist.

I.14. Gegen die Spruchpunkte II. und III. des gegenständlichen Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.14. Gegen die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des gegenständlichen Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Länderberichte mangelhaft berücksichtigte. Das BFA hat es verabsäumt den tatsächlichen gesundheitlichen und psychischen Zustand der BF festzustellen und hat es unterlassen die tatsächlichen Behandlungsmöglichkeiten und den Zugang dazu für die BF in Armenien zu erörtern in Hinsicht auf ihren sich verschlechternden gesundheitlichen Zustand. Im gegenständlichen Fall kann jedoch nicht von einer Identität der Sache gem. §68 Abs. 1 AVG gesprochen werden, weswegen die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 Abs. 1 AVG unzulässig und rechtswidrig war.Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Länderberichte mangelhaft berücksichtigte. Das BFA hat es verabsäumt den tatsächlichen gesundheitlichen und psychischen Zustand der BF festzustellen und hat es unterlassen die tatsächlichen Behandlungsmöglichkeiten und den Zugang dazu für die BF in Armenien zu erörtern in Hinsicht auf ihren sich verschlechternden gesundheitlichen Zustand. Im gegenständlichen Fall kann jedoch nicht von einer Identität der Sache gem. §68 Absatz eins, AVG gesprochen werden, weswegen die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG unzulässig und rechtswidrig war.

Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Verhandlung, weiters die Spruchpunkt II. bis III. des zu beheben und die Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens gemäß § 8 AsylG zurückverweisen; in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen. Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Verhandlung, weiters die Spruchpunkt römisch II. bis römisch III. des zu beheben und die Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens gemäß Paragraph 8, AsylG zurückverweisen; in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen.

I.15. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.15. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:römisch II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die BF führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehöriger von Armenien und wurde am XXXX in XXXX geboren. Die BF gehört zur armenischen Volksgruppe und bekannt sich zum Christentum. Die BF ist verheiratet und hat einen volljährigen Sohn. Die BF besuchte acht Jahre lang die Grundschule, eine Berufsausbildung absolvierte sie nicht. Die BF war als Hausfrau tätig. Die Identität der BF1 steht nicht fest. Die BF führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehöriger von Armenien und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die BF gehört zur armenischen Volksgruppe und bekannt sich zum Christentum. Die BF ist verheiratet und hat einen volljährigen Sohn. Die BF besuchte acht Jahre lang die Grundschule, eine Berufsausbildung absolvierte sie nicht. Die BF war als Hausfrau tätig. Die Identität der BF1 steht nicht fest.

Die BF leidet Lumbalgie (chronische Rückenschmerzen), Glutealgie bil. (beidseitige Schmerzen im Bereich des Hinterns), Gonarthrose bil. (ein sich schrittweise beidseitige degeneratives Leiden (Arthrose) des Kniegelenkes [links ausgeprägt, rechts mäßig]), Enthesiopathie des Pes anseriuns bil (krankhafte Störung im Bereich der Stelle am Knochen, an der ein Sehne oder eine Gelenkskapsel ansetzt im Bereich des Unterschenkels) und Rhizarthorse (Arthorse des Daumengelenks) und Hypothyrese (Unterfunktion der Schilddrüse). Diese Beschwerden waren schon im Vorverfahren existent, die BF befindet sich diesbezüglich nach wie vor in ärztlicher Behandlung und erhält Medikamente. Des Weiteren leidet sie Adipositas Permagna (Grad 3). Auch diesbezüglich steht die BF in medizinischer Behandlung und wird medikamentös behandelt. Seit dem Jahr 2020 leidet sie zudem unter psychischen Problemen. Sie nimmt eine Gesprächstherapie in Anspruch, sowie eine medikamentöse Behandlung.

Aufgrund der behaupteten psychischen Problemen wurde die BF am 06.06.2024 einer psychologischen Untersuchung unterzogen, aufgrund derer bei ihr eine leichte depressive Episode (F 32.0) und eine Anpassungsstörung (F 43.2.) diagnostiziert worden ist. Laut dem Sachverständigengutachten sind weder therapeutische Maßnahmen noch eine medikamentöse Behandlung erforderlich.

Bei den Leiden der BF handelt es sich um keine lebensbedrohlichen Erkrankungen, eine Behandlung und Medikation in Armenien ist gewährleistet.

Die BF hält sich seit 04.10.2021 in Österreich auf. Sie hat im Bundesgebiet keine Verwandten und ist für niemanden sorgepflichtig. Die BF ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Grundversorgung. Die BF besucht einen Deutschkurs „A1“. Sie ist in keinen Vereinen und Organisationen tätig und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Es wurden Unterstützungs-, jedoch keine Patenschaftserklärungen in Vorlage gebracht.

Die BF ist in Österreich strafunmündig. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Die BF ist in Österreich strafunmündig. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.

Die BF gehörte keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund der Volksgruppe oder Religionszugehörigkeit zu gewärtigen hatten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

Hinsichtlich des Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides kann kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt bzw. glaubwürdiger Kern des aktuellen Vorbringens im Vergleich zum Vorverfahren festgestellt werden.Hinsichtlich des Spruchpunkt römisch II. des gegenständlichen Bescheides kann kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt bzw. glaubwürdiger Kern des aktuellen Vorbringens im Vergleich zum Vorverfahren festgestellt werden.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen.

Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation der BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Armenien droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor.

II.1.2. Zum Vorverfahren: römisch II.1.2. Zum Vorverfahren:

Die BF brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 04.10.2021 beim BFA einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 06.12.2021 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI). Der Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) sowie gegen die bP gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 ein auf die Dauer von drei „Jahr/Jahren“ befristetes Einreiseverbot erlassen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 06.12.2021 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch IV. und römisch fünf.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch VI). Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.) sowie gegen die bP gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, ein auf die Dauer von drei „Jahr/Jahren“ befristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF aus wirtschaftlichen Gründen ihren Herkunftsstaat und im Bestreben, eine kostenlose und in ihren Augen effizientere Behandlung in Österreich zu erhalten, verlassen hat. Sie würde in Armenien über eine Existenzgrundlage verfügen. Für die BF bestünde in Armenien weder aufgrund der allgemeinen Lage noch aufgrund der individuellen Umstände eine relevante Gefahr. Die BF leide auch an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung und es sei angesichts der Ausreisemodalitäten auch nicht davon auszugehen, dass die BF mittelos gewesen wäre. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass ihr Ehegatte und Sohn tatsächlich verschwunden seien, zumal auch der armenische Staat insoweit keine ernstlichen Zweifel an deren Fortleben begründet gesehen habe, als er laut den Angaben der BF jegliche Sozialleistungen eingestellt habe.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2022, GZ. L515 2251355-1/6E als unbegründet abgewiesen, die Dauer des zeitlich befristeten Einreiseverbotes wurde mit zwei Jahren festgesetzt.

Begründende wurde ua. ausgeführt, dass die BF keinen Repressalien, welche auf einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motiv basieren würden, ausgesetzt wäre. Die somit naheliegenden wirtschaftlichen Erwägungen, welche die BF zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlassten, konnten nach Ansicht des Gerichts nicht zu Gewährung von Asyl führen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wurde festgestellt, dass sich die Leistungen des Gesundheitssystems aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund für die BF schlechter darstellen, als dies für die sonstige dortige Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung wesentlich erschwert oder verunmöglicht wird. Aus der allgemeinen Lage ergebe sich kein Hinweis, welcher die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten gebieten würde. Im gegenständlichen Fall bestehe im Lichte der getroffenen Feststellungen und der einschlägigen Berichtslage kein Hinweis, dass es sich bei den diagnostizierten Krankheiten (Gonarthrose und Hypothyreose) nach Maßgabe der og. Kriterien um „schwere“ im Sinne von mit Lebensgefahr oder qualvollem Zustand verbundenen Krankheiten leide und bestünden auch keine Hinweise, dass das festgestellte Krankheitsbild in Armenien nicht behandelbar wäre. Auch faktische Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der BF gelegenen Umständen bedeuten würde, kamen wären nicht hervorgekommen.Begründende wurde ua. ausgeführt, dass die BF keinen Repressalien, welche auf einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motiv basieren würden, ausgesetzt wäre. Die somit naheliegenden wirtschaftlichen Erwägungen, welche die BF zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlassten, konnten nach Ansicht des Gerichts nicht zu Gewährung von Asyl führen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wurde festgestellt, dass sich die Leistungen des Gesundheitssystems aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund für die BF schlechter darstellen, als dies für die sonstige dortige Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung wesentlich erschwert oder verunmöglicht wird. Aus der allgemeinen Lage ergebe sich kein Hinweis, welcher die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten gebieten würde. Im gegenständlichen Fall bestehe im Lichte der getroffenen Feststellungen und der einschlägigen Berichtslage kein Hinweis, dass es sich bei den diagnostizierten Krankheiten (Gonarthrose und Hypothyreose) nach Maßgabe der og. Kriterien um „schwere“ im Sinne von mit Lebensgefahr oder qualvollem Zustand verbundenen Krankheiten leide und bestünden auch keine Hinweise, dass das festgestellte Krankheitsbild in Armenien nicht behandelbar wäre. Auch faktische Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der BF gelegenen Umständen bedeuten würde, kamen wären nicht hervorgekommen.

Die BF kam der Ausreiseverpflichtung jedoch bis dato beharrlich nicht nach und verblieb in Folge weiter im Bundesgebiet, wo sie am 31.10.2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dafür verwendete sie die Begründung „Ich möchte bitten, meinen Sohn und meinen Ehemann, die seit zwei Jahren verschollen sind, zu finden. Das war während des Krieges von Aserbaidschan und Armenien. Das ist das einzige worum ich bitte. Ich habe keine Heimat, die ist von den Türken (Aserbaidschan) belagert bzw. eingenommen. Ich habe kein Haus. Ich habe keine Heimat, also auch keine Regierung und Behörde, die für mich zuständig sind. Ich bin heimatlos, weil meine Heimat vor zwei Jahren von Aserbaidschan eingenommen wurde.“ Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes gab sie bekannt „Ich bin in ärztlicher Behandlung. Ich habe Wirbelsäulen Probleme und muss jeden Tag Medikament einnehmen. Ich habe noch Schilddrüsenprobleme, Blutdruckprobleme, ich habe geschwollen Stellen im Halsbereich beidseitig. Ich bin noch nicht dran gekommen ich muss ein Ultraschall machen. Ich bekomme immer wieder Spritzen gegen die Schmerzen und die Spritzen haben bei mir eine Allergie ausgelöst, gestern hatte ich Erstickungsanfälle. Der Lagerort war bei mir und hat mir ein Mittel gegen die Allergie verschrieben. Ich habe Befunde und meine Medikamente mit“.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 14.02.2023 gemäß § 68 Abs. 1 AVG, in Bezug auf den Antrag auf die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III).Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 14.02.2023 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, in Bezug auf den Antrag auf die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III).

Vom BFA wurde dies damit begründet, dass sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine wesentliche Änderung im Vergleich zu jenem Bescheid ergab, in dem letztmalig inhaltlich über den Antrag entschieden wurde.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023, GZ.: L515 2251355-2/3E, als unbegründet abgewiesen. Die BF verblieb weiterhin im Bundesgebiet und kam der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Am 15.04.2024 stellte die BF ihren dritten Asylantrag, bzw. zweiten Folgeantrag und begründete diesen mit „Damals 2021 war Karabach noch nicht ganz bei Aserbaidschan. Jetzt gehört Karabach komplett zu Aserbaidschan und es besteht eine große Gefahr für mich zurückzukehren. Aserbaidschan gehört jetzt das ganze Land“.

Vom BFA wurde der BF mit Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 Z. 4 AsylG 2005 vom 19.04.2024 zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde ihr mit Verfahrensanordnung des BFA gem. § 15a AsylG 2005 eine Meldeverpflichtung in der Form auferlegt, dass Sie sich in periodischen Zeitabständen von zwei Tagen bei der PI Eisenstadt zu melden habe.Vom BFA wurde der BF mit Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 vom 19.04.2024 zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde ihr mit Verfahrensanordnung des BFA gem. Paragraph 15 a, AsylG 2005 eine Meldeverpflichtung in der Form auferlegt, dass Sie sich in periodischen Zeitabständen von zwei Tagen bei der PI Eisenstadt zu melden habe.

Vor dem BFA gab sie zu den Gründen für ihren zweiten Folgeantrag bekannt „Meine Fluchtgründe aus meinen Vorverfahren sind noch aufrecht. Ich stelle aber einen dritten Antrag, weil die Situation sich geändert hat. Bei meinem vorigen Interview gehörte Berg-Karabach noch zu Armenien und war von Armeniern bewohnt. Jetzt wurden aber die Armenier von Berg-Karabach vertrieben, da Berg-Karabach nun Aserbaidschan gehört. Das war im September 2023. Da ich Mutter und Ehefrau von Soldaten bin, verfolgt die aserbaidschanische Regierung nun auch uns – die Familienmitglieder der Soldaten. Ich habe alles verloren – meinen Mann und meinen Sohn – und darum möchte ich nicht auch mein Leben verlieren. Ich könnte auch Videos vorweisen, wenn mir das Gericht nicht glaubt. Den Ursprung dieser Videos möchte ich nicht bekanntgeben und würde diese vorweisen, wenn mir das Gericht nicht glaubt. Es gibt auch einen Sprecher der Europäischen Union, der bestätigt hat, dass der Präsident von Aserbaidschan es sich zur Aufgabe gemacht hat, Familien der armenischen Soldaten aufzuspüren und zu vernichten. Das ist ein öffentliches Video, das ganz Europa sehen kann und im Fernsehen gezeigt wurde. Ich könnte auch meine Freundinnen bitten das Video, das ich erhalten habe, an das Bundesamt zu schicken“.

Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 21.06.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 21.06.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden ist.

Gegen die Spruchpunkte II. und III. des gegenständlichen Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.Gegen die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des gegenständlichen Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

II.1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat: römisch II.1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen si

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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