Entscheidungsdatum
19.07.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L525 2294042-2/10E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 04.07.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Andreas SCHWEITZER, Rechtsanwalt in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.07.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Andreas SCHWEITZER, Rechtsanwalt in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.07.2024 zu Recht:
A)
A1) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.A1) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen.
A2) Der Antrag auf Erteilung auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wird als unzulässig zurückgewiesen.A2) Der Antrag auf Erteilung auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wird als unzulässig zurückgewiesen.
A3) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird als unbegründet abgewiesen. A3) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. wird als unbegründet abgewiesen.
A4) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird als unbegründet abgewiesen. A4) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. wird als unbegründet abgewiesen.
A5) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe abgewiesen, als dass gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von vier (4) Jahren erlassen wird.A5) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. wird mit der Maßgabe abgewiesen, als dass gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von vier (4) Jahren erlassen wird.
A6) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. und VI. wird als unbegründet abgewiesen. A6) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. und römisch VI. wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.07.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.07.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.
Schlagworte
Einreiseverbot gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L525.2294042.2.00Im RIS seit
23.07.2024Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024