RS OGH 2024/5/28 13Ra8/24k

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Veröffentlicht am 28.05.2024
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Rechtssatz

Die Ablehnung von Beweisaufnahmen liegt nicht im freien richterlichen Ermessen. Sie ist dann zulässig, wenn das Beweisthema rechtlich unerheblich oder nicht beweisbedürftig ist, ein Beweisthemen- oder Beweismittelverbot besteht, die Präklusionsfrist für eine Beweisaufnahme fruchtlos verstrichen ist (und ein Antrag auf Verfahrensfortsetzung unter Abstandnahme von diesem Beweismittel vorliegt: § 279 Abs 2 ZPO), ein Beweisantrag schuldhaft verspätet oder gar in offenbarer Verschleppungsabsicht gestellt wurde (§§ 179 Abs 1, 275 Abs 2, 279 Abs 2 ZPO) oder wenn das Gericht vom Vorhandensein der zu beweisenden Tatsachen überzeugt ist. Hingegen darf ein Beweisantrag nicht mit der Begründung abgewiesen werden, das Gericht sei bereits vom Gegenteil überzeugt oder der beantragte Beweis sei voraussichtlich unergiebig oder unglaubwürdig. Dies stellt nämlich eine sog unzulässige „vorgreifende Beweiswürdigung“ dar. Das Gericht muss – um diesen primären Verfahrensmangel zu verwirklichen – also Feststellungen zu einem bestimmten, rechtlich relevanten Beweisthema getroffen haben, obwohl es nicht alle vom Berufungswerber dazu angebotenen Beweise aufgenommen hat, insbesondere weil es die nicht aufgenommenen Beweise von vornherein (also vorgreifend) als unergiebig oder unglaubwürdig einschätzt.Die Ablehnung von Beweisaufnahmen liegt nicht im freien richterlichen Ermessen. Sie ist dann zulässig, wenn das Beweisthema rechtlich unerheblich oder nicht beweisbedürftig ist, ein Beweisthemen- oder Beweismittelverbot besteht, die Präklusionsfrist für eine Beweisaufnahme fruchtlos verstrichen ist (und ein Antrag auf Verfahrensfortsetzung unter Abstandnahme von diesem Beweismittel vorliegt: Paragraph 279, Absatz 2, ZPO), ein Beweisantrag schuldhaft verspätet oder gar in offenbarer Verschleppungsabsicht gestellt wurde (Paragraphen 179, Absatz eins,, 275 Absatz 2,, 279 Absatz 2, ZPO) oder wenn das Gericht vom Vorhandensein der zu beweisenden Tatsachen überzeugt ist. Hingegen darf ein Beweisantrag nicht mit der Begründung abgewiesen werden, das Gericht sei bereits vom Gegenteil überzeugt oder der beantragte Beweis sei voraussichtlich unergiebig oder unglaubwürdig. Dies stellt nämlich eine sog unzulässige „vorgreifende Beweiswürdigung“ dar. Das Gericht muss – um diesen primären Verfahrensmangel zu verwirklichen – also Feststellungen zu einem bestimmten, rechtlich relevanten Beweisthema getroffen haben, obwohl es nicht alle vom Berufungswerber dazu angebotenen Beweise aufgenommen hat, insbesondere weil es die nicht aufgenommenen Beweise von vornherein (also vorgreifend) als unergiebig oder unglaubwürdig einschätzt.

Entscheidungstexte

  • 13 Ra 8/24k
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 13 Ra 8/24k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2024:RI0100225

Im RIS seit

24.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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