RS OGH 2024/6/26 13Ra12/24y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2024
beobachten
merken

Norm

ASGG §39 Abs2 Z1
  1. ASGG § 39 heute
  2. ASGG § 39 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASGG § 39 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ASGG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. ASGG § 39 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993
  6. ASGG § 39 gültig von 01.01.1987 bis 28.02.1993

Rechtssatz

Gemäß § 39 Abs 2 Z 1 ASGG sind nicht durch eine qualifizierte Person (§ 40 Abs 1 ASGG) vertretene Parteien auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren über sämtliche in ihrer verfahrensrechtlichen Position in Betracht kommenden rechtsbegründenden und anspruchsvernichtenden Tatsachen zu unterrichten und gegebenenfalls nach informativer Befragung dazu anzuleiten, derartige Umstände vorzubringen und/oder diejenigen Prozesshandlungen vorzunehmen, die sich für ihre Position als die günstigsten anbieten. Dabei hat der Vorsitzende die Parteien auch materiell zu belehren und sie auf alle nach dem erstatteten Vorbringen in abstracto in Betracht kommenden Anspruchsgründe und die nach dem normalen Geschehensablauf typischen rechtsbegründenden und rechtsaufhebenden Tatsachen hinzuweisen sowie über die Möglichkeit ihres Vorbringens und der damit verbundenen Prozesshandlungen einschließlich der erforderlichen Beweisanträge zu belehren.  Diese umfassende Anleitungs- und Belehrungspflicht darf der Partei allerdings die Entscheidung, ob sie bestimmte Prozesshandlungen vorbringt, zum Beispiel Vorbringen erstattet oder Beweise anbietet, nicht abnehmen. Denn diese Grenze zur Parteilichkeit ist im Sinn der gebotenen strikten Unparteilichkeit und Distanz zu beiden Seiten genauestens zu wahren.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG sind nicht durch eine qualifizierte Person (Paragraph 40, Absatz eins, ASGG) vertretene Parteien auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren über sämtliche in ihrer verfahrensrechtlichen Position in Betracht kommenden rechtsbegründenden und anspruchsvernichtenden Tatsachen zu unterrichten und gegebenenfalls nach informativer Befragung dazu anzuleiten, derartige Umstände vorzubringen und/oder diejenigen Prozesshandlungen vorzunehmen, die sich für ihre Position als die günstigsten anbieten. Dabei hat der Vorsitzende die Parteien auch materiell zu belehren und sie auf alle nach dem erstatteten Vorbringen in abstracto in Betracht kommenden Anspruchsgründe und die nach dem normalen Geschehensablauf typischen rechtsbegründenden und rechtsaufhebenden Tatsachen hinzuweisen sowie über die Möglichkeit ihres Vorbringens und der damit verbundenen Prozesshandlungen einschließlich der erforderlichen Beweisanträge zu belehren.  Diese umfassende Anleitungs- und Belehrungspflicht darf der Partei allerdings die Entscheidung, ob sie bestimmte Prozesshandlungen vorbringt, zum Beispiel Vorbringen erstattet oder Beweise anbietet, nicht abnehmen. Denn diese Grenze zur Parteilichkeit ist im Sinn der gebotenen strikten Unparteilichkeit und Distanz zu beiden Seiten genauestens zu wahren.

Entscheidungstexte

  • 13 Ra 12/24y
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2024 13 Ra 12/24y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2024:RI0100224

Im RIS seit

24.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten