Norm
ASGG §39 Abs2 Z1Rechtssatz
Gemäß § 39 Abs 2 Z 1 ASGG sind nicht durch eine qualifizierte Person (§ 40 Abs 1 ASGG) vertretene Parteien auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren über sämtliche in ihrer verfahrensrechtlichen Position in Betracht kommenden rechtsbegründenden und anspruchsvernichtenden Tatsachen zu unterrichten und gegebenenfalls nach informativer Befragung dazu anzuleiten, derartige Umstände vorzubringen und/oder diejenigen Prozesshandlungen vorzunehmen, die sich für ihre Position als die günstigsten anbieten. Dabei hat der Vorsitzende die Parteien auch materiell zu belehren und sie auf alle nach dem erstatteten Vorbringen in abstracto in Betracht kommenden Anspruchsgründe und die nach dem normalen Geschehensablauf typischen rechtsbegründenden und rechtsaufhebenden Tatsachen hinzuweisen sowie über die Möglichkeit ihres Vorbringens und der damit verbundenen Prozesshandlungen einschließlich der erforderlichen Beweisanträge zu belehren. Diese umfassende Anleitungs- und Belehrungspflicht darf der Partei allerdings die Entscheidung, ob sie bestimmte Prozesshandlungen vorbringt, zum Beispiel Vorbringen erstattet oder Beweise anbietet, nicht abnehmen. Denn diese Grenze zur Parteilichkeit ist im Sinn der gebotenen strikten Unparteilichkeit und Distanz zu beiden Seiten genauestens zu wahren.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG sind nicht durch eine qualifizierte Person (Paragraph 40, Absatz eins, ASGG) vertretene Parteien auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren über sämtliche in ihrer verfahrensrechtlichen Position in Betracht kommenden rechtsbegründenden und anspruchsvernichtenden Tatsachen zu unterrichten und gegebenenfalls nach informativer Befragung dazu anzuleiten, derartige Umstände vorzubringen und/oder diejenigen Prozesshandlungen vorzunehmen, die sich für ihre Position als die günstigsten anbieten. Dabei hat der Vorsitzende die Parteien auch materiell zu belehren und sie auf alle nach dem erstatteten Vorbringen in abstracto in Betracht kommenden Anspruchsgründe und die nach dem normalen Geschehensablauf typischen rechtsbegründenden und rechtsaufhebenden Tatsachen hinzuweisen sowie über die Möglichkeit ihres Vorbringens und der damit verbundenen Prozesshandlungen einschließlich der erforderlichen Beweisanträge zu belehren. Diese umfassende Anleitungs- und Belehrungspflicht darf der Partei allerdings die Entscheidung, ob sie bestimmte Prozesshandlungen vorbringt, zum Beispiel Vorbringen erstattet oder Beweise anbietet, nicht abnehmen. Denn diese Grenze zur Parteilichkeit ist im Sinn der gebotenen strikten Unparteilichkeit und Distanz zu beiden Seiten genauestens zu wahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2024:RI0100224Im RIS seit
24.07.2024Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024