Norm
AVRAG §2fRechtssatz
Bei der von § 2f Abs 1 AVRAG festgelegten Pflicht zu Übermittlung der Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte Nebenpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag, die eine gesetzlich gesondert geregelte Fürsorgepflicht (Fremdinteressenwahrungspflicht) des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer begründet. Aus der Zuordnung zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Interessen des Arbeitnehmers erstreckt, wird die Möglichkeit des Arbeitnehmers abgeleitet, Ansprüche auf Schadenersatz bei Verletzung der besonderen gesetzlichen Verpflichtung zur Übermittlung der Lohnabrechnung zu stellen. Die Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach § 1157 ABGB muss der klagende Arbeitnehmer beweisen. Zumindest während des aufrechten Arbeitsverhältnisses trifft jedoch zufolge § 1298 ABGB nicht den geschädigten Arbeitnehmer die Pflicht, das Verschulden des Arbeitgebers an der Fürsorgepflichtverletzung zu behaupten und zu beweisen. Es ist vielmehr Sache des Schädigers, sein mangelndes Verschulden an der Verletzung der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht darzutun.Bei der von Paragraph 2 f, Absatz eins, AVRAG festgelegten Pflicht zu Übermittlung der Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte Nebenpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag, die eine gesetzlich gesondert geregelte Fürsorgepflicht (Fremdinteressenwahrungspflicht) des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer begründet. Aus der Zuordnung zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Interessen des Arbeitnehmers erstreckt, wird die Möglichkeit des Arbeitnehmers abgeleitet, Ansprüche auf Schadenersatz bei Verletzung der besonderen gesetzlichen Verpflichtung zur Übermittlung der Lohnabrechnung zu stellen. Die Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach Paragraph 1157, ABGB muss der klagende Arbeitnehmer beweisen. Zumindest während des aufrechten Arbeitsverhältnisses trifft jedoch zufolge Paragraph 1298, ABGB nicht den geschädigten Arbeitnehmer die Pflicht, das Verschulden des Arbeitgebers an der Fürsorgepflichtverletzung zu behaupten und zu beweisen. Es ist vielmehr Sache des Schädigers, sein mangelndes Verschulden an der Verletzung der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht darzutun.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2024:RI0100223Im RIS seit
24.07.2024Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024