Norm
ZPO §54 Abs1aRechtssatz
Eine anwaltlich vertretene Partei, die keine Einwendungen erhoben hat, kann im Rechtsmittel auch offenkundige Unrichtigkeiten im Kostenverzeichnis des Prozessgegners nicht aufgreifen; da das Gericht berechtigt war, das Kostenverzeichnis zugrunde zu legen, liegt keine unrichtige rechtliche Beurteilung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2023:RW0001080Im RIS seit
23.07.2024Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024