Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.12.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Aus dem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen zu entnehmen, dass es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte sein kann, eine – im vorliegenden Fall unausweichliche – Verhandlung nach § 356 GewO 1994 zu führen. Mit dem im B-VG vorgegebenen Aufgabenbereich ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Einrichtung handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (in diesem Sinne VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unter¬laufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Rechtschutz verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (vgl. VwGH vom 29. April 2013, Zl. 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (vgl. VwGH vom 21. November 2002, aaO; VwGH vom 12.September 2013, Zl. 2013/21/0118; vgl. LVwG Niederösterreich vom 27. Juni 2015, Zl. LVwG-AV-630/001-2015).Aus dem in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen zu entnehmen, dass es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte sein kann, eine – im vorliegenden Fall unausweichliche – Verhandlung nach Paragraph 356, GewO 1994 zu führen. Mit dem im B-VG vorgegebenen Aufgabenbereich ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Einrichtung handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (in diesem Sinne VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unter¬laufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Rechtschutz verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde vergleiche VwGH vom 29. April 2013, Zl. 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache vergleiche VwGH vom 21. November 2002, aaO; VwGH vom 12.September 2013, Zl. 2013/21/0118; vergleiche LVwG Niederösterreich vom 27. Juni 2015, Zl. LVwG-AV-630/001-2015).
Schlagworte
Spezialgenehmigung, Verfassungsmäßigkeit, Anlassfallwirkung, Pflicht zur Entscheidung in der Sache, Administrativverfahren, ordentliches Genehmigungsverfahren, Lärmbelästigung, nachbarrelevante Emissionen, ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.122.043.9253.2023.EZuletzt aktualisiert am
22.07.2024