Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
05.12.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Der Wegfall der Bestimmung des § 359b Abs. 1 Z 4 GewO 1994 durch Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof hat nunmehr zur Folge, dass zwar weiterhin eine Spezialgenehmigung nach der von der Entscheidung des Verfassungsgerichts¬hofes unberührt gebliebenen Bestimmung des § 356e Abs. 1 GewO 1994 erteilt werden kann, dies aber nur nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens im Verfahrensregime des ordentlichen Verfahrens unter Beteiligung der Nachbarschaft, wobei den Nachbarn auch eine Parteistellung in materieller Hinsicht zukommt. Da aber die Durchführung eines ordentlichen Genehmigungsverfahrens im Vergleich zur Abhandlung in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach der GewO zwangsläufig mit einer Vervielfältigung subjektiver Rechte der mitbe-teiligten Parteien sowie möglicherweise auch mit der verstärkten Beteiligung der Nachbarschaft an sich einhergeht, liegt die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf der Hand.Der Wegfall der Bestimmung des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 durch Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof hat nunmehr zur Folge, dass zwar weiterhin eine Spezialgenehmigung nach der von der Entscheidung des Verfassungsgerichts¬hofes unberührt gebliebenen Bestimmung des Paragraph 356 e, Absatz eins, GewO 1994 erteilt werden kann, dies aber nur nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens im Verfahrensregime des ordentlichen Verfahrens unter Beteiligung der Nachbarschaft, wobei den Nachbarn auch eine Parteistellung in materieller Hinsicht zukommt. Da aber die Durchführung eines ordentlichen Genehmigungsverfahrens im Vergleich zur Abhandlung in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach der GewO zwangsläufig mit einer Vervielfältigung subjektiver Rechte der mitbe-teiligten Parteien sowie möglicherweise auch mit der verstärkten Beteiligung der Nachbarschaft an sich einhergeht, liegt die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf der Hand.
Schlagworte
Spezialgenehmigung, Verfassungsmäßigkeit, Anlassfallwirkung, Pflicht zur Entscheidung in der Sache, Administrativverfahren, ordentliches Genehmigungsverfahren, Lärmbelästigung, nachbarrelevante Emissionen, ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.122.043.9253.2023.EZuletzt aktualisiert am
22.07.2024