TE Vfgh Beschluss 1993/3/19 B2029/92

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Veröffentlicht am 19.03.1993
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Vlbg LandschaftsschutzG §26 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen eine Bewilligung nach dem Vlbg LandschaftsschutzG versagenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch mangels Erschöpfung des Instanzenzuges; Fehlen einer die Bezirkshauptmannschaft zur Entscheidung namens der Landesregierung ermächtigenden Gesetzesvorschrift; Instanzenzug daher - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides - bis zur Landesregierung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch entschied - nachdem ihr im ersten Rechtsgang erlassener Bescheid von der Vorarlberger Landesregierung behoben und die Angelegenheit an sie zurückverwiesen worden war - neuerlich über den die Bewilligung eines Bauvorhabens nach dem (Vorarlberger) Landschaftsschutzgesetz, LGBl. 1/1982, betreffenden Antrag der Beschwerdeführerin. Sie versagte mit dem nunmehr beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 29. Oktober 1992 die Genehmigung für einen Teil des Projektes und wies den Antrag im übrigen mangels Bewilligungspflicht zurück. Dieser Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß gegen ihn - da er im Namen der Vorarlberger Landesregierung erlassen worden sei - kein Rechtsmittel zulässig ist, und dementsprechend den Hinweis auf seine Anfechtbarkeit mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof.

II. Die Beschwerde erweist sich wegen der Nichterschöpfung des Instanzenzuges (Art144 Abs1 B-VG iVm §82 Abs1 VerfGG) als unzulässig.

Es besteht weder eine die Bezirkshauptmannschaft zur Entscheidung namens der Landesregierung ermächtigende Gesetzesvorschrift, auf welche sich die in der Rechtsmittelbelehrung zum Ausdruck gebrachte Zurechnung des Bescheides zur Landesregierung stützen könnte (- insbesondere kommen hiefür Art51 Abs1 der Landesverfassung, LGBl. 30/1984, und Vorschriften des Bezirksverwaltungsgesetzes, LGBl. 1/1976, nicht in Betracht), noch enthält der angefochtene Bescheid in den seinen normativen Inhalt bestimmenden Teilen eine in diese Richtung weisende Aussage. Er ist vielmehr - entgegen der erwähnten Bemerkung in seiner Rechtsmittelbelehrung - der als Behörde erster Instanz nach §26 Abs1 des Landschaftsschutzgesetzes (- demzufolge Behörde im Sinne dieses Gesetzes, soweit es nichts anderes bestimmt, die Bezirkshauptmannschaft ist -) tätig gewordenen Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zuzurechnen. Mangels einer den Instanzenzug speziell regelnden Verwaltungsvorschrift gilt sohin gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs der Grundsatz, daß jener bis zur zuständigen obersten Verwaltungsbehörde, d.i. hier die Landesregierung, führt. Der Gerichtshof verweist hiezu etwa auf seine Entscheidungen VfSlg. 4261/1962 und 6796/1972, zu denen wegen der Bezugnahme auf den die mittelbare Bundesverwaltung betreffenden Art103 Abs4 B-VG noch anzumerken ist, daß die Neufassung dieser Verfassungsvorschrift durch die B-VG-Novelle 1974, BGBl. 444, in der hier maßgeblichen Beziehung keine Änderung herbeiführte (VfSlg. 8585/1979).

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen wurde.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Landschaftsschutz, Verwaltungsverfahren, Zuständigkeit Verwaltungsverfahren, Instanzenzug, Bescheid Rechtsmittelbelehrung, Rechtsmittelbelehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B2029.1992

Dokumentnummer

JFT_10069681_92B02029_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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