Entscheidungsdatum
12.06.2024Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §45 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb. ..., türkischer StA), vertreten durch den Verein C., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 12.4.2024 zur GZ: ... betreffend die Abweisung des Antrages vom 28.10.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag vom 28.10.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 Abs. 1 NAG iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Z 1 NAG abgewiesen wird.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag vom 28.10.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG abgewiesen wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 28.10.2022 den hg. Antrag auf „Verlängerung“ des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ bei der MA 35.
Mangels Vorlage eines gültigen Reisedokuments stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.7.2023 einen Zusatzantrag gemäß § 19 Abs. 8 NAG, da ihm aufgrund von politischer Verfolgung in der Türkei die türkische Botschaft keinen neuen Reisepass ausstelle.Mangels Vorlage eines gültigen Reisedokuments stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.7.2023 einen Zusatzantrag gemäß Paragraph 19, Absatz 8, NAG, da ihm aufgrund von politischer Verfolgung in der Türkei die türkische Botschaft keinen neuen Reisepass ausstelle.
Mit Schreiben vom 24.1.2024 erfolgte eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Behörde.
Mit E-Mail vom 14.2.2024 gab der Beschwerdeführer, nun vertreten durch den Verein C., eine Stellungnahme dazu ab, wobei darin auf die Prüfung des Sachverhaltes im Lichte des Assoziierungsabkommens Bezug genommen wurde.
Mit Bescheid vom 12.4.2024 zur GZ: ..., zugestellt am 17.4.2024, wurde der Antrag vom 28.10.2022 auf Erteilung eines „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 NAG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot (seit 24.9.2022) das Aufenthaltsrecht ex lege ungültig geworden sei. Dabei sei es unbeachtlich, dass das Einreiseverbot nicht durchsetzbar sei. Der Beschwerdeführer erfülle auch nicht Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80, sodass keine Niederlassung vorliege. Daher sei der Erstantrag mangels ununterbrochener fünfjähriger tatsächlicher Niederlassung abzuweisen.Mit Bescheid vom 12.4.2024 zur GZ: ..., zugestellt am 17.4.2024, wurde der Antrag vom 28.10.2022 auf Erteilung eines „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, NAG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot (seit 24.9.2022) das Aufenthaltsrecht ex lege ungültig geworden sei. Dabei sei es unbeachtlich, dass das Einreiseverbot nicht durchsetzbar sei. Der Beschwerdeführer erfülle auch nicht Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80, sodass keine Niederlassung vorliege. Daher sei der Erstantrag mangels ununterbrochener fünfjähriger tatsächlicher Niederlassung abzuweisen.
Mit E-Mail vom 8.5.2024 wurde rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid erhoben. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass zwar ein unbefristetes Einreiseverbot durch das BFA verhängt worden sei, jedoch gleichzeitig ausgesprochen worden sei, dass eine Abschiebung in die Türkei nicht zulässig sei (keine Frist für freiwillige Ausreise verhängt worden). Damit sei das Einreiseverbot nicht durchsetzbar. Dem Beschwerdeführer sei durch das BFA auch eine Duldung zugestanden worden. Aufgrund des vorangegangenen langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich und seiner absolvierten Berufsausbildung als Lehrling hätte weiters eine eingehendere Prüfung des Sachverhalts im Lichte des Assoziierungsabkommens vorgenommen werden müssen. Im Übrigen sei ein Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot in Ausarbeitung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Behördenakt samt Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 29.5.2024).
II. Sachverhaltrömisch II. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A. B. (geb. ..., türkischer StA, Kurde, ledig) stellte am 28.10.2022 den hg. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ bei der MA 35.
Der Beschwerdeführer hat seit 11.3.2004 Aufenthaltstitel für Österreich inne; zunächst in Ableitung von seinem Vater D. B. (geb. ..., österreichischer Staatsbürger) als begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 49 Abs. 1 FrG 1997 bzw. in weiterer Folge als „Familienangehöriger“ und seit 19.1.2011 verfügte er über ein unbefristetes Niederlassungsrecht (letzte Karte ausgestellt bis 29.12.2020).Der Beschwerdeführer hat seit 11.3.2004 Aufenthaltstitel für Österreich inne; zunächst in Ableitung von seinem Vater D. B. (geb. ..., österreichischer Staatsbürger) als begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 49, Absatz eins, FrG 1997 bzw. in weiterer Folge als „Familienangehöriger“ und seit 19.1.2011 verfügte er über ein unbefristetes Niederlassungsrecht (letzte Karte ausgestellt bis 29.12.2020).
Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich die ... Mittelschule, brach danach die HTL ab und machte eine Lehre bei E. GmbH, wo er von 2.2.2009 – 10.2.2012 beschäftigt war, wobei er die Lehre nicht abschloss (keine Lehrabschlussprüfung). Danach bestehen größere Versicherungslücken zwischen 11.2.2012 – 1.4.2014 sowie von 1.6.2014 – 30.9.2019. Laut eigenen Angaben habe er das Elternhaus in Österreich verlassen und sei durch Europa „getingelt“, wobei er seit 2020 wieder dauerhaft in Österreich sei. Seit 7.4.2021 bis dato ist er bei F. GmbH beschäftigt.
Mit der Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 7.9.2022 zur GZ: ..., zugestellt am 9.9.2022 und rechtskräftig seit 24.9.2022, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.12.2021 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 und 5 FPG erlassen und ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Z 9 FPG (Näheverhältnis zur PKK). Die Abschiebung in die Türkei wurde gemäß § 46 FPG für nicht zulässig erklärt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gesetzt.Mit der Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 7.9.2022 zur GZ: ..., zugestellt am 9.9.2022 und rechtskräftig seit 24.9.2022, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.12.2021 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 und 5 FPG erlassen und ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 3 Ziffer 9, FPG (Näheverhältnis zur PKK). Die Abschiebung in die Türkei wurde gemäß Paragraph 46, FPG für nicht zulässig erklärt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gesetzt.
Der Beschwerdeführer ist derzeit Geduldeter im Bundesgebiet.
III. Beweiswürdigungrömisch III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Einsicht genommen in den Behördenakt (inkl. Vorakten), in den BFA-Akt betreffend den Beschwerdeführer (IFA-Zahl ...) und das Beschwerdevorbringen gewürdigt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers und seinen Aufenthaltstiteln im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Behördenakt (inkl. Vorakten und den Ausdrucken aus dem damaligen Fremdenregister) in Zusammenhalt mit dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (darin ist auch der Status als Geduldeter ersichtlich).
Die festgestellten Versicherungszeiten bzw. Lücken gründen sich auf den Versicherungsdatenauszug und den Angaben in der Beschwerde, worin auch seine Auslandsaufenthalte (ca. zwischen 2011 – 2018) vorgebracht werden. Laut Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA am 28.3.2019, 27.7.2021 und 1.2.2022 (siehe dazu die Seiten 5, 11 und 18 der zitierten Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 7.9.2022 laut Behördenakt bzw. die vorgelegten Schulzeugnisse im BFA-Akt) habe er die Mittelschule abgeschlossen, aber die HTL und die Lehre als Fliesenleger nicht beendet, sondern abgebrochen (keine Ausbildung abgeschlossen, insb. keine Lehrabschlussprüfung). Dies entspricht im Wesentlichen auch dem Beschwerdevorbringen.
Die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergibt sich aus der zitierten Beschwerdevorentscheidung des BFA zur GZ: ... (siehe dazu auch den Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister). Das Datum der Rechtskraft dieser Entscheidung mit 24.9.2022 wurde mit E-Mail des BFA vom 7.11.2022 bestätigt. Die Beschwerde bestreitet auch das Vorliegen eines rechtskräftigen Einreiseverbots nicht, sondern merkt nur an, dass dieses nicht durchsetzbar sei.
IV. Rechtsvorschriftenrömisch IV. Rechtsvorschriften
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 175/2023, lauten auszugweise wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2023,, lauten auszugweise wie folgt:
„Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts
§ 10. (1) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, die Anordnung zur Außerlandesbringung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird. (…)Paragraph 10, (1) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, die Anordnung zur Außerlandesbringung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird. (…)
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11, (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
(…)
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), (3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 2 a,, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK),
BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(…)
Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“
§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sieParagraph 45, (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.
(…)“
V. Rechtliche Beurteilungrömisch fünf. Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass ein rechtskräftiges und damit aufrechtes (unbefristetes) Einreiseverbot gemäß § 53 FPG seit 24.9.2022 besteht (vgl. auch § 53 Abs. 4 FPG). Dadurch ist das unbefristete Niederlassungsecht („Daueraufenthalt-EU“) des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 NAG unwirksam geworden, zumal mit Durchsetzung oder Rechtskraft der Aufenthaltstitel unwirksam wird und der Fremde sein Recht zum Aufenthalt verliert (vgl. VwGH 19.12.2012, 2011/08/0369; VwGH 27.9.2021, Ra 2021/17/0106 Rz 20-21 bzgl. der Anwendbarkeit des § 52 Abs. 5 FPG auch bei türkischen Staatsangehörigen unter der Stillhalteklausel; siehe auch Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2003/109/EG zum Verlust eines „Daueraufenthalt-EU“). Der Verlust des Aufenthaltsrechts findet ex lege statt (vgl. EB zur RV 952 BlgNR 22. GP, 120).Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass ein rechtskräftiges und damit aufrechtes (unbefristetes) Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG seit 24.9.2022 besteht vergleiche auch Paragraph 53, Absatz 4, FPG). Dadurch ist das unbefristete Niederlassungsecht („Daueraufenthalt-EU“) des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG unwirksam geworden, zumal mit Durchsetzung oder Rechtskraft der Aufenthaltstitel unwirksam wird und der Fremde sein Recht zum Aufenthalt verliert vergleiche VwGH 19.12.2012, 2011/08/0369; VwGH 27.9.2021, Ra 2021/17/0106 Rz 20-21 bzgl. der Anwendbarkeit des Paragraph 52, Absatz 5, FPG auch bei türkischen Staatsangehörigen unter der Stillhalteklausel; siehe auch Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2003/109/EG zum Verlust eines „Daueraufenthalt-EU“). Der Verlust des Aufenthaltsrechts findet ex lege statt vergleiche EB zur RV 952 BlgNR 22. GP, 120).
Dabei wird festgehalten, dass bereits in § 11 Abs. 2 FrG 1992 bzw. § 8 Abs. 1 AufG und § 16 Abs. 2 FrG 1997 es vergleichbare Bestimmungen gab, sodass § 10 Abs. 1 NAG keine neue Beschränkung iSd Art. 13 ARB 1/80 darstellt (ungeachtet der Frage, ob hier ein „ordnungsgemäßer“ Aufenthalt aufgrund von Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 überhaupt noch vorliegt).Dabei wird festgehalten, dass bereits in Paragraph 11, Absatz 2, FrG 1992 bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AufG und Paragraph 16, Absatz 2, FrG 1997 es vergleichbare Bestimmungen gab, sodass Paragraph 10, Absatz eins, NAG keine neue Beschränkung iSd Artikel 13, ARB 1/80 darstellt (ungeachtet der Frage, ob hier ein „ordnungsgemäßer“ Aufenthalt aufgrund von Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 überhaupt noch vorliegt).
Für die Erteilung des vom Beschwerdeführers beantragten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ist gemäß § 45 NAG ua. eine in den letzten fünf Jahren ununterbrochene rechtmäßige (vgl. § 31 Abs. 1 Z 2 FPG) Niederlassung erforderlich. Geduldete (§ 46a FPG) halten sich gemäß § 31 Abs. 1a Z 3 FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Nach dem klaren Wortlaut des NAG iVm dem FPG erfüllt der Beschwerdeführer somit nicht die für den beantragten Aufenthaltstitel erforderliche Voraussetzung der Niederlassung (VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0045 Rz 10).Für die Erteilung des vom Beschwerdeführers beantragten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ist gemäß Paragraph 45, NAG ua. eine in den letzten fünf Jahren ununterbrochene rechtmäßige vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG) Niederlassung erforderlich. Geduldete (Paragraph 46 a, FPG) halten sich gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Nach dem klaren Wortlaut des NAG in Verbindung mit dem FPG erfüllt der Beschwerdeführer somit nicht die für den beantragten Aufenthaltstitel erforderliche Voraussetzung der Niederlassung (VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0045 Rz 10).
Das ex lege Wiederaufleben des Aufenthaltstitels ist nur im Fall einer ex tunc wirkenden Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorgesehen (vgl. VwGH 30.9.2014, Ro 2014/22/0035; siehe auch VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0045, wonach ein Wiederaufleben nicht für die Fälle nach § 69 FPG (ua. Antrag auf Aufhebung) in Frage kommt, sondern nur im Fall der Aufhebung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch ein Erkenntnis des VwGH oder VfGH).Das ex lege Wiederaufleben des Aufenthaltstitels ist nur im Fall einer ex tunc wirkenden Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorgesehen vergleiche VwGH 30.9.2014, Ro 2014/22/0035; siehe auch VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0045, wonach ein Wiederaufleben nicht für die Fälle nach Paragraph 69, FPG (ua. Antrag auf Aufhebung) in Frage kommt, sondern nur im Fall der Aufhebung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch ein Erkenntnis des VwGH oder VfGH).
Zum allfälligen Erwerb von Rechten nach dem ARB 1/80 ist Folgendes auszuführen:
Vorbehaltlich der Prüfung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 (Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) und dem damit einhergehenden Verlust von ARB-Rechten (ua. VwGH 15.3.2000, 98/09/0305; EuGH 8.12.2011, C-371/08, Ziebell) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hier aufgrund seiner nur rund dreijährigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber (seit 7.4.2021 bis dato sowie von 2.2.2009 – 10.2.2012 und danach liegt eine Versicherungslücke bis 04/2014 vor) ohnehin keine Rechte nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erworben hat. Damit hat er keine Zeiten einer Niederlassung erworben, die für einen „Daueraufenthalt-EU“ maßgeblich wären (vgl. VwGH 22.5.2020, Ro 2020/22/0001 bzgl. zweiter Spiegelstrich; im Gegensatz dazu VwGH 8.7.2020, Ro 2020/22/0004 bzgl. dritter Spiegelstrich).Vorbehaltlich der Prüfung des Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 (Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) und dem damit einhergehenden Verlust von ARB-Rechten (ua. VwGH 15.3.2000, 98/09/0305; EuGH 8.12.2011, C-371/08, Ziebell) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hier aufgrund seiner nur rund dreijährigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber (seit 7.4.2021 bis dato sowie von 2.2.2009 – 10.2.2012 und danach liegt eine Versicherungslücke bis 04/2014 vor) ohnehin keine Rechte nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erworben hat. Damit hat er keine Zeiten einer Niederlassung erworben, die für einen „Daueraufenthalt-EU“ maßgeblich wären vergleiche VwGH 22.5.2020, Ro 2020/22/0001 bzgl. zweiter Spiegelstrich; im Gegensatz dazu VwGH 8.7.2020, Ro 2020/22/0004 bzgl. dritter Spiegelstrich).
Weiters scheidet der Erwerb von Rechten nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 bereits deshalb aus, da im Zeitpunkt des Zuzugs des Beschwerdeführers der Vater als Zusammenführender fungierte, dieser die österreichische Staatsbürgerschaft innehatte und damit kein türkischer Arbeitnehmer mehr war (vgl. VwGH 26.5.1999, 97/09/0179; VwGH 28.2.2002, 2000/09/0123; VwGH 20.3.2002, 99/09/0108, wonach die Bezugsperson nicht ersetzt werden darf).Weiters scheidet der Erwerb von Rechten nach Artikel 7, Satz 1 ARB 1/80 bereits deshalb aus, da im Zeitpunkt des Zuzugs des Beschwerdeführers der Vater als Zusammenführender fungierte, dieser die österreichische Staatsbürgerschaft innehatte und damit kein türkischer Arbeitnehmer mehr war vergleiche VwGH 26.5.1999, 97/09/0179; VwGH 28.2.2002, 2000/09/0123; VwGH 20.3.2002, 99/09/0108, wonach die Bezugsperson nicht ersetzt werden darf).
Zudem konnte der Beschwerdeführer auch keine Rechte nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 erwerben, da der Beschwerdeführer keine „Berufsausbildung“ iSd Bestimmung abgeschlossen hat. Unter einer „Berufsausbildung“ wird – in Anlehnung an Art. 12 der Verordnung 1612/68/EWG (nun Art. 10 der Verordnung 492/2011/EU) – jede Form der Ausbildung, die auf eine Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereitet oder die die besondere Befähigung zur Ausbildung eines solchen Berufes oder einer solchen Beschäftigung verleiht, zu verstehen sein. Dies unabhängig vom Alter und vom Ausbildungsniveau der Schüler oder Studenten und selbst dann, wenn der Lehrplan auch allgemeinbildenden Unterricht enthält (vgl. EuGH 13.2.1985, C-293/83, Gravier Rz 30-31; VwGH 1.10.1997, 97/09/0131). Der Abschluss einer Lehre wird – anders als der Abschluss einer Haupt- bzw. Mittelschule (als Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht) – unter eine Berufsausbildung fallen (vgl. VwGH 29.4.2004, 2001/09/0104; VwGH 18.10.2012, 2008/22/0468; Deutsch/Nowotny/Seitz3, § 4c AuslBG Rz 42). Da der Beschwerdeführe hier jedoch nur die Mittelschule und weder die HTL noch die Lehre abgeschlossen hat, konnte er auch keine Rechte nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 erwerben.Zudem konnte der Beschwerdeführer auch keine Rechte nach Artikel 7, Satz 2 ARB 1/80 erwerben, da der Beschwerdeführer keine „Berufsausbildung“ iSd Bestimmung abgeschlossen hat. Unter einer „Berufsausbildung“ wird – in Anlehnung an Artikel 12, der Verordnung 1612/68/EWG (nun Artikel 10, der Verordnung 492/2011/EU) – jede Form der Ausbildung, die auf eine Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereitet oder die die besondere Befähigung zur Ausbildung eines solchen Berufes oder einer solchen Beschäftigung verleiht, zu verstehen sein. Dies unabhängig vom Alter und vom Ausbildungsniveau der Schüler oder Studenten und selbst dann, wenn der Lehrplan auch allgemeinbildenden Unterricht enthält vergleiche EuGH 13.2.1985, C-293/83, Gravier Rz 30-31; VwGH 1.10.1997, 97/09/0131). Der Abschluss einer Lehre wird – anders als der Abschluss einer Haupt- bzw. Mittelschule (als Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht) – unter eine Berufsausbildung fallen vergleiche VwGH 29.4.2004, 2001/09/0104; VwGH 18.10.2012, 2008/22/0468; Deutsch/Nowotny/Seitz3, Paragraph 4 c, AuslBG Rz 42). Da der Beschwerdeführe hier jedoch nur die Mittelschule und weder die HTL noch die Lehre abgeschlossen hat, konnte er auch keine Rechte nach Artikel 7, Satz 2 ARB 1/80 erwerben.
Mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzung einer rechtmäßigen ununterbrochenen Niederlassung in den letzten fünf Jahren gemäß § 45 Abs. 1 NAG hat die Behörde den Antrag daher zu Recht abgewiesen.Mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzung einer rechtmäßigen ununterbrochenen Niederlassung in den letzten fünf Jahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NAG hat die Behörde den Antrag daher zu Recht abgewiesen.
Darüber hinaus ist aufgrund des ex lege Verlusts des unbefristeten Niederlassungsrechts der Antrag vom 28.10.2022 als Erstantrag auf Erteilung eines „Daueraufenthalt-EU“ zu werten. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass einem Fremden nach dem NAG kein Wahlrecht zukommt, welche Verfahrensvorschriften auf ihn anzuwenden sind. Die hinsichtlich des Verfahrens zur Erteilung des Aufenthaltstitels anzuwendenden Verfahrensbestimmungen sind jedenfalls von Amts wegen – unter rechtlich richtiger Einordnung des Antrages iSd § 2 Abs. 1 Z 11 bis 13 NAG – von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht zur Anwendung zu bringen, ohne dass dabei eine Bindung an ein allfälliges diesbezügliches Begehren eines Fremden besteht (vgl. VwGH 9.9.2013, 2012/22/0147).Darüber hinaus ist aufgrund des ex lege Verlusts des unbefristeten Niederlassungsrechts der Antrag vom 28.10.2022 als Erstantrag auf Erteilung eines „Daueraufenthalt-EU“ zu werten. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass einem Fremden nach dem NAG kein Wahlrecht zukommt, welche Verfahrensvorschriften auf ihn anzuwenden sind. Die hinsichtlich des Verfahrens zur Erteilung des Aufenthaltstitels anzuwendenden Verfahrensbestimmungen sind jedenfalls von Amts wegen – unter rechtlich richtiger Einordnung des Antrages iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 NAG – von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht zur Anwendung zu bringen, ohne dass dabei eine Bindung an ein allfälliges diesbezügliches Begehren eines Fremden besteht vergleiche VwGH 9.9.2013, 2012/22/0147).
Aufgrund des Vorliegens eines rechtskräftigen und damit aufrechten (unbefristeten) Einreiseverbots gemäß § 53 FPG liegt auch das absolute Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG vor (vgl. VwGH 14.3.2013, 2012/22/0185). Dabei ist es für das Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 1 Z 1 NAG nicht von Belang, aus welchen Gründen das Einreiseverbot erlassen wurde (vgl. VwGH 10.11.2009, 2009/22/0286).Aufgrund des Vorliegens eines rechtskräftigen und damit aufrechten (unbefristeten) Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, FPG liegt auch das absolute Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vor vergleiche VwGH 14.3.2013, 2012/22/0185). Dabei ist es für das Vorliegen des Versagungsgrundes nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG nicht von Belang, aus welchen Gründen das Einreiseverbot erlassen wurde vergleiche VwGH 10.11.2009, 2009/22/0286).
§ 11 Abs. 1 Z 1 NAG stellt – selbst bei Anwendbarkeit der Stillhalteklausel – keine neue Beschränkung dar, da bereits §§ 10 Abs. 1 Z 1, 18 FrG 1992 iVm § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 36 FrG 1997 die absolute Versagung wegen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes (entspricht nach der heutigen Terminologie einem Einreiseverbot) vorsah (vgl. VwGH 14.12.1995, 95/19/1490; siehe auch Hickisch/Keplinger, Handbuch zum Fremdengesetz – Ergänzungsband 1996 [1996] 23).Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG stellt – selbst bei Anwendbarkeit der Stillhalteklausel – keine neue Beschränkung dar, da bereits Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer eins,, 18 FrG 1992 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, AufG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 36, FrG 1997 die absolute Versagung wegen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes (entspricht nach der heutigen Terminologie einem Einreiseverbot) vorsah vergleiche VwGH 14.12.1995, 95/19/1490; siehe auch Hickisch/Keplinger, Handbuch zum Fremdengesetz – Ergänzungsband 1996 [1996] 23).
§ 11 Abs. 3 NAG findet keine Anwendung, wenn ein absolutes Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG gegeben ist. Es erfolgt daher keine Interessensabwägung nach Art 8 EMRK (vgl. VwGH 31.5.2017, Ra 2017/22/0014; VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0020). Dass der Gesetzgeber insoweit im Verfahren nach dem NAG an das Ergebnis der im fremdenpolizeilichen Verfahren erfolgten Beurteilung anknüpft, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes unbedenklich (vgl. VwGH 26.6.2012, 2009/22/0262).Paragraph 11, Absatz 3, NAG findet keine Anwendung, wenn ein absolutes Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegeben ist. Es erfolgt daher keine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 31.5.2017, Ra 2017/22/0014; VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0020). Dass der Gesetzgeber insoweit im Verfahren nach dem NAG an das Ergebnis der im fremdenpolizeilichen Verfahren erfolgten Beurteilung anknüpft, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes unbedenklich vergleiche VwGH 26.6.2012, 2009/22/0262).
Selbst ein gestellter Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes wäre nicht relevant; erst nach der erfolgten Aufhebung würde das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG wegfallen (vgl. VwGH 7.5.2014, Ro 2014/22/0011).Selbst ein gestellter Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes wäre nicht relevant; erst nach der erfolgten Aufhebung würde das Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG wegfallen vergleiche VwGH 7.5.2014, Ro 2014/22/0011).
Aufgrund des aufrechten und rechtskräftigen Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG ist daher der Antrag auch gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG abzuweisen und der Spruch des Bescheides entsprechend zu ergänzen.Aufgrund des aufrechten und rechtskräftigen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, FPG ist daher der Antrag auch gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG abzuweisen und der Spruch des Bescheides entsprechend zu ergänzen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines de facto Zwangs nach Art. 20 AEUV – in Ableitung vom Vater mit österreichischer Staatsbürgerschaft – haben sich keiner ergeben und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet (vgl. EuGH 5.5.2022, C-451/19 ua. Rz 56-57, wonach ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen zwei vj. Erwachsenen nur in außergewöhnlichen Fällen anzunehmen ist).Anhaltspunkte für das Vorliegen eines de facto Zwangs nach Artikel 20, AEUV – in Ableitung vom Vater mit österreichischer Staatsbürgerschaft – haben sich keiner ergeben und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet vergleiche EuGH 5.5.2022, C-451/19 ua. Rz 56-57, wonach ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen zwei vj. Erwachsenen nur in außergewöhnlichen Fällen anzunehmen ist).
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG trotz Antrages ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil einzig eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären war und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage bzw. der dem Beschwerdeführer bereits zugestellten Entscheidung des BFA feststand (dabei wurde den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt – ua. VwGH 9.2.2018, Ra 2017/20/0426; VwGH 10.12.2019, Ra 2019/22/0220 Rz 8 – und das Beschwerdevorbringen bestritt auch das rechtskräftige Einreiseverbot nicht). In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026; VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0038 sowie EGMR 18.7.2013, 56422/09). Im Übrigen berührt die Versagung eines Aufenthaltstitels kein civil right iSd