Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.06.2024Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §45 Abs1Rechtssatz
Für den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ sind erworbene Zeiten einer Niederlassung lediglich nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 maßgeblich. (vgl. VwGH 22.5.2020, Ro 2020/22/0001 bzgl. zweiter Spiegelstrich; im Gegensatz dazu VwGH 8.7.2020, Ro 2020/22/0004 bzgl. dritter Spiegelstrich).Für den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ sind erworbene Zeiten einer Niederlassung lediglich nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 maßgeblich. vergleiche VwGH 22.5.2020, Ro 2020/22/0001 bzgl. zweiter Spiegelstrich; im Gegensatz dazu VwGH 8.7.2020, Ro 2020/22/0004 bzgl. dritter Spiegelstrich).
Schlagworte
Aufenthaltstitel, Verlust „Daueraufenthalt-EU“, Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, Berufsausbildung nach Art 7 Satz 2 ARB 1/80, erworbene Zeiten nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, Erwerb von Rechten nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.151.062.7339.2024Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024