Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
12.06.2024Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §45 Abs1Rechtssatz
Aufgrund des Vorliegens eines rechtskräftigen und damit aufrechten (unbefristeten) Einreiseverbots gemäß § 53 FPG ist sowohl der vormals bestehende Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 10 Abs. 1 NAG unwirksam geworden (vgl. VwGH 19.12.2012, 2011/08/0369; VwGH 27.9.2021, Ra 2021/17/0106 Rz 20-21 bzgl. der Anwendbarkeit des § 52 Abs. 5 FPG auch bei türkischen Staatsangehörigen unter der Stillhalteklausel; siehe auch Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2003/109/EG zum Verlust eines „Daueraufenthalt-EU“), als auch ein absolutes Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG für eine neuerliche Beantragung desselben gegeben (vgl. VwGH 14.3.2013, 2012/22/0185).Aufgrund des Vorliegens eines rechtskräftigen und damit aufrechten (unbefristeten) Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, FPG ist sowohl der vormals bestehende Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG unwirksam geworden vergleiche VwGH 19.12.2012, 2011/08/0369; VwGH 27.9.2021, Ra 2021/17/0106 Rz 20-21 bzgl. der Anwendbarkeit des Paragraph 52, Absatz 5, FPG auch bei türkischen Staatsangehörigen unter der Stillhalteklausel; siehe auch Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2003/109/EG zum Verlust eines „Daueraufenthalt-EU“), als auch ein absolutes Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG für eine neuerliche Beantragung desselben gegeben vergleiche VwGH 14.3.2013, 2012/22/0185).
Schlagworte
Aufenthaltstitel, Verlust „Daueraufenthalt-EU“, Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, Berufsausbildung nach Art 7 Satz 2 ARB 1/80, erworbene Zeiten nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, Erwerb von Rechten nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.151.062.7339.2024Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024