Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.06.2024Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §45 Abs1Rechtssatz
Der Erwerb von Rechten nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 scheidet aus, wenn im Zeitpunkt des Zuzugs des Beschwerdeführers der Zusammenführende die österreichische Staatsbürgerschaft innehatte und damit kein türkischer Arbeitnehmer mehr war (vgl. VwGH 26.5.1999, 97/09/0179; VwGH 28.2.2002, 2000/09/0123; VwGH 20.3.2002, 99/09/0108, wonach die Bezugsperson nicht ersetzt werden darf).Der Erwerb von Rechten nach Artikel 7, Satz 1 ARB 1/80 scheidet aus, wenn im Zeitpunkt des Zuzugs des Beschwerdeführers der Zusammenführende die österreichische Staatsbürgerschaft innehatte und damit kein türkischer Arbeitnehmer mehr war vergleiche VwGH 26.5.1999, 97/09/0179; VwGH 28.2.2002, 2000/09/0123; VwGH 20.3.2002, 99/09/0108, wonach die Bezugsperson nicht ersetzt werden darf).
Schlagworte
Aufenthaltstitel, Verlust „Daueraufenthalt-EU“, Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, Berufsausbildung nach Art 7 Satz 2 ARB 1/80, erworbene Zeiten nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, Erwerb von Rechten nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.151.062.7339.2024Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024