TE Lvwg Beschluss 2024/7/1 VGW-001/016/8487/2024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2024
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Entscheidungsdatum

01.07.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
19/05 Menschenrechte

Norm

VStG §52a Abs1
MRKZP 07te Art4 Abs2
  1. VStG § 52a heute
  2. VStG § 52a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 52a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 52a gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VStG § 52a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 52a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 52a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter MMag. Dr. Gratzl über die Beschwerde des A. B., C.-Gasse, D., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 14.5.2024 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat E., vom 2.5.2024, Zl. ..., mit welchem das zur selben Zl. ergangenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17.4.2024 gemäß § 52a Abs. 1 VStG von Amts wegen aufgehoben wurde, denDas Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter MMag. Dr. Gratzl über die Beschwerde des A. B., C.-Gasse, D., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 14.5.2024 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat E., vom 2.5.2024, Zl. ..., mit welchem das zur selben Zl. ergangenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17.4.2024 gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG von Amts wegen aufgehoben wurde, den

BESCHLUSS

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Begründung

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Auf Grund einer Anzeige vom 30.12.2023 wurde ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl. I Nr. 152/2013, idF BGBl. I Nr. 202/2021 (im Folgenden: Bundesgesetz) gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer eingeleitet.Auf Grund einer Anzeige vom 30.12.2023 wurde ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021, (im Folgenden: Bundesgesetz) gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer eingeleitet.

Nach behördlicher Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.1.2024 und Vollmachtsbekanntgabe durch den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 8.2.2024 erstattete jener mit Datum vom 19.2.2024 eine schriftliche Rechtfertigung, in der er – so wörtlich – „[u]m tat- und schuldangemessen milde Bestrafung […] angesichts der Schuldeinsicht des Beschuldigten“ ersuchte.

Mit Datum vom 17.4.2024 erließ die belangte Behörde ein Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes und verhängte eine Geldstrafe iHv EUR 250,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Tagen über ihn. Dieses Straferkenntnis wurde am Kanzleisitz des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers am 22.4.2024 übernommen.Mit Datum vom 17.4.2024 erließ die belangte Behörde ein Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes und verhängte eine Geldstrafe iHv EUR 250,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Tagen über ihn. Dieses Straferkenntnis wurde am Kanzleisitz des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers am 22.4.2024 übernommen.

Mit Schreiben des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.4.2024 ersuchte jenes um Übermittlung einer Kopie des Verwaltungsakts und regte zudem an, dass o.a. Straferkenntnis von Amts wegen aufzuheben, damit ein dg. Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 107a StGB fortgeführt werden könne.Mit Schreiben des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.4.2024 ersuchte jenes um Übermittlung einer Kopie des Verwaltungsakts und regte zudem an, dass o.a. Straferkenntnis von Amts wegen aufzuheben, damit ein dg. Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 107 a, StGB fortgeführt werden könne.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2.5.2024 wurde das o.a. Straferkenntnis vom 17.4.2024 daraufhin gemäß § 52a Abs. 1 VStG amtswegig aufgehoben. Begründend verwies die Behörde auf das beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängige Verfahren gegen den Beschwerdeführer, „welches den selben Tatbestand bzw. Tatvorwurf“ betreffe.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2.5.2024 wurde das o.a. Straferkenntnis vom 17.4.2024 daraufhin gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG amtswegig aufgehoben. Begründend verwies die Behörde auf das beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängige Verfahren gegen den Beschwerdeführer, „welches den selben Tatbestand bzw. Tatvorwurf“ betreffe.

Gegen den o.a. Bescheid vom 2.5.2024 richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführers vom 14.5.2024, mit welcher beantragt wird, „den angefochtenen Bescheid […] aufzuheben und der Behörde auf[zu]tragen, das ursprüngliche Straferkenntnis wieder herzustellen“.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor.

Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen gründen sich auf dem unstrittigen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts, welchem alle obgenannten Schriftstücke einliegen. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest.

Rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Bestrafung des Beschwerdeführers von Amts wegen zur Gänze aufgehoben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde der Beschwerdeführer durch diese Aufhebung aber in keinem Recht verletzt und kommt seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien somit keine Berechtigung zu. Insoweit der Beschwerdeführer dahingehend argumentiert, das gerichtliche Strafverfahren gegen ihn würde durch die Bescheidaufhebung fortgeführt werden, ist ihm – mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – zu entgegnen, dass Nachteile in einem anderen Verfahren keine andere Betrachtungsweise in Hinsicht auf die Verbesserung seiner Rechtsposition im Verwaltungsstrafverfahren bewirken (vgl. VwGH 20.5.2003, 2003/02/0078; 13.5.2005, 2005/02/0095). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde der Beschwerdeführer durch diese Aufhebung aber in keinem Recht verletzt und kommt seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien somit keine Berechtigung zu. Insoweit der Beschwerdeführer dahingehend argumentiert, das gerichtliche Strafverfahren gegen ihn würde durch die Bescheidaufhebung fortgeführt werden, ist ihm – mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – zu entgegnen, dass Nachteile in einem anderen Verfahren keine andere Betrachtungsweise in Hinsicht auf die Verbesserung seiner Rechtsposition im Verwaltungsstrafverfahren bewirken vergleiche VwGH 20.5.2003, 2003/02/0078; 13.5.2005, 2005/02/0095).

Mit seinem Vorbringen zu Art. 4 Abs. 2 7. ZP-EMRK („ne bis in idem“) verkennt der Beschwerdeführer überdies, dass aus dem darin normierten Doppelbestrafungsverbot kein Recht auf Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Strafe hervorgeht (vgl. VfSlg. 17.061/2003).Mit seinem Vorbringen zu Artikel 4, Absatz 2, 7. ZP-EMRK („ne bis in idem“) verkennt der Beschwerdeführer überdies, dass aus dem darin normierten Doppelbestrafungsverbot kein Recht auf Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Strafe hervorgeht vergleiche VfSlg. 17.061/2003).

Zur – vom Beschwerdeführer angeregten – Einbringung eines Antrags auf Normenkontrolle durch den Verfassungsgerichtshof sieht sich das Verwaltungsgericht Wien vor diesem Hintergrund nicht gehalten.

Insoweit der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit des Art. 50 GRC releviert, ist der Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der EU im gegenständlichen Verfahren nicht eröffnet, da keine „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne des Art. 51 Abs. 1 GRC vorliegt (vgl. zB VfGH 13.6.2022, V 160/2021 ua).Insoweit der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit des Artikel 50, GRC releviert, ist der Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der EU im gegenständlichen Verfahren nicht eröffnet, da keine „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne des Artikel 51, Absatz eins, GRC vorliegt vergleiche zB VfGH 13.6.2022, römisch fünf 160/2021 ua).

Nachdem der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid somit nicht in seinen Rechten verletzt ist (vgl. erneut VfSlg. 17.061/2003), ist die vorliegende Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.Nachdem der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid somit nicht in seinen Rechten verletzt ist vergleiche erneut VfSlg. 17.061/2003), ist die vorliegende Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine – im Übrigen von keiner Verfahrenspartei beantragte – öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte eine – im Übrigen von keiner Verfahrenspartei beantragte – öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war.

Schlagworte

Verwaltungsstrafverfahren, Erklärung von Verstößen gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zu Verwaltungsübertretungen, Grundsatz der Subsidiarität des Verwaltungsstrafrechts, amtswegige Aufhebung, mangelnde Rechtsverletzung, mangelnde Beschwerdelegitimation, kein Recht auf Bestrafung, keine Anwendbarkeit der GRC, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.001.016.8487.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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