Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.07.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §52a Abs1Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirken Nachteile in einem anderen Verfahren keine andere Betrachtungsweise in Hinsicht auf die Verbesserung einer Rechtsposition im Verwaltungsstrafverfahren (vgl. VwGH 20.5.2003, 2003/02/0078; 13.5.2005, 2005/02/0095). Aus dem normierten Doppelbestrafungsverbot gemäß Art. 4 Abs. 2 7. ZP-EMRK geht kein Recht auf Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Strafe hervor (vgl. VfSlg. 17.061/2003). Aufgrund mangelnder Rechtsverletzung ist bei amtswegiger Aufhebung eines Straferkenntnisses, welche die Fortführung eines gerichtlichen Strafverfahrens nach sich zieht, eine Beschwerdelegitimation zu verneinen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirken Nachteile in einem anderen Verfahren keine andere Betrachtungsweise in Hinsicht auf die Verbesserung einer Rechtsposition im Verwaltungsstrafverfahren vergleiche VwGH 20.5.2003, 2003/02/0078; 13.5.2005, 2005/02/0095). Aus dem normierten Doppelbestrafungsverbot gemäß Artikel 4, Absatz 2, 7. ZP-EMRK geht kein Recht auf Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Strafe hervor vergleiche VfSlg. 17.061/2003). Aufgrund mangelnder Rechtsverletzung ist bei amtswegiger Aufhebung eines Straferkenntnisses, welche die Fortführung eines gerichtlichen Strafverfahrens nach sich zieht, eine Beschwerdelegitimation zu verneinen.
Schlagworte
Verwaltungsstrafverfahren, Erklärung von Verstößen gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zu Verwaltungsübertretungen, Grundsatz der Subsidiarität des Verwaltungsstrafrechts, amtswegige Aufhebung, mangelnde Rechtsverletzung, mangelnde Beschwerdelegitimation, kein Recht auf Bestrafung, keine Anwendbarkeit der GRC, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.001.016.8487.2024Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024