Entscheidungsdatum
15.07.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.11.2022, ***, betreffend einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz (EpiG),
zu Recht:
1. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.11.2022, ***, wird ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 06.04.2020 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vergütung ihres Verdienstentgangs für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020. In ihrer Eingabe vom 06.05.2020 dehnte sie den Vergütungszeitraum auf den 13.3.2020 bis zum 13.04.2020 aus – für diesen Zeitraum seien ihr übergegangene Vergütungsansprüche ihrer (nicht namentlich genannten) Dienstnehmer einschließlich Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung sowie ihr eigener Verdienstentgang zu ersetzen. Dies aus dem Grund, dass mit der *** ihr Betrieb geschlossen und parallel dazu ein Betretungsverbot verordnet worden sei. Die beigefügte Berechnung weist entgangene Einkünfte für verschiedene Positionen, darunter insbesondere auch „Therme“, „Sauna“, „Shop“ und „Gastro“ aus.
Die belangte Behörde entschied über diesen gesamten Antrag mit Bescheid vom 09.11.2022, Zl ***. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2022, ***, entschied sie noch einmal über denselben Antrag, allerdings nur soweit er den Gastgewerbebereich des verfahrensgegenständlichen Betriebs betraf. Über die Beschwerde gegen den erstgenannten Bescheid entschied das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis LVwG-*** vom 02.07.2024 rechtskräftig.
II. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.11.2022, Zl ***, und vom 10.11.2022, ***. So wurde in beiden Bescheiden ausdrücklich und wörtlich „über den am 06.04.2020 eingebrachten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges der AA“ (im zweitgenannten Bescheid eingeschränkt auf den Gastgewerbebereich) entschieden. Dieser Antrag umfasste sämtliche Bereiche des Mischbetriebs der beschwerdeführenden Partei. Der Spruch des erstgenannten Bescheids lässt keinerlei Deutung dahingehend zu, dass nur über einen Teil des Antrags vom 06.04.2020 entschieden werde. Ungeachtet dessen kann festgehalten werden, dass auch dem übrigen Bescheid vom 09.11.2022 kein Hinweis darauf entnommen werden kann, dass die Entscheidung über den Gastgewerbebereich des gegenständlichen Betriebs ausgespart werden sollte.
Das Erkenntnis LVwG-*** vom 02.07.2024 wurde der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 08.07.2024 zugestellt, was durch den einen einwandfreien Rückschein belegt ist.
III. Rechtslage:
§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 (WV), idF BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise):Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet (auszugsweise):
„Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68Paragraph 68,
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
[…]“
§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, lautet:Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet:
„Anzuwendendes Recht
§ 17Paragraph 17,
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
IV. Erwägungen:
Wie oben zu Punkt I. dargestellt, entschied die belangte Behörde über den Vergütungsantrag der beschwerdeführenden Partei im Gesamtumfang des Mischbetriebs bereits mit Bescheid vom 09.11.2022 und ergingt über die Beschwerde gegen diesen Bescheid bereits das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts LVwG-*** vom 02.07.2024, welches mit seiner Erlassung (Zustellung am 08.07.2024) rechtskräftig wurde. Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VwGH Ra 2018/22/0078 vom 09.08.2018 verwiesen, in welchem dieser weiter ausführt, dass „alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben […]. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen […]“Wie oben zu Punkt römisch eins. dargestellt, entschied die belangte Behörde über den Vergütungsantrag der beschwerdeführenden Partei im Gesamtumfang des Mischbetriebs bereits mit Bescheid vom 09.11.2022 und ergingt über die Beschwerde gegen diesen Bescheid bereits das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts LVwG-*** vom 02.07.2024, welches mit seiner Erlassung (Zustellung am 08.07.2024) rechtskräftig wurde. Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VwGH Ra 2018/22/0078 vom 09.08.2018 verwiesen, in welchem dieser weiter ausführt, dass „alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben […]. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen […]“
Der zu Zahl *** am 10.11.2022 ergangene Bescheid war daher spruchgemäß wegen entschiedener Sache ersatzlos zu beheben.
V. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 lit a VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grundlage der Akten feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Litera a, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grundlage der Akten feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
Schlagworte
Entschiedene SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.43.0258.6Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024