TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/18 W205 2248474-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.03.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W205 2248474-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2023, Zl. 1286481407-211485444, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2023, Zl. 1286481407-211485444, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang: römisch eins.       Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.10.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Bei der am 08.10.2021 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, in XXXX , Indien geboren zu sein und in XXXX , Indien, gewohnt zu haben. Er sei ledig und spreche Punjabi als Muttersprache. Er gehöre der Religion des Sikhismus und der Volksgruppe der Punjabi an. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht. Seine Mutter sei in Indien aufhältig, sein Vater und sein Bruder bereits verstorben. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor ca. einem Monat gefasst. Er sei am 03.09.2021 mit dem Flugzeug aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und über Russland sowie ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an:2.       Bei der am 08.10.2021 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, in römisch XXXX , Indien geboren zu sein und in römisch XXXX , Indien, gewohnt zu haben. Er sei ledig und spreche Punjabi als Muttersprache. Er gehöre der Religion des Sikhismus und der Volksgruppe der Punjabi an. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht. Seine Mutter sei in Indien aufhältig, sein Vater und sein Bruder bereits verstorben. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor ca. einem Monat gefasst. Er sei am 03.09.2021 mit dem Flugzeug aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und über Russland sowie ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

„Im Jahr 2017 fanden Wahlen statt. Bei dieser eskalierte die Lage zwischen den „Akali Dal“ und der Kongresspartei und es kam zu einer Schießerei. Bei dieser hat auch mein Vater geschossen. Dadurch kam ein Mann ums Leben. Die Familie der verstorbenen Person hat sich gerächt und meinen Vater und meinen Bruder ebenso erschossen. Nun sind sie hinter mir her. Das ist mein Fluchtgrund.“

Bei einer Rückkehr befürchte von der Familie des Mannes der seinen Vater getötet habe, getötet zu werden.

3.       Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.10.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz – ohne weitere Einvernahme - gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).3.       Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.10.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz – ohne weitere Einvernahme - gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).

4.       Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erstatteten Beschwerde wurde stattgegeben und der angefochtene Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 13.12.2022, Zl. W205 2248474-1/2E, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.4.       Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erstatteten Beschwerde wurde stattgegeben und der angefochtene Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 13.12.2022, Zl. W205 2248474-1/2E, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

4.       Mit Verständigung vom 14.12.2022 wurde das BFA über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen § 223 Abs. 2 StGB unterrichtet.4.       Mit Verständigung vom 14.12.2022 wurde das BFA über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB unterrichtet.

5.       Am 13.10.2023 wurde der Beschwerdeführer schließlich vor dem BFA im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme verlief iW wie folgt:

„[…]

F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?

A: XXXX geboren am XXXX in XXXX , Indien.A: römisch XXXX geboren am römisch XXXX in römisch XXXX , Indien.

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Ich bin indischer Staatsangehöriger.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich bin Punjabi.

F: Welche Religion haben Sie?

A: Sikhismus.

F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja.

F: Sind Sie derzeit in dauerhafter ärztlicher Behandlung?

A: Nein.

F: Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

F: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten?

A: Nein.

F: Gibt es Befangenheit gegenüber anwesenden Personen?

A: Nein.

F: Stimmen sämtliche Angaben die Sie in der Erstbefragung getätigt haben?

A: Ja.

F: Wo waren Sie zuletzt in Indien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt?

A: Ich wohnte zuletzt in XXXX , Indien. Ich habe dort seit meiner Geburt gewohnt. Ich habe dort gemeinsam mit meiner Familie gewohnt.A: Ich wohnte zuletzt in römisch XXXX , Indien. Ich habe dort seit meiner Geburt gewohnt. Ich habe dort gemeinsam mit meiner Familie gewohnt.

F: Wie lautet Ihr Familienstand?

A: Ich bin ledig und habe keine Kinder.

F: Wie heißt der Vater, wie alt ist er und wo befindet er sich derzeit?

A: XXXX , verstorben, natürlicher Tod.A: römisch XXXX , verstorben, natürlicher Tod.

F: Wie heißt die Mutter, wie alt ist sie, wo befindet sie sich derzeit?

A: XXXX , 55 Jahre, befindet sich in Indien. Sie ist Hausfrau.A: römisch XXXX , 55 Jahre, befindet sich in Indien. Sie ist Hausfrau.

F: Haben Sie Geschwister?

A: Ich habe einen Bruder, welcher jedoch verstorben ist. Sein Name war XXXX .A: Ich habe einen Bruder, welcher jedoch verstorben ist. Sein Name war römisch XXXX .

F: Können Sie für das Verfahren essentielle Beweismittel in Vorlage bringen, welche für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sind?

A: Nein.

F: Welche Schulen haben Sie in Indien besucht?

A: Ich habe 12 Jahre die Grundschule besucht.

F: Haben Sie in Indien gearbeitet?

A: Nein.

F: Wie haben Sie sich den Lebensunterhalt in Indien finanziert?

A: Meine Mutter arbeitet als Landwirtin.

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Nein.

F: Sind Sie in Österreich Vereinsmitglied oder ehrenamtlich tätig?

A: Nein.

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Indien?

A: Nicht schlecht.

F: Wie ist die wirtschaftliche Situation Ihrer Familie?

A: Nicht schlecht.

F: Wann und wie haben Sie Indien verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Ich habe Indien im September 2021 legal verlassen und bin im Oktober 2021 illegal in Österreich eingereist.

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

A: Der Schlepper hat ihn mitgenommen.

FLUCHTGRUND:

F: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür!

A: Ich möchte nicht nach Indien. In Indien gibt es keine Arbeit. Ich habe außerdem alles schon mal in meiner ersten Einvernahme erzählt. In Indien gibt es keine Arbeit und keine Zukunft. Deshalb habe ich Indien verlassen. Mein Vater hat jemanden erschossen. Mein Vater war danach 2 Jahre im Gefängnis. Als er aus dem Gefängnis rausgekommen ist, wurde er von den anderen erschossen. Die haben auch meinen Bruder erschossen.

F: Haben Sie noch andere Gründe?

A: Nein.

F: Wurden Sie jemals persönlich konkret verfolgt oder bedroht in Indien?

A: Nein. Aber sie haben meine Mutter bedroht, dass sie mich auch töten würden. Deshalb habe ich Indien verlassen.

F: Weshalb kann ihre Mutter nach wie vor in Indien leben und Sie nicht?

A: Meine Mutter möchte nicht, dass ich wiederkommen. Ich selbst möchte auch nicht zurück, ich habe Angst.

F: Haben Sie Anzeige erstattet gegen den Tod Ihres Vaters?

A: Die sind auch im Gefängnis. Aber die Kinder von den Tätern… er will uns töten.

F: Weshalb haben Sie nicht in einen anderen Teil von Indien gewohnt und sind nach Österreich gereist?

A: Ich kenne niemanden in Indien woanders.

Auff: Machen Sie konkrete und detaillierte Angaben zu Ihrem Fluchtvorbringen!

A: Es gab Wahlen im Dorf, das war im Jahr 2014. Es gab dann Streit und mein Vater hat eine Person getötet. Er kam dann ins Gefängnis. Nach dem Gefängnis, hat die andere Partei meinen Vater erschossen. Auch meinen Bruder.

Wiederholung der Aufforderung!

A: Das ist alles.

F: Wurden Sie in Indien jemals aus politischen, religiösen Gründen oder aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit persönlich verfolgt?

A: Nein.

Vorhalt: Sie haben auch andere sichere Länder durchquert. Warum haben Sie in diesen Ländern keinen Asylantrag gestellt?

A: Weil mein Schlepper uns hergebracht hat.

F: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?

A: Ich habe alles gesagt.

F: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetschereinwandfrei verstanden?

A: Ja.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Indien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?

A: Nein.

[…]“

6.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 – 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).6.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, – 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer von staatlichen Organen oder Privaten in Indien verfolgt werde oder er aus sonstigen Umständen in Indien asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Beweiswürdigend führte das BFA zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates folgendes aus:

„[…]

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Dem Asylwerber steht die Einvernahme als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Sie gaben in Ihrer Erstbefragung an, dass im Jahr 2017 Wahlen stattgefunden hätten. Bei diesen wäre die Lage eskaliert und es wäre zu einer Schießerei gekommen. Bei dieser hätte auch Ihr Vater geschossen und es wäre jemand ums Leben gekommen. Die Familie des Verstorbenen hätte Rache genommen und Ihren Vater und Bruder ermordet. Nun wären diese hinter Ihnen her.

In Ihrer Einvernahme vor dem BFA gaben Sie an, dass Sie nicht nach Indien wollen würde. Es würde keine Arbeit und keine Zukunft geben. Deshalb hätten Sie Indien verlassen. Ihr Vater hätte jemanden erschlossen und wäre für 2 Jahre im Gefängnis gewesen. Als er rausgekommen wäre, wäre er und auch Ihr Bruder erschossen worden.

Weitere Fluchtgründe hätten Sie keine. Persönlich verfolgt oder bedroht wären Sie nicht gewesen. Ihr Mutter wäre bedroht worden, dass man Sie töten wollen würde. Deshalb hätten Sie Indien verlassen. Befragt weshalb Ihre Mutter nach wie vor in Indien leben kann und Sie nicht, konnten Sie nicht beantworten. Sie antworteten ausweichlich und meinten, dass Ihre Mutter nicht wollen würde, dass Sie zurückkommen. Sie selbst würden das ebenfalls nicht wollen. Die Mörder Ihres Vaters wären im Gefängnis. Aufgefordert konkrete und detaillierte Angaben zu machen, konnten Sie dieser selbst nach wiederholter Aufforderung nicht nachkommen.

Ihre Fluchtgründe sind nicht glaubhaft. Es war Ihnen nur möglich oberflächlich zu erzählen. Sie konnten nicht detaillierte und lebensnahe Angaben machen. Ihre Mutter lebt zudem nach wie vor in Indien. Außerdem zeigen die Haftstrafen auf, dass Indien schutzfähig und schutzwillig ist.

Andere asylrelevante Umstände brachten Sie nicht vor und ergaben sich in Ihrem Verfahren dementsprechend auch nicht.“

Der Beschwerdeführer – so die Begründung des angefochtenen Bescheides weiter – sei in der Lage nach Indien zurückzukehren und dort zu leben. Er sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann und habe in Österreich keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte geltend gemacht. Er habe seine Kernfamilie namentlich genannt. Es sei daher davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr unterstützt werden könne und eine Unterbringung gewährleistet sei. zudem könne er die Unterstützung des Staates und der NGOs in seiner Heimat in Anspruch nehmen. Von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, könne nicht gesprochen werden. Es würden auch keine Anhaltspunkte dahingehend bestehen, wonach dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder – unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Da er zudem auch gesund sei sowie die gängige Amtssprache beherrsche, sei davon auszugehen, dass er durch seine Rückkehr auch in keine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würde. Eine Objektive Bedrohung sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Es könne nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Indien unmöglich sei.Der Beschwerdeführer – so die Begründung des angefochtenen Bescheides weiter – sei in der Lage nach Indien zurückzukehren und dort zu leben. Er sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann und habe in Österreich keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte geltend gemacht. Er habe seine Kernfamilie namentlich genannt. Es sei daher davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr unterstützt werden könne und eine Unterbringung gewährleistet sei. zudem könne er die Unterstützung des Staates und der NGOs in seiner Heimat in Anspruch nehmen. Von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, könne nicht gesprochen werden. Es würden auch keine Anhaltspunkte dahingehend bestehen, wonach dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder – unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Da er zudem auch gesund sei sowie die gängige Amtssprache beherrsche, sei davon auszugehen, dass er durch seine Rückkehr auch in keine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würde. Eine Objektive Bedrohung sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Es könne nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Indien unmöglich sei.

Zur maßgeblichen Situation in Indien traf das BFA im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:

Politische Lage

Letzte Änderung 2023-05-17 12:28

Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vgl. CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vergleiche CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).

Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern, die vom Premierminister ernannt werden. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind der Lok Sabha verantwortlich. Narendra Modi wurde nach dem Sieg der BJP bei den Lok-Sabha-Wahlen 2019 für eine zweite Amtszeit als Premierminister vereidigt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Der Präsident, der eine weitgehend symbolische Rolle spielt, wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vgl. E+E 27.7.2022).Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern, die vom Premierminister ernannt werden. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind der Lok Sabha verantwortlich. Narendra Modi wurde nach dem Sieg der BJP bei den Lok-Sabha-Wahlen 2019 für eine zweite Amtszeit als Premierminister vereidigt (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Der Präsident, der eine weitgehend symbolische Rolle spielt, wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vergleiche E+E 27.7.2022).

Als Premierminister wird normalerweise der Spitzenkandidat der stärksten Parteien bzw. der Mehrheitsfraktion in der Lok Sabha, dem indischen Unterhaus, berufen. Er wird formal vom Unterhaus für fünf Jahre gewählt und kann ebenfalls wiedergewählt werden. Der Premierminister und der Ministerrat führen die Regierungsgeschäfte. Aufgrund der dynastischen Traditionen werden wichtige Entscheidungen oft vom Premierminister und seinen Beraterstäben ohne Abstimmung und Rücksprache mit den jeweiligen Ministerien getroffen (BPB 7.4.2014).

Bei den Parlamentswahlen 2019 erzielte das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (IV o.D.; vgl. PILS 10.11.2020).Bei den Parlamentswahlen 2019 erzielte das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vergleiche KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (römisch IV o.D.; vergleiche PILS 10.11.2020).

Es gibt eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Die Hauptstadt Neu Delhi verfügt über einen besonderen Rechtsstatus (AA 25.2.2022). Die horizontale Gewaltenteilung ist in der Verfassung durch ein System der gegenseitigen Kontrolle ("Check and Balances"), das weitgehend umgesetzt wird, gewährleistet (BS 23.2.2022).

Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vgl. NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022).Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vergleiche NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022).

Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung setzte ihre systematische Diskriminierung und Stigmatisierung von religiösen und anderen Minderheiten, insbesondere von Muslimen, fort. BJP-Anhänger verübten zunehmend gewalttätige Angriffe gegen bestimmte Gruppen. Die hinduistische Mehrheitsideologie der Regierung spiegelte sich in der Voreingenommenheit der Institutionen, einschließlich der Justiz und der Verfassungsorgane wie der Nationalen Menschenrechtskommission, wider (HRW 12.1.2023).

Aktivisten und Minder

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten