Entscheidungsdatum
19.06.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W144 2279527-1/7E
IM NAmen der Republik
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 13.09.2023, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrags von XXXX geb., syrische Staatsangehörige, vertreten durch RA Mag. Hubert Wagner, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 04.07.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 13.09.2023, Zl. römisch XXXX , aufgrund des Vorlageantrags von römisch XXXX geb., syrische Staatsangehörige, vertreten durch RA Mag. Hubert Wagner, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 04.07.2023, Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 und 5 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 5 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 19.05.2021 schriftlich im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB).Die Beschwerdeführerin (BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 19.05.2021 schriftlich im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB).
In der Folge wurde die BF am 26.01.2022 bei der ÖB vorstellig und übergab das ausgefüllte „Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. § 35 AsylG“. Begründend führte die BF darin aus, dass sie die Ehegattin des syrischen Staatsangehörigen, XXXX , (im Folgenden Bezugsperson, kurz „BP“) sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.04.2021, Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei am 04.12.2017 geschlossen worden. In der Folge wurde die BF am 26.01.2022 bei der ÖB vorstellig und übergab das ausgefüllte „Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. Paragraph 35, AsylG“. Begründend führte die BF darin aus, dass sie die Ehegattin des syrischen Staatsangehörigen, römisch XXXX , (im Folgenden Bezugsperson, kurz „BP“) sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.04.2021, Zl. römisch XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei am 04.12.2017 geschlossen worden.
Dem Antrag beigeschlossen waren folgende Unterlagen (in Kopie, teilweise samt Übersetzung):
??Befragungsformular im Einreiseverfahren vom 26.01.2022
??Reisepass der BF
??Geburtsurkunde der BF, ausgestellt am 28.11.2021
??Auszug aus dem syrischen Personenregister der BF, ausgestellt am 28.11.2021
??Auszug aus dem syrischen Familienstandesregister der BF, ausgestellt am 28.11.2021
??Heiratsurkunde des syrischen Innenministeriums, Zivilangelegenheiten/Standesamt
ausgestellt am 28.11.2021, worin vermerkt werden:
„…Datum der Eheschließung: 04.12.2017, Datum der Urkunde:
14.10.2020, Zuständige Behörde: Scharia-Gericht, Zusatz: Ehe-Ereignis wurde am
17.12.2020 im Zentrum Maadan in Gouvernement Raqqa eingetragen.
??Heiratsvertrag des Scharia-Gericht in Hama vom 23.11.2021, worin es lautet: … „Aufgrund
des Antrags und nach Einsichtnahme in die Heiratsurkunde, die vom Standesamt in Hama
ausgestellt ist, wurde uns klar, dass Herr XXXX und Frau XXXX ein
legitimes Ehepaar sind und ihre Ehe wurde am 04.12.2017 geschlossen. Dieses Dokument
gilt als der ursprüngliche Heiratsvertrag und hat die gleiche Rechtskraft. Zur Vorlage
ausschließlich im Ausland.“??Heiratsvertrag des Scharia-Gericht in Hama vom 23.11.2021, worin es lautet: … „Aufgrund
des Antrags und nach Einsichtnahme in die Heiratsurkunde, die vom Standesamt in Hama
ausgestellt ist, wurde uns klar, dass Herr römisch XXXX und Frau römisch XXXX ein
legitimes Ehepaar sind und ihre Ehe wurde am 04.12.2017 geschlossen. Dieses Dokument
gilt als der ursprüngliche Heiratsvertrag und hat die gleiche Rechtskraft. Zur Vorlage
ausschließlich im Ausland.“
??Bescheid des BFA vom 22.04.2021, Zl. XXXX , betreffend die BP??Bescheid des BFA vom 22.04.2021, Zl. römisch XXXX , betreffend die BP
Die BF gab anlässlich ihrer persönlichen Antragstellung bei der ÖB an, dass sie am 04.12.2017 in Raqa, Tabka geheiratet hätten, sie für sechs Monate in Tabka, Raqa, zusammengelebt hätten und ihren Ehemann zuletzt im Mai 2018 Syrien in Raqa, Tabka, gesehen habe. Ihr Ehegatte, beide Familien und etwa 10 Gäste seien bei der Eheschließung anwesend gewesen, sie könne sich nur an den Namen eines der zwei anwesenden Zeugen, XXXX , erinnern, sie habe keine Fotos vom Hochzeitstag und habe sich um alle Papiere für die Familienzusammenführung gekümmert. Die BF gab anlässlich ihrer persönlichen Antragstellung bei der ÖB an, dass sie am 04.12.2017 in Raqa, Tabka geheiratet hätten, sie für sechs Monate in Tabka, Raqa, zusammengelebt hätten und ihren Ehemann zuletzt im Mai 2018 Syrien in Raqa, Tabka, gesehen habe. Ihr Ehegatte, beide Familien und etwa 10 Gäste seien bei der Eheschließung anwesend gewesen, sie könne sich nur an den Namen eines der zwei anwesenden Zeugen, römisch XXXX , erinnern, sie habe keine Fotos vom Hochzeitstag und habe sich um alle Papiere für die Familienzusammenführung gekümmert.
Die Bezugsperson gab in der polizeilichen Erstbefragung ihres Asylverfahrens am 11.11.2020 ihren Familienstand mit „verheiratet“ an und führte unter Familienangehörigen im Herkunftsland neben ihren Eltern, Brüdern und Schwestern ihre Ehefrau 1993 geboren namentlich an.
In der Einvernahme ihres Asylverfahrens vor dem BFA am 09.03.2021, zu Zl. XXXX , gab die BP folgendes an:In der Einvernahme ihres Asylverfahrens vor dem BFA am 09.03.2021, zu Zl. römisch XXXX , gab die BP folgendes an:
Er habe mit seiner Familie in der Nähe von Madan Aatiq ca. 12 km entfernt in Madan Jadid gelebt. Er habe Syrien Mitte 2018 verlassen. Er sei mit XXXX , XXXX geb., verheiratet. Die Hochzeit habe Ende 2017 stattgefunden, er denke im Dezember. Er habe in Madan Jadid geheiratet, es sei ein kleines Fest gewesen. Sie hätten traditionell geheiratet, der Scheich sei gekommen, habe die Segnung gegeben und danach sei die Heirat offiziell im Standesamt gemeldet worden. Dies habe seine Ehefrau machen müssen, sonst wäre er von den Behörden einberufen worden. Er habe mit seiner Ehefrau bei seiner Familie im Elternhaus gelebt. Er habe mit seiner Familie in der Nähe von Madan Aatiq ca. 12 km entfernt in Madan Jadid gelebt. Er habe Syrien Mitte 2018 verlassen. Er sei mit römisch XXXX , römisch XXXX geb., verheiratet. Die Hochzeit habe Ende 2017 stattgefunden, er denke im Dezember. Er habe in Madan Jadid geheiratet, es sei ein kleines Fest gewesen. Sie hätten traditionell geheiratet, der Scheich sei gekommen, habe die Segnung gegeben und danach sei die Heirat offiziell im Standesamt gemeldet worden. Dies habe seine Ehefrau machen müssen, sonst wäre er von den Behörden einberufen worden. Er habe mit seiner Ehefrau bei seiner Familie im Elternhaus gelebt.
In der Einvernahme vor dem BFA am 14.02.2023 machte die BP davon eklatant abweichende Angaben:
Seine Ehefrau, XXXX sei am XXXX geboren und lebe derzeit in Madan Jadid. Sie hätten im Dezember 2017 geheiratet, genau am 04.12.2017 traditionell in Al Tabqa. Der Schaich sei zu ihnen nachhause gekommen, habe sie vermählt und eine Heiratsurkunde ausgestellt. Ende des ersten Monats 2018 sei seine Frau zum Schariagericht gegangen um diese Urkunde zu registrieren. Mitte 2018 sei er ausgereist und habe „seine Papiere“ in die Türkei mitgenommen. Auf Vorhalt, dass die Heiratsurkunde am 17.12.2020 eingetragen worden sei, gab die BP an, dass er die Papiere und sein Handy damals in der Türkei verloren habe; als er nach Österreich gekommen sei, habe seine Frau noch einmal die Papiere ausstellen lassen und habe ihm die Originaldokumente nach Österreich geschickt. Die Hochzeit sei das erste Mal in Al Tabqa registriert worden. Die Urkunde sei vom Schaich am 04.12.2017 – am Tag der Eheschließung – ausgestellt worden. Sie seien davor zwei Wochen verlobt gewesen. Bei der Hochzeit sei er und ca. 10 bis 12 Personen, u.a. sein Schwager, Schwester, der Schaich und der Sohn des Schaichs als Trauzeuge anwesend gewesen. Es seien zwei Trauzeugen, sein Schwager und der Sohn des Schaichs, anwesend gewesen. Fotos habe er mit seinem Handy gemacht, das er auf der Flucht verloren habe. Er habe mit seiner Ehefrau nach der Hochzeit ca. sechs Monate in Al Tabqa zusammengelebt. Nun habe er täglich und stundenlang Telefonkontakt zu seiner Ehefrau. Zuletzt habe er seine Ehefrau Ende des 5. Monats 2018 in Al Tabqa gesehen. Auf Vorhalt - dass der Heiratsvertrag mit 23.11.2021 datiert sei und sich auf die Heiratsurkunde mit dem Zeitpunkt der Eheschließung am 04.12.2017, ausgestellt in Hama, beziehe und dass die Eintragung laut Heiratsurkunde am 17.12.2020 stattgefunden habe und unter Verweis auf folgenden angeführten Absatz: „Eine Heiratsurkunde wird erst nach einem Ehevertrag bzw. einer nachträglichen Registrierung ausgestellt und es wird daher von einem Mangel des Verfahrensverlaufes ausgegangen und dass gegenständlicher Heiratsvertrag keine Rechtskraft dadurch in Ihrem Heimatland hat. Hier wird auch auf den aufliegenden Heiratsvertrag verwiesen: „Zur Vorlage ausschließlich im Ausland“ – führte der BF aus, dass in Raqqa kein Standesamt bzw. Gericht gewesen sei, deshalb habe seine Frau in Hama sämtliche Unterlagen ausstellen lassen. Für diese Klausel im Heiratsvertrag habe er keine Erklärung. Seine Ehefrau, römisch XXXX sei am römisch XXXX geboren und lebe derzeit in Madan Jadid. Sie hätten im Dezember 2017 geheiratet, genau am 04.12.2017 traditionell in Al Tabqa. Der Schaich sei zu ihnen nachhause gekommen, habe sie vermählt und eine Heiratsurkunde ausgestellt. Ende des ersten Monats 2018 sei seine Frau zum Schariagericht gegangen um diese Urkunde zu registrieren. Mitte 2018 sei er ausgereist und habe „seine Papiere“ in die Türkei mitgenommen. Auf Vorhalt, dass die Heiratsurkunde am 17.12.2020 eingetragen worden sei, gab die BP an, dass er die Papiere und sein Handy damals in der Türkei verloren habe; als er nach Österreich gekommen sei, habe seine Frau noch einmal die Papiere ausstellen lassen und habe ihm die Originaldokumente nach Österreich geschickt. Die Hochzeit sei das erste Mal in Al Tabqa registriert worden. Die Urkunde sei vom Schaich am 04.12.2017 – am Tag der Eheschließung – ausgestellt worden. Sie seien davor zwei Wochen verlobt gewesen. Bei der Hochzeit sei er und ca. 10 bis 12 Personen, u.a. sein Schwager, Schwester, der Schaich und der Sohn des Schaichs als Trauzeuge anwesend gewesen. Es seien zwei Trauzeugen, sein Schwager und der Sohn des Schaichs, anwesend gewesen. Fotos habe er mit seinem Handy gemacht, das er auf der Flucht verloren habe. Er habe mit seiner Ehefrau nach der Hochzeit ca. sechs Monate in Al Tabqa zusammengelebt. Nun habe er täglich und stundenlang Telefonkontakt zu seiner Ehefrau. Zuletzt habe er seine Ehefrau Ende des 5. Monats 2018 in Al Tabqa gesehen. Auf Vorhalt - dass der Heiratsvertrag mit 23.11.2021 datiert sei und sich auf die Heiratsurkunde mit dem Zeitpunkt der Eheschließung am 04.12.2017, ausgestellt in Hama, beziehe und dass die Eintragung laut Heiratsurkunde am 17.12.2020 stattgefunden habe und unter Verweis auf folgenden angeführten Absatz: „Eine Heiratsurkunde wird erst nach einem Ehevertrag bzw. einer nachträglichen Registrierung ausgestellt und es wird daher von einem Mangel des Verfahrensverlaufes ausgegangen und dass gegenständlicher Heiratsvertrag keine Rechtskraft dadurch in Ihrem Heimatland hat. Hier wird auch auf den aufliegenden Heiratsvertrag verwiesen: „Zur Vorlage ausschließlich im Ausland“ – führte der BF aus, dass in Raqqa kein Standesamt bzw. Gericht gewesen sei, deshalb habe seine Frau in Hama sämtliche Unterlagen ausstellen lassen. Für diese Klausel im Heiratsvertrag habe er keine Erklärung.
Mit Schreiben vom 10.06.2022 übermittelte die ÖB das Einreiseantrags- und Befragungsformular samt Unterlagen an das BFA. Die ÖB wies darauf hin, dass sich der in der Beilage angeführte Heiratsvertrag auf die Heiratsurkunde vom Standesamt Hama beziehen würde. Aus Sicht der Botschaft könne eine Heiratsurkunde erst nach einem Ehevertrag bzw. einer nachträglichen Eheregistrierung einer gebräuchlichen Ehe ausgestellt werden kann und dass es sich eindeutig um einen Mangel des Verfahrensverlaufes handle. Aus Sicht der ÖB habe der gegenständliche „Heiratsvertrag“ keine Rechtskraft im Heimatland; es handle sich um eine nachträglich fabrizierte Eheschließung um die Einreise in das Bundesgebiet für die Antragstellerin zu ermöglichen.
Mit Schreiben vom 31.05.2023 setzte das BFA die ÖB Damaskus gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 in Kenntnis, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es sei nicht von einem tatsächlichen Familienverhältnis (Ehe) auszugehen und die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Mit Schreiben vom 31.05.2023 setzte das BFA die ÖB Damaskus gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 in Kenntnis, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es sei nicht von einem tatsächlichen Familienverhältnis (Ehe) auszugehen und die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.
In der der Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag, führte das BFA im Wesentlichen aus: Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall habe sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. niederschriftlichen Einvernahmen ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gar nicht bestehe:In der der Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag, führte das BFA im Wesentlichen aus: Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall habe sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. niederschriftlichen Einvernahmen ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 gar nicht bestehe:
a) Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson hat nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson tatsächlich bestanden.
b) Es wird kein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt.b) Es wird kein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) geführt.
c) Aufgrund der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrensparteien, wonach es möglich ist, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten. Die ist auch entgegen der wahren Tatsachen und widerrechtlich zu erlangen. Aus Sicht der Behörde kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinne eines vollen Beweises) anzunehmen ist.
Wie von der ÖB bereits im Schreiben vom 10.06.2022 festgestellt, werde von einer nachträglich fabrizierten Eheschließung ausgegangen, da die vorgelegten Dokumente (Heiratsurkunde und Heiratsvertrag) nicht den nicht den bekannten Eintragungs- und Ausstellungsmodalitäten des Herkunftslandes entsprechen, da eine Heiratsurkunde erst nach einem Ehevertrag bzw. einer nachträglichen Eheregistrierung ausgestellt werden könne und daher der „Heiratsvertrag“ keine Rechtswirksamkeit im Heimatland habe. Außerdem verfüge die vorgebrachte Kopie des Heiratsvertrages nicht über den üblich angebrachten Rundstempel und daher werde an der Echtheit gezweifelt. Eine Statusgewährung sei daher nicht wahrscheinlich.
Mit Schreiben vom 02.06.2023 wurde der BF seitens der ÖB, eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt.
Mit Eingabe vom 13.06.2023 gab der bis dahin bevollmächtigte Vertreter der BF die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
Durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung der BF wurde in einer Stellungnahme der BF vom 16.06.2023 nach Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen vorgebracht, dass die Parteien am 04.12.2017 in Tabka, Alrakka, nach islamischen Recht geheiratet hätten. Zwei Wochen später hätten sie die Eheschließung im Zivilregister eingetragen. Das Zivilregisteramt habe das Datum der islamischen Eheschließung vom 04.12.2017 angenommen. Das Paar habe ca. sechs Monate in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, im Juni 2018 habe die Bezugsperson Syrien verlassen. Es seien mehrere Urkunden zum Nachweis der Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson vorgelegt worden, die als unbedenklich eingestuft worden seien. Die vorgelegten Dokumente seine genügend gewesen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Die Bezugsperson habe in ihrer Erstbefragung angegeben, dass sie eine Ehegattin in Syrien habe und in der Einvernahme am 09.03.2021 angegeben, dass sie in Tabaka nach islamischen Recht geheiratet habe und ihr Heimatort Madan Jadid sei. Die Antragstellerin habe vor der ÖB angegeben, dass sie keine Hochzeitsfotos habe und sich die Fotos auf dem Handy ihres Mannes befinden würden. Die BP habe vor dem Bundesamt am 14.02.2023 angegeben, dass ihr Handy und persönliche Dokumente von der türkischen Polizei beschlagnahmt worden seien. Die BF habe vor dem Interview bei der ÖB beim Scharia-Gericht in Hama einen zusätzlichen Heiratsvertrag zur Bestätigung der am 04.12.2017 rechtmäßigen Ehe beantragt. Bezüglich des kurzen Zusammenlebens als Ehepaar verwies die BF auf eine BVwG-Entscheidung, wonach eine gewisse Ehedauer im Verfahren des Familiennachzuges nicht vorgeschrieben sei (vgl. W185 2244864). Die BF verwies auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ra 2018/18/0534-9), wonach traditionell-muslimisch geschlossene syrische Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe, sprechen. Das tatsächliche Registrierungsdatum der Eheschließung sei der 04.12.2017. Die Behörde habe sich weder mit dem im Verfahren vorgelegten Urkunden noch mit der syrischen Rechtslage betreffend die rückwirkende Gültigkeit einer traditionell geschlossenen und registrierten Ehe auseinandergesetzt. Es liege daher ein Verfahrensfehler im Ermittlungsverfahren vor. Die BF habe die Eheschließung mit der BP vor der Einreise glaubhaft gemacht, weshalb die Voraussetzungen der Familieneigenschaft iSd § 35 Abs. 5 AsylG zwischen der BF und der BP vorliegen.
Durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung der BF wurde in einer Stellungnahme der BF vom 16.06.2023 nach Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen vorgebracht, dass die Parteien am 04.12.2017 in Tabka, Alrakka, nach islamischen Recht geheiratet hätten. Zwei Wochen später hätten sie die Eheschließung im Zivilregister eingetragen. Das Zivilregisteramt habe das Datum der islamischen Eheschließung vom 04.12.2017 angenommen. Das Paar habe ca. sechs Monate in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, im Juni 2018 habe die Bezugsperson Syrien verlassen. Es seien mehrere Urkunden zum Nachweis der Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson vorgelegt worden, die als unbedenklich eingestuft worden seien. Die vorgelegten Dokumente seine genügend gewesen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Die Bezugsperson habe in ihrer Erstbefragung angegeben, dass sie eine Ehegattin in Syrien habe und in der Einvernahme am 09.03.2021 angegeben, dass sie in Tabaka nach islamischen Recht geheiratet habe und ihr Heimatort Madan Jadid sei. Die Antragstellerin habe vor der ÖB angegeben, dass sie keine Hochzeitsfotos habe und sich die Fotos auf dem Handy ihres Mannes befinden würden. Die BP habe vor dem Bundesamt am 14.02.2023 angegeben, dass ihr Handy und persönliche Dokumente von der türkischen Polizei beschlagnahmt worden seien. Die BF habe vor dem Interview bei der ÖB beim Scharia-Gericht in Hama einen zusätzlichen Heiratsvertrag zur Bestätigung der am 04.12.2017 rechtmäßigen Ehe beantragt. Bezüglich des kurzen Zusammenlebens als Ehepaar verwies die BF auf eine BVwG-Entscheidung, wonach eine gewisse Ehedauer im Verfahren des Familiennachzuges nicht vorgeschrieben sei vergleiche W185 2244864). Die BF verwies auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Ra 2018/18/0534-9), wonach traditionell-muslimisch geschlossene syrische Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe, sprechen. Das tatsächliche Registrierungsdatum der Eheschließung sei der 04.12.2017. Die Behörde habe sich weder mit dem im Verfahren vorgelegten Urkunden noch mit der syrischen Rechtslage betreffend die rückwirkende Gültigkeit einer traditionell geschlossenen und registrierten Ehe auseinandergesetzt. Es liege daher ein Verfahrensfehler im Ermittlungsverfahren vor. Die BF habe die Eheschließung mit der BP vor der Einreise glaubhaft gemacht, weshalb die Voraussetzungen der Familieneigenschaft iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG zwischen der BF und der BP vorliegen.
Diese Stellungnahme der BF wurde in der Folge am 19.06.2023 seitens der ÖB an das BFA mit der Aufforderung übermittelt, den Fall im Lichte der Stellungnahme, insbesondere im Lichte des Art. 8 EMRK, noch einmal zu überprüfen.Diese Stellungnahme der BF wurde in der Folge am 19.06.2023 seitens der ÖB an das BFA mit der Aufforderung übermittelt, den Fall im Lichte der Stellungnahme, insbesondere im Lichte des Artikel 8, EMRK, noch einmal zu überprüfen.
Nach neuerlicher Befassung hielt das BFA seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose mit Schreiben vom 30.06.2023 an die ÖB aufrecht.
In der Folge wies die ÖB mit Bescheid vom 04.07.2023, zugestellt am selben Tag, den Antrag auf Erteilung eines Einreistitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, dass nicht von einem tatsächlichen Familienleben (Ehe) auszugehen sei und die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen, ab. In der Folge wies die ÖB mit Bescheid vom 04.07.2023, zugestellt am selben Tag, den Antrag auf Erteilung eines Einreistitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, dass nicht von einem tatsächlichen Familienleben (Ehe) auszugehen sei und die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen, ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 01.08.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen die bereits in der Stellungnahme vom 16.06.2023 angeführten Argumente.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Damaskus vom 13.09.2023, Zl. Damaskus-OB/KONS/1066/2022, gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dabei im Wesentlichen folgendes ausgeführt:Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Damaskus vom 13.09.2023, Zl. Damaskus-OB/KONS/1066/2022, gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dabei im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
„Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sind. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152).„Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sind. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152).
Daran, dass die Verwaltungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden sind (und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum haben), hat der VwGH im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliegt die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des § 27 VwGVG einer Überprüfung [nur] durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AslyG 2005 Beschwerde erhoben wird. Nur das BVwG ist gehalten, unabhängig von einer negativen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA „auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen über […] einzugehen und davon ausgehend selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen“ (s. nochmals VwGH 30.06.2016, Ra 2015/21/0068).Daran, dass die Verwaltungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden sind (und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum haben), hat der VwGH im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliegt die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des Paragraph 27, VwGVG einer Überprüfung [nur] durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AslyG 2005 Beschwerde erhoben wird. Nur das BVwG ist gehalten, unabhängig von einer negativen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA „auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen über […] einzugehen und davon ausgehend selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen“ (s. nochmals VwGH 30.06.2016, Ra 2015/21/0068).
Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AslyG 2005 gestellt hatte und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen ist. Auch wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen (vgl. dazu das Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2014, W2120 2010725-1/2E, W2120 2010726-1/2E).Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AslyG 2005 gestellt hatte und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen ist. Auch wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen vergleiche dazu das Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2014, W2120 2010725-1/2E, W2120 2010726-1/2E).
Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AslyG 2005 kam somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussicht des Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf wurde im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich (entsprechend VwGH 12.09.2013, 2013/21/0113, mwN) Bezug genommen.Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AslyG 2005 kam somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussicht des Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf wurde im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich (entsprechend VwGH 12.09.2013, 2013/21/0113, mwN) Bezug genommen.
Jenseits und unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung teilt die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige iSd § 35 AsylG 2005 handelt.Jenseits und unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung teilt die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige iSd Paragraph 35, AsylG 2005 handelt.
Die Beschwerdeführerin gab im Interview im Rahmen der Antragstellung vor der belangten Behörde an, am 04.12.2017 in Tabka, Raqa, geheiratet zu haben und über keinerlei Fotos von der Hochzeit zu verfügen. Weiters führt sie aus, für sechs Monate zusammen mit ihrem Ehemann in Tabka gelebt und ihn zuletzt im Mai 2018 gesehen zu haben. Hierzu machte die Bezugsperson bei dessen Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.03.2021 abweichende Angaben. Dieser gab an, die traditionellen Eheschließung habe in Madan Jadid stattgefunden und hätte er auch ständig mit dessen Familie und in weiterer Folge vermeintlichen Ehefrau dort gelebt. In der aktuellen Einvernahme der Bezugsperson am 14.02.2023, wurden nun dahingehend idente Angaben im Hinblick auf die vor der Botschaft getätigten Angaben hinsichtlich des Ortes gemacht, was vermuten lässt, dass sich die Betroffenen diesbezüglich in der Zwischenzeit abgesprochen haben. Auch lässt sich aufgrund der Behauptung die Dolmetscherin habe dies nicht richtig verstanden stark an der Glaubwürdigkeit der dazu geäußerten Angaben der Bezugsperson zweifeln.
Auch stehen die Aussagen der Betroffenen hinsichtlich existenter Fotos von der Eheschließung in Diskrepanz. So gab die Antragstellerin an, dass keinerlei Fotos von der Hochzeit gemacht wurden, dennoch äußerte die Bezugsperson sich vor dem Bundesamt am 14.02.2023 dahingehend, dass dieser sehr wohl Fotos mit dessen Handy gemacht habe, jedoch das Handy auf der Flucht verloren gegangen sei. An dieser Stelle wurden die Bilder eines Chatverlaufes mit der Ehefrau in Vorlage gebracht welche aus dem Jahr 2020 stammen. Im Zuge der Einvernahme konnten lediglich Fotos von der Ehefrau selbst vorgezeigt werden. Gemeinsame Fotos seien allesamt nicht mehr vorhanden und kann aufgrund dieser Tatsache eine damals stattgefundene Eheschließung bzw. bestandenes Eheleben nicht als wahr angenommen werden. Hinzu kommt, dass die fehlende Existenz von etwaigen Hochzeitsfotos nicht erklärlich ist, zumal gleichbleibend behauptet wurde, mehrere Personen hätten der Hochzeit beigewohnt.
Zusammenfassend ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall keine geeigneten Beweise erbracht werden konnten, dass die Ehegatteneigenschaft bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden hat.
Diesbezüglich ist auf Art. 16 lit. b der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung zu verweisen, dass ein Einreisetitel nicht zu erteilen ist, wenn ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich ohnehin nicht bestanden hat. Danach können (u.a.) die Mitgliedsstaaten einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung ablehnen, wenn zwischen dem Zusammenführenden und dem (den) Familienangehörige(n) keine tatsächlichen ehelichen oder familiären Bindungen bestehen, oder sie nicht mehr bestehen. Auf diese Bestimmungen der Familienzusammenführungs-RL wird aber in den Mat. (IA 2285/A BlgNR 25. GP 82) ausdrücklich Bezug genommen, wenn es dort heißt, dass die vorgeschlagene Regelung [§34 Abs. 6 Z3] in Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b der Familienzusammenführungs-RL stehe. Diesbezüglich ist auf Artikel 16, Litera b, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung zu verweisen, dass ein Einreisetitel nicht zu erteilen ist, wenn ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich ohnehin nicht bestanden hat. Danach können (u.a.) die Mitgliedsstaaten einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung ablehnen, wenn zwischen dem Zusammenführenden und dem (den) Familienangehörige(n) keine tatsächlichen ehelichen oder familiären Bindungen bestehen, oder sie nicht mehr bestehen. Auf diese Bestimmungen der Familienzusammenführungs-RL wird aber in den Mat. (IA 2285/A BlgNR 25. GP 82) ausdrücklich Bezug genommen, wenn es dort heißt, dass die vorgeschlagene Regelung [§34 Absatz 6, Z3] in Übereinstimmung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera b, der Familienzusammenführungs-RL stehe.
Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verweigerung des Einreisetitels nicht die Ausübung einer Berechtigung eingeräumt wird, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das BVwG der Beschwerdeführerin von vorherein nicht jene Rechtsposition einzuräumen vermag, die er mit Hilfe der Beschwerde erst erreichen möchte (vgl. etwa VwGH 20.10.1992, 90/04/0266). Damit kommt einem allfälligen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 VwGVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu.“Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verweigerung des Einreisetitels nicht die Ausübung einer Berechtigung eingeräumt wird, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das BVwG der Beschwerdeführerin von vorherein nicht jene Rechtsposition einzuräumen vermag, die er mit Hilfe der Beschwerde erst erreichen möchte vergleiche etwa VwGH 20.10.1992, 90/04/0266). Damit kommt einem allfälligen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu.“
Mit Schriftsatz/Vorlageantrag vom 25.09.2023, datiert mit 22.09.2023, begehrte die BF, dass die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung gemäß § 15 VwGVG vorgelegt werde. Per E-Mail vom selben Tag brachte die rechtsfreundliche Vertretung der BF bereits vorgelegte Kopien von Dokumenten sowie Chatverläufe in arabischer Sprache vor.Mit Schriftsatz/Vorlageantrag vom 25.09.2023, datiert mit 22.09.2023, begehrte die BF, dass die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung gemäß Paragraph 15, VwGVG vorgelegt werde. Per E-Mail vom selben Tag brachte die rechtsfreundliche Vertretung der BF bereits vorgelegte Kopien von Dokumenten sowie Chatverläufe in arabischer Sprache vor.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 11.10.2023 wurde am 13.10.2023 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und der Verwaltungsakt übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 19.01.2024, datiert mit 16.01.2024, brachte der Rechtsvertreter der BF eine Hotelreservierung in Arbil vom 27.11.2023 zur Bestätigung eines Aufenthaltes der BP von 13.10.2023 bis 27.11.2023 und zur Bestätigung eines Aufenthaltes der BF von 18.10.2023 bis 26.11.2023, einen ärztlichen Bericht der Gewerkschaft syrischer Ärzte vom 07.01.2024 zur Bestätigung einer gynäkologischen Untersuchung am XXXX .2024, einen Ehevertrag zur Bestätigung der traditionell-muslimischen Eheschließung am 04.12.2017 und eine Reispasskopie der BP, in Vorlage.Mit Schriftsatz vom 19.01.2024, datiert mit 16.01.2024, brachte der Rechtsvertreter der BF eine Hotelreservierung in Arbil vom 27.11.2023 zur Bestätigung eines Aufenthaltes der BP von 13.10.2023 bis 27.11.2023 und zur Bestätigung eines Aufenthaltes der BF von 18.10.2023 bis 26.11.2023, einen ärztlichen Bericht der Gewerkschaft syrischer Ärzte vom 07.01.2024 zur Bestätigung einer gynäkologischen Untersuchung am römisch XXXX .2024, einen Ehevertrag zur Bestätigung der traditionell-muslimischen Eheschließung am 04.12.2017 und eine Reispasskopie der BP, in Vorlage.
Am 19.02.2024 langte ein Schreiben des Bezirksvorstehers des Verwaltungsbezirks Al-Tabaqa, datiert mit 13.02.2024, beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein, worin bestätigt werde, dass die BF und die BP im XXXX im Verwaltungsbezirk Al-Tabaqa, Grundstücksnummer XXXX als Ehepartner in der Zeit von Dezember 2017 bis Juni 2018 ansässig gewesen seien. Beigeschlossen waren mehrere Fotos (schwarz/weiß), die die BF und die BP zeigen würden. Am 19.02.2024 langte ein Schreiben des Bezirksvorstehers des Verwaltungsbezirks Al-Tabaqa, datiert mit 13.02.2024, beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein, worin bestätigt werde, dass die BF und die BP im römisch XXXX im Verwaltungsbezirk Al-Tabaqa, Grundstücksnummer römisch XXXX als Ehepartner in der Zeit von Dezember 2017 bis Juni 2018 ansässig gewesen seien. Beigeschlossen waren mehrere Fotos (schwarz/weiß), die die BF und die BP zeigen würden.
Mit Schriftsatz vom 30.04.2024 brachte der Rechtsvertreter der BF unter Berufung auf einen gleichzeitig vorgelegten ärztlichen Bericht der syrischen Ärztekammer vom 24.04.2024 und eines Facharztgutachtens des Al-Sayeda-Spital für Chirurgie in Syrien vom 21.04.2024 vor, dass die BF in der 25. Woche schwanger sei.
In der Folge wurden seitens des BVwG amtswegig das Protokoll der Erstbefragung betreffend die Bezugsperson und das Einvernahmeprotokoll vor dem BFA beigeschafft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.) Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.
Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass die BF und die Bezugsperson bereits am 04.12.2017 in Syrien eine traditionell-muslimische Ehe geschlossen hätten, die am 17.12.2020 registriert worden sei.
Nach erfolgter Eintragung der Eheschließung in das Zivilregister (laut Heiratsurkunde mutmaßlich am 17.12.2020) stellte das Scharia-Gericht in Hama einen auf die Heiratsurkunde gestützten Heiratsvertrag aus mit folgendem Inhalt: Aufgrund des gestellten Antrags und nach Einsichtnahme in die vom Standesamt Hama ausgestellte Heiratsurkunde haben wir festgestellt, dass Herr XXXX und Frau XXXX … ein legitimes Ehepaar sind und dass ihre Ehe am 04.12.2017 geschlossen wurde“. Darin wurde weiters vermerkt, dass dieses Dokument als ursprünglicher Heiratsvertrag gelte, genauso rechtskräftig sei und ausschließlich zur Verwendung im Ausland ausgestellt werde. Der nachträglich ausgestellte Heiratsvertrag des Scharia-Gerichts ist nicht geeignet, eine Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson am 04.12.2017 zu belegen, die durch deren nachträgliche Registrierung rückwirkend Rechtsgültigkeit erlangt hätte.Nach erfolgter Eintragung der Eheschließung in das Zivilregister (laut Heiratsurkunde mutmaßlich am 17.12.2020) stellte das Scharia-Gericht in Hama einen auf die Heiratsurkunde gestützten Heiratsvertrag aus mit folgendem Inhalt: Aufgrund des gestellten Antrags und nach Einsichtnahme in die vom Standesamt Hama ausgestellte Heiratsurkunde haben wir festgestellt, dass Herr römisch XXXX und Frau römisch XXXX … ein legitimes Ehepaar sind und dass ihre Ehe am 04.12.2017 geschlossen wurde“. Darin wurde weiters vermerkt, dass dieses Dokument als ursprünglicher Heiratsvertrag gelte, genauso rechtskräftig sei und ausschließlich zur Verwendung im Ausland ausgestellt werde. Der nachträglich ausgestellte Heiratsvertrag des Scharia-Gerichts ist nicht geeignet, eine Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson am 04.12.2017 zu belegen, die durch deren nachträgliche Registrierung rückwirkend Rechtsgültigkeit erlangt hätte.
Weiters wird festgestellt, dass sich die Angaben der BF und der Bezugsperson hinsichtlich des Datums der Eheschließung, des Ortes der Eheschließung und des Familienlebens weitestgehend nicht decken, und dass abweichende Angaben nicht lediglich auf sprachliche Unschärfen bzw. Erinnerungsunschärfen zurückzuführen sind, sondern bei näherer Betrachtung massive Widersprüche darstellen.
Darüber hinaus werden folgende Feststellungen zur syrischen Eherechtslage getroffen:
Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geänder