TE Bvwg Beschluss 2024/7/10 L524 2165742-2

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Veröffentlicht am 10.07.2024
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Entscheidungsdatum

10.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46a
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 46a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Spruch


L524 2165742-2/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch RAe Mag. Wilfried EMBACHER und Dr. Thomas NEUGSCHWENDTNER, Schleifmühlgasse 5/8, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2024, Zl. XXXX , betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA Irak, vertreten durch RAe Mag. Wilfried EMBACHER und Dr. Thomas NEUGSCHWENDTNER, Schleifmühlgasse 5/8, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2024, Zl. römisch XXXX , betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, zu Recht:

A) Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 02.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der abgewiesen wurde. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Am 05.10.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.02.2024, Zl. XXXX , zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.Am 05.10.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.02.2024, Zl. römisch XXXX , zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

Am 03.06.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, dem mit Schreiben vom 05.06.2024 bis zu einer Ausreise bis längstens 19.06.2024 zugestimmt wurde.

Am 26.06.2024 wurde der Beschwerdeführer in den Irak abgeschoben.

II. Beweiswürdigung:römisch II. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz und dessen Abweisung ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 05.07.2017, Zl. XXXX und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2021, L502 2165742-1/12E. Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz und dessen Abweisung ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 05.07.2017, Zl. römisch XXXX und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2021, L502 2165742-1/12E.

Die Feststellung zum Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Duldungskarte ergibt sich aus dem diesbezüglichen Antrag vom 05.10.2023 und dem Bescheid des BFA vom 01.02.2024, Zl. 1076303805/210875902.

Aus dem Genehmigungsschreiben des BFA vom 05.06.2024 (OZ 9) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stellte und diesem zugestimmt wurde.

Aus dem Bericht über die erfolgte Charterabschiebung vom 26.06.2024 (OZ 10 und 11) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag in den Irak abgeschoben wurde.

III. Rechtliche Beurteilung:römisch III. Rechtliche Beurteilung:

A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde bzw. der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw. Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis – Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof – schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde bzw. der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw. Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis – Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof – schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033).

Der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet ist gemäß § 46a FPG zu dulden, solange (1.) deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; (2.)  deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist; (3.)  deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder (4.) die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.Der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet ist gemäß Paragraph 46 a, FPG zu dulden, solange (1.) deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50,, 51 oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; (2.)  deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist; (3.)  deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder (4.) die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.

Der Beschwerdeführer wurde am 26.06.2024 in den Irak abgeschoben. Damit ist eine wesentliche Voraussetzung des gegenständlichen Verfahrens, nämlich der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet, weggefallen.

Das Verfahren ist daher wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses als gegenstandlos geworden zu erklären und einzustellen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L524.2165742.2.00

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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