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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Zeigt die Revision im Hinblick auf den behaupteten Verstoß gegen die Grundfreiheiten des AEUV keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, kommt es auf die - nur daraus abgeleitet denkbare - Rechtsfrage, ob diesbezüglich eine unter dem Blickwinkel des innerstaatlichen Gleichheitssatzes (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG) unzulässige Inländerdiskriminierung für Sachverhalte ohne Unionsrechtsbezug vorliegt (und damit auch, ob das Fehlen oder Vorliegen eines Unionsrechtsbezugs vom VwG mängelfrei beurteilt wurde) nicht mehr an (VwGH 7.11.2016, Ra 2016/17/0086; VwGH 7.7.2016, Ra 2016/17/0134).Zeigt die Revision im Hinblick auf den behaupteten Verstoß gegen die Grundfreiheiten des AEUV keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, kommt es auf die - nur daraus abgeleitet denkbare - Rechtsfrage, ob diesbezüglich eine unter dem Blickwinkel des innerstaatlichen Gleichheitssatzes (Artikel 7, B-VG, Artikel 2, StGG) unzulässige Inländerdiskriminierung für Sachverhalte ohne Unionsrechtsbezug vorliegt (und damit auch, ob das Fehlen oder Vorliegen eines Unionsrechtsbezugs vom VwG mängelfrei beurteilt wurde) nicht mehr an (VwGH 7.11.2016, Ra 2016/17/0086; VwGH 7.7.2016, Ra 2016/17/0134).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120105.L01Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024