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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/02/0101 E 31. März 2000 RS 2 (hier durch das VwG)Stammrechtssatz
Einer bloßen Spezifizierung der Tatumstände durch die
Berufungsbehörde - so auch einer relativ geringfügigen Berichtigung
der Tatzeit - nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist steht §
31 Abs 1 VStG nicht entgegen.31 Absatz eins, VStG nicht entgegen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020188.L01Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024