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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BFA-VG 2014 §9Rechtssatz
Das Delikt nach § 207a StGB ist in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als Straftat minderen Grades zu qualifizieren ist. Damit steht die Auffassung im Einklang, wonach ein großes öffentliches Interesse daran besteht, den Markt für Kinderpornographie einzudämmen, und es daher besonders wichtig ist, dass zur Verhinderung der dabei Kindern zugefügten Qualen den Konsumenten von Kinderpornographie der Boden entzogen wird (VwGH 16.8.2022, Ra 2020/21/0321).Das Delikt nach Paragraph 207 a, StGB ist in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als Straftat minderen Grades zu qualifizieren ist. Damit steht die Auffassung im Einklang, wonach ein großes öffentliches Interesse daran besteht, den Markt für Kinderpornographie einzudämmen, und es daher besonders wichtig ist, dass zur Verhinderung der dabei Kindern zugefügten Qualen den Konsumenten von Kinderpornographie der Boden entzogen wird (VwGH 16.8.2022, Ra 2020/21/0321).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021210340.L01Im RIS seit
23.07.2024Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024