Entscheidungsdatum
22.05.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
L515 2244130-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , am XXXX geb., StA der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen –BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.4.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , am römisch XXXX geb., StA der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen –BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.4.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesenA.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen
B.) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 22.2.2021 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 22.2.2021 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.1.2. Bei der Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die zu ihren Ausreisegründen an, dass sie ihren Herkunftsstaat wegen des Krieges verlassen habe. In ihrem Heimatort würden sich das Regime und die kurdische Partei befinden. Die Familie ihrer Frau und ihr Onkel würden nach wie vor in Syrien leben, die Situation habe sich nicht verbessert. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr und das Leben ihrer Kinder.römisch eins.1.2. Bei der Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die zu ihren Ausreisegründen an, dass sie ihren Herkunftsstaat wegen des Krieges verlassen habe. In ihrem Heimatort würden sich das Regime und die kurdische Partei befinden. Die Familie ihrer Frau und ihr Onkel würden nach wie vor in Syrien leben, die Situation habe sich nicht verbessert. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr und das Leben ihrer Kinder.
I.1.3. Am 10.03.2021 und am 01.06.2021 erfolgte jeweils eine niederschriftliche Einvernahme der bP vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde („bB“), bei welchen sie zunächst angab, dass sie ihren Wehrdienst – soweit erinnerlich – von Mai 1995 bis etwa Oktober 1998 abgeleistet habe. Sie habe ihre Heimatgegend und Syrien ungefähr im März oder April 2013 verlassen und sei in den Libanon gegangen. sie sei danach im Jahr 2016 bzw. 2017 noch einmal für eine Woche in ihre Heimat gereist, um in Damaskus die Pension ihres Vaters zu empfangen. Zu ihren Ausreisegründen brachte sie zusammenfassend vor, dass die Lage in Syrien, insbesondere in Al-Raqqa schlecht sei. Deshalb sei sie mit ihrer Familie in den Libanon geflüchtet, wo sie unter Druck geraten und schlecht behandelt worden seien. Es sei ihnen gegenüber auch zu sektiererischem Verhalten gekommen. Aufgefordert, auf Syrien Bezug zu nehmen, gab sie an, dass es dort keine Sicherheit geben würde. Man wüsste nie, ob beim Regime etwas gegen einen vorliegt. Al-Raqqa sei kein sicherer Ort und der Mensch hätte dort keine Würde. Bei einer Rückkehr würde sie in große Probleme kommen. Man würde zwischen die Fronten geraten. Es würde keine richtige Kontrolle in Syrien geben. Befragt, welche Probleme sie bekommen würde, erwiderte sie, es sei einfach nicht sicher. Es könnte zu Vergewaltigungen und Raubüberfällen kommen. Nach den Problemen gefragt, welche ihn zur Ausreise in den Libanon veranlasst haben, berichtete sie, dass sich der IS (Islamische Staat) und die freie syrische Armee bekriegt hätten. Sie seien dazwischen und wären das Opfer gewesen. Zur detaillierten Schilderung ihrer Probleme aufgefordert, führte sie aus, sie würde die generelle Situation meinen. Persönlich sei ihr nichts passiert. Sie sei gleich geflüchtet. Man wüsste nicht, wer Freund und Feind ist. Sie sei nie persönlich bedroht worden. Nach allfälligen Ergänzungen seines Vorbringens gefragt, gab sie verneinend an, dass sie lediglich auf der Suche nach Sicherheit und deshalb hergekommen sei.römisch eins.1.3. Am 10.03.2021 und am 01.06.2021 erfolgte jeweils eine niederschriftliche Einvernahme der bP vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde („bB“), bei welchen sie zunächst angab, dass sie ihren Wehrdienst – soweit erinnerlich – von Mai 1995 bis etwa Oktober 1998 abgeleistet habe. Sie habe ihre Heimatgegend und Syrien ungefähr im März oder April 2013 verlassen und sei in den Libanon gegangen. sie sei danach im Jahr 2016 bzw. 2017 noch einmal für eine Woche in ihre Heimat gereist, um in Damaskus die Pension ihres Vaters zu empfangen. Zu ihren Ausreisegründen brachte sie zusammenfassend vor, dass die Lage in Syrien, insbesondere in Al-Raqqa schlecht sei. Deshalb sei sie mit ihrer Familie in den Libanon geflüchtet, wo sie unter Druck geraten und schlecht behandelt worden seien. Es sei ihnen gegenüber auch zu sektiererischem Verhalten gekommen. Aufgefordert, auf Syrien Bezug zu nehmen, gab sie an, dass es dort keine Sicherheit geben würde. Man wüsste nie, ob beim Regime etwas gegen einen vorliegt. Al-Raqqa sei kein sicherer Ort und der Mensch hätte dort keine Würde. Bei einer Rückkehr würde sie in große Probleme kommen. Man würde zwischen die Fronten geraten. Es würde keine richtige Kontrolle in Syrien geben. Befragt, welche Probleme sie bekommen würde, erwiderte sie, es sei einfach nicht sicher. Es könnte zu Vergewaltigungen und Raubüberfällen kommen. Nach den Problemen gefragt, welche ihn zur Ausreise in den Libanon veranlasst haben, berichtete sie, dass sich der IS (Islamische Staat) und die freie syrische Armee bekriegt hätten. Sie seien dazwischen und wären das Opfer gewesen. Zur detaillierten Schilderung ihrer Probleme aufgefordert, führte sie aus, sie würde die generelle Situation meinen. Persönlich sei ihr nichts passiert. Sie sei gleich geflüchtet. Man wüsste nicht, wer Freund und Feind ist. Sie sei nie persönlich bedroht worden. Nach allfälligen Ergänzungen seines Vorbringens gefragt, gab sie verneinend an, dass sie lediglich auf der Suche nach Sicherheit und deshalb hergekommen sei.
I.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die bB den Antrag des bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkte I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr (Spruchpunkte II. und III.).römisch eins.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die bB den Antrag des bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr (Spruchpunkte römisch II. und römisch III.).
I.2.2. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die bP am 02.07.2021 Beschwerde. römisch eins.2.2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die bP am 02.07.2021 Beschwerde.
5. I.2.3. Mit ho. Erkenntnis vom 14.4.2023, GZ. W129 2244130-1/15E wies das ho. Gericht nach Durchführung einer Verhandlung am 20.6.2022 die Beschwerde ab und ging von nachfolgendem Sachverhalt aus (Formatierungen, Hervorhebungen etc. nicht mit dem Original übereinstimmend, die bP wird als „BF“ bezeichnet):5. römisch eins.2.3. Mit ho. Erkenntnis vom 14.4.2023, GZ. W129 2244130-1/15E wies das ho. Gericht nach Durchführung einer Verhandlung am 20.6.2022 die Beschwerde ab und ging von nachfolgendem Sachverhalt aus (Formatierungen, Hervorhebungen etc. nicht mit dem Original übereinstimmend, die bP wird als „BF“ bezeichnet):
„… Der BF führt den im Spruch genannten Namen und ist an dem oben genannten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Arabisch.
Der BF ist in der Stadt XXXX , in der Provinz Al-Raqqa geboren und hatte im Wesentlichen dort seinen Lebensmittelpunkt. Im Jahr 1992 hielt er sich in Jordanien und zwischen 1995 und 2011 immer wieder für zwei bis drei Monate im Libanon auf, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Nach dem Verlassen seiner Heimat lebte er rund acht Jahre im Libanon, bis er schließlich über Syrien nach Europa weiterreiste. Er besuchte sechs Jahre die Schule und arbeitete danach als XXXX bzw. XXXX oder reparierte Haushaltsgeräte im Libanon und bestritt so seinen Lebensunterhalt.Der BF ist in der Stadt römisch XXXX , in der Provinz Al-Raqqa geboren und hatte im Wesentlichen dort seinen Lebensmittelpunkt. Im Jahr 1992 hielt er sich in Jordanien und zwischen 1995 und 2011 immer wieder für zwei bis drei Monate im Libanon auf, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Nach dem Verlassen seiner Heimat lebte er rund acht Jahre im Libanon, bis er schließlich über Syrien nach Europa weiterreiste. Er besuchte sechs Jahre die Schule und arbeitete danach als römisch XXXX bzw. römisch XXXX oder reparierte Haushaltsgeräte im Libanon und bestritt so seinen Lebensunterhalt.
Der BF ist zweimal verheiratet und hat insgesamt elf Kinder, die mit seiner zweiten Frau und seiner Mutter im Libanon leben. Von seiner ersten Frau ist er mittlerweile geschieden. Seine drei Brüder und eine Schwester leben mit ihren Familien ebenso im Libanon. Zwei Schwester leben nach wie vor in Syrien. Sein Vater ist bereits gestorben. Im Bundesgebiet bzw. in der EU hat er niemanden. Der BF verfügt insbesondere über einen syrischen Personalausweis (ID-Card) im Original.
Der BF verließ seine Heimat vermutlich bereits im Jahr 2012 illegal und reiste in den Libanon. Nach rund acht Jahren reiste er über Syrien in die Türkei, wo er sich ungefähr zwei Monate aufhielt. Anschließend reiste er nach Griechenland ( XXXX ) weiter und zehn bis zwölf Tage später über Albanien, den Kosovo, Serbien (ca. eineinhalb Monate Aufenthalt) und Ungarn schließlich illegal ins Bundesgebiet ein. Am 22.02.2021 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 04.06.2021 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz durch den BF in Österreich ist dem syrischen Regime bzw. den syrischen Behörden nicht bekannt geworden.Der BF verließ seine Heimat vermutlich bereits im Jahr 2012 illegal und reiste in den Libanon. Nach rund acht Jahren reiste er über Syrien in die Türkei, wo er sich ungefähr zwei Monate aufhielt. Anschließend reiste er nach Griechenland ( römisch XXXX ) weiter und zehn bis zwölf Tage später über Albanien, den Kosovo, Serbien (ca. eineinhalb Monate Aufenthalt) und Ungarn schließlich illegal ins Bundesgebiet ein. Am 22.02.2021 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 04.06.2021 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz durch den BF in Österreich ist dem syrischen Regime bzw. den syrischen Behörden nicht bekannt geworden.
…
Der BF hat das Land hauptsächlich wegen des herrschenden Krieges verlassen.
Der BF hat seinen verpflichtenden syrischen Wehrdienst als normaler Rekrut ohne besonderem Rang von XXXX 1995 bis etwa XXXX 1998 bereits abgeleistet. Er ist mittlerweile bald XXXX Jahre alt und somit schon längere Zeit nicht mehr im wehrfähigen Alter. Es konnte auch weder das Vorliegen eines Einberufungsbefehls noch die Gefahr, als Reservist zur syrischen Armee eingezogen zu werden, festgestellt werden. Folglich wird auch eine Gefahr, durch das syrische Regime wegen einer Wehr- oder Reservedienstverweigerung als oppositionell eingestuft zu werden, nicht festgestellt. Ebenso wird eine Gefährdung, im Fall einer Rückkehr nach Syrien durch andere Gruppierungen zwangsrekrutiert zu werden, nicht festgestellt.Der BF hat seinen verpflichtenden syrischen Wehrdienst als normaler Rekrut ohne besonderem Rang von römisch XXXX 1995 bis etwa römisch XXXX 1998 bereits abgeleistet. Er ist mittlerweile bald römisch XXXX Jahre alt und somit schon längere Zeit nicht mehr im wehrfähigen Alter. Es konnte auch weder das Vorliegen eines Einberufungsbefehls noch die Gefahr, als Reservist zur syrischen Armee eingezogen zu werden, festgestellt werden. Folglich wird auch eine Gefahr, durch das syrische Regime wegen einer Wehr- oder Reservedienstverweigerung als oppositionell eingestuft zu werden, nicht festgestellt. Ebenso wird eine Gefährdung, im Fall einer Rückkehr nach Syrien durch andere Gruppierungen zwangsrekrutiert zu werden, nicht festgestellt.
Ferner gibt es keinen stichhaltigen und belastbaren Hinweis darauf, dass der BF in exponierter Form an (exil)politischen gegen das syrische Regime gerichteten Aktivitäten, wie z.B. Demonstrationen innerhalb oder außerhalb seines Landes teilgenommen hat, sodass er dadurch mit entsprechender Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sein könnte, oder dass er auch nur eine derartige regimekritische Gesinnung haben bzw. öffentlich kundtun würde, sodass ihm bei einer Rückkehr auch aus diesem Grund keine Verfolgung durch das Regime oder durch sonstige Gruppen droht. Insbesondere konnte er nicht glaubhaft vermitteln, dass er tatsächlich in den Fokus der syrischen Behörden bzw. des Regimes geraten ist.
Das Herkunftsgebiet des BF ist in der Hand der kurdischen Streitkräfte (vgl. https://syria.liveuamap.com/), dem BF droht daher weder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung durch oppositionelle Gruppierungen bzw. andere Kriegsparteien, noch eine Verfolgung durch das Regime, die syrische Armee oder andere Organe des Regimes. Aus diesem Grund sind auch allfällige Befürchtungen in Hinblick auf den Islamischen Staat völlig unbegründet.Das Herkunftsgebiet des BF ist in der Hand der kurdischen Streitkräfte vergleiche https://syria.liveuamap.com/), dem BF droht daher weder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung durch oppositionelle Gruppierungen bzw. andere Kriegsparteien, noch eine Verfolgung durch das Regime, die syrische Armee oder andere Organe des Regimes. Aus diesem Grund sind auch allfällige Befürchtungen in Hinblick auf den Islamischen Staat völlig unbegründet.
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Syrien aus anderen in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte.
Letzten Endes ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es sich vor dem Hintergrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den BF dabei ohnehin lediglich um eine hypothetische Beurteilung der Rückkehrsituation handelt.
…“
Das oa. ho. Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
1.3. Die bP stellte am 10.7.2023 einen weiteren Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz. Dazu wurde sie in den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einvernommen und gab an, ihre alten Fluchtgründe wären aufrecht. Sie hätte Angst getötet zu werden, mehr könne sie nicht angeben. Sie bejahte ausdrücklich die Frage, ob sie alle Gründe genannt hätte.
Am 23.1.2024 brachte die bP vor einem Organwalter der bP vor, es hätte sich zwischenzeitig viel geändert. Die bP wäre zuerst gegen das Regime gewesen, sie sei ein Oppositioneller. Sie könne niemals zurück. Ihre Familie wäre vorher im Regimegebiet aufhältig gewesen und in das Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung geflüchtet. Weil sie damals bei der FSA gewesen wäre, würde sie von den Kurden gesucht. 2022 wären die Kurden bei der bP zu Hause gewesen und hätten nach der bP gesucht. Sie hätten das Haus der bP gestürmt und hätten begonnen, auf ihren Sohn zu schießen. Zu Hause hätten sie ihre Frau und die Töchter mit einem Schlagstock geschlagen. Sie hätten ihre Familie aus dem Haus vertrieben und dieses beschlagnahmt.
Die Familie der bP befände sich in einem Flüchtlingslager an der Grenze zur Türkei. Die Kurden würden nach der bP suchen, sie hätten auf ihren Bruder geschossen, sie würden die bP lebend oder tot wollen.
Für die bP würde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausreichen, aber für ihre Familie würde sie den Status eines Asylberechtigten benötigen.
Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid (in weiterer Folge als „Zweitbescheid“ bzw. „Folgebescheid“ bezeichnet) wurde der Antrag in Bezug auf den Status eines Asylbe-rechtigten gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) in Bezug auf den beantragten Status eines Asylberechtigten zurückgewiesen. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid (in weiterer Folge als „Zweitbescheid“ bzw. „Folgebescheid“ bezeichnet) wurde der Antrag in Bezug auf den Status eines Asylbe-rechtigten gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) in Bezug auf den beantragten Status eines Asylberechtigten zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine wesentliche Änderung im Vergleich zu den Ausführungen im ho. Erkenntnis vom 14.4.2023, GZ. W129 2244130-1/15E ergab, in dem letztmalig inhaltlich über den Antrag entschieden wurde. Ebenfalls ging die bB sichtlich davon aus, dass sich das Parteienbegehren (Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) im Wesentlichen nicht geändert hätte, möge dieses nunmehr auch anders begründet werden.
Der angefochtene Bescheid enthält Feststellungen zur asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP. Diese decken sich in seinem wesentlichen Aussagekern mit jenen, wie sie dem ho. Erkenntnis vom 14.4.2023, GZ. W129 2244130-1/15E bzw. jenen, welche dem im Erstverfahren angefochtenen Bescheid zu Grunde lagen.
1.4.1. Gegen den oa. Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und vorgetragen, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre.
Die bP brachte nunmehr abweichen von ihrem Vorbringen vor der bB vor, die behaupteten Übergriffe durch die kurdischen Milizen hätten im Jahre 2023 stattgefunden.
Die bP legte ein Foto vor, welches einen Mann mit einer Verletzung im Gesicht zeigt und bringt hierzu vor, es handle sich um ihren Sohn, welcher beim behaupteten Übergriff die nämliche Verletzung erlitten hätte.
1.5. Auf den weiteren Verfahrenshergang bzw. das Beschwerdevorbringen im Detail wird im Falle der Erforderlichkeit an den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I dargelegten Ausführungen. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins dargelegten Ausführungen.
In Bezug auf die Person der bP ist nach wie vor von jenen Feststellungen auszugehen, wie sie im ho. Erkenntnis vom 14.4.2023, GZ. W129 2244130-1/15E festgestellt wurden.
In Bezug auf die individuellen Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse ist nach wie vor von jenen Umständen auszugehen, wie sie zu jenem Zeitpunkt vorlagen, wie im Bescheid bzw. ho. Erkenntnis in welchem letztmalig inhaltlich entschieden wurde. Einerseits ist von keiner Änderung in Bezug auf das Verhältnis der Bürgerkriegsparteien untereinander, als auch in Bezug auch das individuelle Gefährdungsszenario einzelner Personen, welchen eine potentielle Nähe zu einer Bürgerkriegspartei aufgrund ihrer individuellen Rolle in der Vergangenheit zugeschrieben wird durch andere Bürgerkriegsparteien im Vergleich zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 14.4.2023, GZ. W129 2244130-1/15E auszugehen.
In Bezug auf die Herrschaftsverhältnisse in der Herkunftsregion der bP ergaben sich seit Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 14.4.2023, GZ. W129 2244130-1/15E keine wesentlichen Änderungen (vgl. https://syria.liveuamap.com/).In Bezug auf die Herrschaftsverhältnisse in der Herkunftsregion der bP ergaben sich seit Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 14.4.2023, GZ. W129 2244130-1/15E keine wesentlichen Änderungen vergleiche https://syria.liveuamap.com/).
Die bP ist aktuell in Ihrer Herkunftsregion keinem anderen Gefährdungsszenario ausgesetzt, als es im ho. Erkenntnis vom 14.4.2023, GZ. W129 2244130-1/15E festgestellt wurde.
Die bP stellte den gegenständlichen Antrag im Bestreben, hierdurch den Nachzug ihrer Familie unter leichteren Umständen zu ermöglichen.
2. Beweiswürdigung
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Sofern die jüngste Version der landeskundlichen Feststellungen seitens der bB herangezogen wird, so darf ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sich aufgrund der Aktualisierung sich in Bezug auf den objektiven Aussagekern der getroffenen Feststellungen keine relevanten Änderungen in Bezug die individuelle Lage der bP ergeben haben, wie sie zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 14.4.2023, GZ. W129 2244130-1/15E vorlagen. Darüber hinaus stützen sich die aktualisierten Neuformulierungen zu einem erheblichen Teil auf öffentlich zugängliche Quellen und sind diese für einen syrischen Staatsbürger als notorisch bekannt anzusehen.
Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.
Den Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist im gegenständlichen Fall eine entsprechende Gewichtung zuzusprechen und festzuhalten, dass sie im Rahmen dieser Einvernahme ausdrücklich angab, es hätten sich keine neuen Gründe ergeben. Im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass die höchstgerichtliche Judikatur die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht als gänzlich unbeachtlich qualifiziert, wenn und soweit diese im Rahmen der der bereits genannten Spezifika gewürdigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn das Vorbringen gesteigert wird und sich hierin gewichtige Widersprüche befinden (vgl. hierzu auch VwGH 11.8.2020, Ra 2020/14/0374-6 mwN), was hier eindeutig der Fall ist. Den Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist im gegenständlichen Fall eine entsprechende Gewichtung zuzusprechen und festzuhalten, dass sie im Rahmen dieser Einvernahme ausdrücklich angab, es hätten sich keine neuen Gründe ergeben. Im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass die höchstgerichtliche Judikatur die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht als gänzlich unbeachtlich qualifiziert, wenn und soweit diese im Rahmen der der bereits genannten Spezifika gewürdigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn das Vorbringen gesteigert wird und sich hierin gewichtige Widersprüche befinden vergleiche hierzu auch VwGH 11.8.2020, Ra 2020/14/0374-6 mwN), was hier eindeutig der Fall ist.
Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die bP im Administrativverfahren noch ausdrücklich angab, die behauptetermaßen stattgefundenen Übergriffe hätten im Jahre 2022, also mehrere Monate vor dem Eintritt des ho. Erkenntnisses vom 14.4.2023, GZ. W129 2244130-1/15E stattgefunden (in diesem Fall wäre davon auszugehen gewesen, dass die bP diesen Umstand im Rahmen eines ergänzenden Vorbringens dem ho. Gericht mitgeteilt hätte) und sie hierzu widersprüchlich im Beschwerdeverfahren behauptet wird, der Vorfall hätte sich –ohne ein genaues Datum zu nennen- im Jahre 2023 zugetragen.
Aufgrund der genannten Ungereimtheiten geht das ho. Gericht davon aus, dass das anlässlich des Folgeantrages erstattete Vorbringen keinen glaubhaften Kern enthält.
Soweit die bP das besagte Foto vorlegt, ist festzuhalten, dass die Identität der darauf ersichtlichen Person nicht feststeht und die Möglichkeit der Ursachen der dort ersichtlichen Verletzung dermaßen vielfältig ist, dass sie den seitens der bP behaupteten Übergriff –insbesondere im Lichte der fehlenden Glaubhaftigkeit ihrer Angaben- im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht zu bescheinigen vermag.
Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die bP bereits anlässlich ihrer Befragung am 20.6.2022 im Erstverfahren von einem Übergriff auf ihren Sohn, einer Verletzung im Gesicht und der Vertreibung ihrer Familie berichtete.
Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP wiederholt über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde bzw. ihrer Vertretung diese Obliegenheit bekannt ist.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaatrömisch II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch II.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch II.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch II.3.1.3. Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6,, 18 Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch II.3.1.4. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging.
II.3.2. Entschiedene Sacherömisch II.3.2. Entschiedene Sache
II.3.2.1. Prüfungsumfang der „Entschiedenen Sache“römisch II.3.2.1. Prüfungsumfang der „Entschiedenen Sache“
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (bzw. nunmehr „Beschwerde“) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid (bzw. nunmehr „Vorkerenntnis“) weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (bzw. nunmehr „Beschwerde“) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid (bzw. nunmehr „Vorkerenntnis“) weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Einem zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).Einem zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet vergleiche ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).
Im Rahmen einer Zusammenschau des Unionsrechts (Art. 40 Abs. 2 -3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (§ 68 Abs. 1 AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):Im Rahmen einer Zusammenschau des Unionsrechts (Artikel 40, Absatz 2, -3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):
1. Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen (vgl. Art. 40 Abs. 2 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.1. Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen vergleiche Artikel 40, Absatz 2, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.
2. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).2. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist vergleiche Artikel 40, Absatz 3, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein vergleiche etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).
Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) trennbare Entscheidungen sind.Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) trennbare Entscheidungen sind.
„Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit nur die Frage, ob die bB zu Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit nur die Frage, ob die bB zu Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sach