Entscheidungsdatum
11.06.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W165 2271868-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 16.03.2023, GZ: IST/2736/2022, KONS/3833/2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 16.03.2023, GZ: IST/2736/2022, KONS/3833/2022, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 12.07.2022 schriftlich und am 22.11.2022 persönlich beim österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: ÖGK Istanbul), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 12.07.2022 schriftlich und am 22.11.2022 persönlich beim österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: ÖGK Istanbul), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein.
Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der BF angegeben, dem nach Asylantragstellung vom 05.09.2021 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 23.06.2022, Zl. 1284098305/211267340, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Dem Einreiseantrag waren diverse Unterlagen in Kopie jeweils in Originalsprache und deutscher Übersetzung angeschlossen:
Eine Reisepasskopie der BF; eine Geburtsurkunde der BF vom 27.09.2021; ein Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister der BF vom 27.09.2021, worin die BF als verheiratet geführt wird; eine türkische Identitätskarte der BF; der Asylbescheid der Bezugsperson vom 23.06.2022; eine Asylberechtigungskarte der Bezugsperson; ein Auszug aus dem ZMR der Bezugsperson; eine Heiratsurkunde des syrischen Innenministeriums, Standesamt, vom 27.09.2021, worin das Datum des Vertrages mit 20.06.2021, als zuständige Behörde das Scharia-Gericht, das Datum des Dokumentes mit 02.05.2021 und das Datum der Eintragung der Eheschließung in Deir Ezzor mit 22.09.2021 angeführt werden; eine Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung des Scharia-Gerichts in Deir Ezzor vom 02.05.2021, wonach die BF und die Bezugsperson an diesem Tag vor dem Scharia-Gericht erschienen seien und einstimmig angegeben hätten, dass sie am 20.06.2020 die Ehe geschlossen hätten und ein Auszug aus dem Familienregister des syrischen Innenministeriums, Standesamt, vom 27.09.2021, worin die BF und die Bezugsperson als verheiratet geführt werden.
Die BF gab im am 22.11.2022 unterfertigten Befragungsformular zum Einreiseantrag in der Rubrik „Datum der Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft“ den 02.05.2021 und in der Rubrik „Ort, Behörde, vor der die Ehe geschlossen oder die Partnerschaft eingetragen wurde“, Syrien an.
Die Bezugsperson gab in der polizeilichen Erstbefragung ihres Asylverfahrens vom 05.09.2021 zu Protokoll, dass sie mit der mit Namen und Geburtsjahr genannten BF verheiratet sei. Sie habe ihren Herkunftsstaat Syrien im Jahr 2014 illegal in die Türkei verlassen, wo sie sich ca. sieben Jahre lang aufgehalten habe.
In ihrer Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA am 10.05.2022 gab die Bezugsperson an, dass sie die BF am 20.06.2020 in der Türkei traditionell geheiratet habe. Die Ehe sei am 02.05.2021 bzw am 22.09.2021 beim Standesamt der Heimatstadt (Deir ez-Zor) eingetragen worden. Die Bezugsperson sei am 05.09.2021 nach Österreich eingereist, seit ihrer Einreise durchgängig in Österreich aufhältig und seit ihrer Ausreise aus Syrien 2014 niemals wieder nach Syrien zurückgekehrt.
Der Einreiseantrag (Befragungsformular) samt Unterlagen wurde durch das ÖGK Istanbul mit Schreiben vom 22.11.2022 an das BFA weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 22.02.2023 teilte das BFA dem ÖGK Istanbul gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005).Mit Schreiben vom 22.02.2023 teilte das BFA dem ÖGK Istanbul gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005).
In der dem Schreiben des BFA vom 22.02.2023 angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag wird näher ausgeführt, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, da die Ehe nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses (im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG 2005) ergeben. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von § 35 AsylG 2005 nicht bestehe. Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden. Es werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt. Eine Statusgewährung sei daher nicht wahrscheinlich. „Hierzu sei Folgendes näher ausgeführt: Auf der vorgelegten und für echt befundenen Heiratsurkunde ist vermerkt, dass die Ehe am 22.09.2021 unter der Nr. 299/9 im Standesamt Deir Ezzor in Deir Ezzor eingetragen wurde. Hr. Alshihab stellte am 05.09.2021 einen Asylantrag in Österreich und verließ 2014 Syrien.In der dem Schreiben des BFA vom 22.02.2023 angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag wird näher ausgeführt, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, da die Ehe nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses (im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) ergeben. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von Paragraph 35, AsylG 2005 nicht bestehe. Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden. Es werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt. Eine Statusgewährung sei daher nicht wahrscheinlich. „Hierzu sei Folgendes näher ausgeführt: Auf der vorgelegten und für echt befundenen Heiratsurkunde ist vermerkt, dass die Ehe am 22.09.2021 unter der Nr. 299/9 im Standesamt Deir Ezzor in Deir Ezzor eingetragen wurde. Hr. Alshihab stellte am 05.09.2021 einen Asylantrag in Österreich und verließ 2014 Syrien.
Ergebnis
Aus den oben dargelegten Gründen ist zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status isd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich“.Aus den oben dargelegten Gründen ist zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status isd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich“.
Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 22.02.2023 wurden der Rechtsvertreterin der BF mit Schreiben des ÖGK Istanbul vom 28.02.2023 mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Kenntnis gebracht (Parteiengehör).
In ihrer Stellungnahme an das ÖGK Istanbul vom 14.03.2023 brachte die Rechtsvertreterin der BF zusammengefasst vor: Die Feststellung, dass keine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe, erweise sich als aktenwidrig. Bereits in der Erstbefragung ihres Asylverfahrens habe die Bezugsperson ihren Familienstand mit „verheiratet“ angegeben, ihre Ehefrau namentlich benannt und auch deren Geburtsdatum „ XXXX “ angegeben. Diese Angaben würden den in der Einvernahme vor dem BFA gemachten Angaben entsprechen. Im Rahmen der Einvernahme habe die Bezugsperson bereits Geburtsurkunde, Personenstandsregisterauszug ihrer Ehefrau, die Heiratsurkunde und eine Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung vorgelegt. Die Bezugsperson habe angegeben, am 20.06.2020 in der Türkei traditionell geheiratet zu haben, wo sie sich seit der Flucht aus Syrien im Jahr 2014 aufgehalten habe. Die gerichtliche Registrierung der Ehe sei am 02.05.2021 erfolgt und die Ehe am 22.09.2021 im Standesamt der Heimatgemeinde der Bezugsperson eingetragen worden. Die BF und die Bezugsperson hätten einander 2018 in der Türkei kennengelernt. Die Eheschließung habe am 20.06.2020 nach traditionellem islamischen Ritus und im Familienkreis in der Türkei stattgefunden. Nach der syrischen Rechtslage seien traditionelle und nachträglich registrierte Ehen rückwirkend ab dem Tag der traditionellen Eheschließung gültig. Die Feststellung des BFA, dass die Ehe nicht vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, sei somit im Ergebnis falsch. In ihrer Stellungnahme an das ÖGK Istanbul vom 14.03.2023 brachte die Rechtsvertreterin der BF zusammengefasst vor: Die Feststellung, dass keine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe, erweise sich als aktenwidrig. Bereits in der Erstbefragung ihres Asylverfahrens habe die Bezugsperson ihren Familienstand mit „verheiratet“ angegeben, ihre Ehefrau namentlich benannt und auch deren Geburtsdatum „ römisch XXXX “ angegeben. Diese Angaben würden den in der Einvernahme vor dem BFA gemachten Angaben entsprechen. Im Rahmen der Einvernahme habe die Bezugsperson bereits Geburtsurkunde, Personenstandsregisterauszug ihrer Ehefrau, die Heiratsurkunde und eine Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung vorgelegt. Die Bezugsperson habe angegeben, am 20.06.2020 in der Türkei traditionell geheiratet zu haben, wo sie sich seit der Flucht aus Syrien im Jahr 2014 aufgehalten habe. Die gerichtliche Registrierung der Ehe sei am 02.05.2021 erfolgt und die Ehe am 22.09.2021 im Standesamt der Heimatgemeinde der Bezugsperson eingetragen worden. Die BF und die Bezugsperson hätten einander 2018 in der Türkei kennengelernt. Die Eheschließung habe am 20.06.2020 nach traditionellem islamischen Ritus und im Familienkreis in der Türkei stattgefunden. Nach der syrischen Rechtslage seien traditionelle und nachträglich registrierte Ehen rückwirkend ab dem Tag der traditionellen Eheschließung gültig. Die Feststellung des BFA, dass die Ehe nicht vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, sei somit im Ergebnis falsch.
Der Stellungnahme vom 14.03.2023 waren die bereits vorgelegten Urkundenkopien abermals angeschlossen. Weiter war der Stellungnahme ein Konvolut an Kopien von mit einem Smartphone („Redmi Note 8, A1 Quad Camera“) aufgenommener Hochzeitsfotos (ohne Datum der Aufnahmen) sowie von weiteren Fotos, die die BF und die Bezugsperson offenbar im Familienkreis darstellen würden (diese vorwiegend mit Datum), beigefügt.
Nach Erhalt der Stellungnahme vom 14.03.2023 teilte das BFA dem ÖGK Istanbul mit Schreiben vom 16.03.2023 mit, dass durch die vorgelegte Stellungnahme keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden hätten können. Die negative Stellungnahme bleibe bestehen.
Mit Bescheid des ÖGK Istanbul vom 16.03.2023, zugestellt am selben Tag, wurde der Einreiseantrag unter Hinweis auf die negativen Mitteilungen und Stellungnahme des BFA gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005). Durch das mit Stellungnahme vom 14.03.2023 erstattete Vorbringen zu den oben angeführten Ablehnungsgründen habe nicht unter Beweis gestellt werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei. Gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG sei daher gemäß Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzuweisen gewesen.Mit Bescheid des ÖGK Istanbul vom 16.03.2023, zugestellt am selben Tag, wurde der Einreiseantrag unter Hinweis auf die negativen Mitteilungen und Stellungnahme des BFA gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005). Durch das mit Stellungnahme vom 14.03.2023 erstattete Vorbringen zu den oben angeführten Ablehnungsgründen habe nicht unter Beweis gestellt werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei. Gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG sei daher gemäß Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzuweisen gewesen.
Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 28.03.2023, mit der der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten und wie bisher vorgebracht wurde.
Der Beschwerde waren die im Verfahren der Behörde vorgelegten Unterlagenkopien ein weiteres Mal angeschlossen.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 11.05.2023, beim BVwG eingelangt am 15.05.2023, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt unter Hinweis darauf übermittelt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt werden zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt werden zunächst der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.
Eine am 20.06.2020 zwischen der BF und der Bezugsperson geschlossene Ehe kann nicht festgestellt werden.
Ein Nachweis über eine angebliche Eheschließung am 20.06.2020 ist nicht vorhanden. Eine traditionelle Heiratsurkunde betreffend eine vorgeblich am 20.06.2020 zwischen der BF und der Bezugsperson nach muslimischem Ritus in der Türkei geschlossene Ehe wurde weder von der BF im Einreiseverfahren noch von der Bezugsperson in deren Asylverfahren vorgelegt. Die Existenz einer traditionellen Heiratsurkunde wurde auch nicht behauptet.
Die Bezugsperson gab in der Einvernahme ihres Asylverfahrens am 10.05.2022 an, dass sie die BF am 20.06.2020 in der Türkei (ohne nähere Ortsangabe) traditionell geheiratet habe und die Ehe am 02.05.2021 bzw beim Standesamt in Deir ez-Zor am 22.09.2021 eingetragen worden sei.
Die BF gab im mit 22.11.2022 unterfertigten Befragungsformular zum Einreiseantrag in der Rubrik „Datum der Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft“ den 02.05.2021 und in der Rubrik „Ort, Behörde, vor der die Ehe geschlossen oder die Partnerschaft eingetragen wurde“, Syrien an. Das Datum der Eheschließung wurde nicht angegeben.
Die BF brachte in ihrer Stellungnahme vom 14.03.2023 zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 22.02.2023 vor, dass sie und die Bezugsperson einander 2018 in der Türkei kennengelernt hätten. Die Eheschließung habe am 20.06.2020 nach traditionellem islamischen Ritus und im Familienkreis in der Türkei stattgefunden.
In der Heiratsurkunde des syrischen Innenministeriums vom 27.09.2021 wird das Datum des Vertrages mit 20.06.2021 angeführt.
In der Heiratsbestätigung des Scharia-Gerichts vom 02.05.2021 lautet es, dass die BF und die Bezugsperson an diesem Tag persönlich vor dem Scharia-Gericht erschienen seien und einstimmig angegeben hätten, dass sie am 20.06.2020 die Ehe geschlossen hätten.
Darüber hinaus werden folgende Feststellungen zur syrischen Eherechtslage getroffen:
Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Gemäß Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.
Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Gemäß Art. 30 des Dekrets No. 26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Art 43 PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Art. 45 PSG). Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Gemäß Artikel 30, des Dekrets No. 26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Artikel 43, PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Artikel 45, PSG).
Vergleiche die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akt des ÖGK Istanbul, den einliegenden Urkunden, den Angaben der BF im Einreiseverfahren und den Angaben der Bezugsperson in deren Asylverfahren laut polizeilichem Erstbefragungsprotokoll und Einvernahmeprotokoll des BFA.
Die Feststellungen zum syrischen Eherecht ergeben sich aus der Anfragebeantwortung zur Staatendokumentation, Syrien, Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017.
Das BFA - und darauf gestützt und in Bindung daran - das ÖGK begründen das Nichtbestehen einer vor der Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet am 05.09.2021 zwischen der BF und der Bezugsperson geschlossenen Ehe und die daher fehlende Angehörigeneigenschaft der BF im Wesentlichen damit, dass laut Heiratsurkunde die Ehe am 22.09.2021 beim syrischen Standesamt eingetragen worden sei und die Bezugsperson am 05.09.2021 in Österreich einen Asylantrag gestellt und Syrien 2014 verlassen habe.
Damit verkennt das BFA zwar, dass traditionell-muslimisch geschlossene syrische Ehen mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind. Weiter, dass eine nachträgliche behördliche Registrierung einer traditionellen Eheschließung nicht in persönlicher Anwesenheit der Eheleute erwirkt werden muss (siehe unter Pkt. 3 Rechtliche Beurteilung).
Dessen ungeachtet ist jedoch der Auffassung des BFA, dass vor Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet keine gültige Ehe der BF mit der Bezugsperson bestanden hat, wie im Folgenden dargelegt, im Ergebnis beizupflichten:
Fallgegenständlich dürfte es zwar, wie die Heiratsurkunde des syrischen Innenministeriums, Standesamt, vom 27.09.2021 vermittelt, offenbar zu einer nachträglichen staatlichen Registrierung (22.09.2021) einer (vorgeblich) zu einem früheren Zeitpunkt nach traditionellem Ritus erfolgten Eheschließung gekommen sein. Allerdings kann nicht angenommen werden, dass die staatliche Registrierung der Eheschließung auf der Grundlage unbedenklicher Urkunden vorgenommen wurde.
Zunächst ist zu bemerken, dass das Datum des (Ehe)vertrages in der Heiratsurkunde anders als von der BF und der Bezugsperson angegeben, nicht mit 20.06.2020, sondern mit 20.06.2021 ausgewiesen ist und auch mit dem in der Ehebestätigung des Scharia-Gerichts angeführten Heiratsdatum nicht übereinstimmt. In der Bestätigung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht vom 02.05.2021, die die Grundlage der staatlichen Eintragung der Eheschließung und der auszustellenden Heiratsurkunde bildet, ist nämlich ebenso der 20.06.2020 als Datum der Eheschließung vermerkt. Die Bestätigung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht vom 02.05.2021 ist allerdings, wie dieser zu entnehmen ist, auf die Art und Weise zustande gekommen, dass sowohl die BF als auch die Bezugsperson an diesem Tag persönlich vor dem Scharia-Gericht erschienen sein und angegeben haben sollen, dass sie am 20.06.2020 die Ehe geschlossen hätten, dies ohne Angabe des Ortes der Eheschließung. Ein angebliches persönliches Erscheinen der „Eheleute“ vor dem Scharia-Gericht am 02.05.2021 ist schon deshalb nicht glaubhaft, da die Bezugsperson nach eigener Angabe Syrien bereits im Jahr 2014 in die Türkei verlassen hat und danach niemals wieder in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Auch die BF befand sich zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr in Syrien., sondern bereits in der Türkei. So führte die BF in ihrer Stellungnahme vom 14.03.2023 an, dass sie und die Bezugsperson einander im Jahr 2018 in der Türkei kennengelernt hätten. Demnach hat sich auch die BF spätestens seit dem Jahr 2018 in der Türkei und somit zum 02.05.2021 längst nicht mehr in Syrien aufgehalten. Davon, dass sich die BF zwecks Regelung der Formalitäten bzw Beschaffung erforderlicher Dokumente für ihren beabsichtigten Familiennachzug nach Syrien zurückbegeben hätte, ist nicht die Rede.
Abgesehen davon ist, wie erwähnt, keine traditionelle Heiratsurkunde vorhanden. Eine konventionelle Heiratsurkunde wurde weder von der BF im Einreiseverfahren noch von der Bezugsperson in deren Asylverfahren vorgelegt. Die Existenz einer traditionellen Heiratsurkunde wurde auch nicht behauptet.
Wie sich aus der „Bestätigung“ der Eheschließung durch das Scharia-Gericht ergibt, ist der konventionelle Heiratsvertrag offenkundig auch dem Scharia-Gericht nicht vorgelegen, sondern hat dieses seine Ehebestätigung vielmehr allein auf die „Aussagen“ der (vermeintlich) am 02.05.2021 persönlich vor Gericht erschienenen „Eheleute“ gestützt.
Davon abgesehen gab die BF noch im Befragungsformular des Einreiseverfahrens kein Datum der Eheschließung an, sondern begnügte sich damit, das Datum der „Eintragung“ der Ehe durch das Scharia-Gericht und als Ort „Syrien“ zu nennen. Erstmals in der Stellungnahme zur negativen Prognose des BFA führte die BF an, dass sie am 20.06.2020 in der Türkei nach traditionellem Ritus im Familienkreis geheiratet habe. Die Bezugsperson erklärte in der Einvernahme ihres Asylverfahrens zwar, dass sie am 20.06.2020 traditionell in der Türkei geheiratet habe, äußerte sich aber ansonsten nicht näher zu den Umständen ihrer Eheschließung und beantwortete die an sie gerichteten Fragen nur knapp und vage. So antwortete die Bezugsperson auf Frage, ob es bezüglich ihrer Heirat eine Urkunde, Fotos oder andere Unterlagen gebe, mit: „Ja, die Eheschließungsurkunde habe ich heute vorgelegt“. Dass es Fotos von der Hochzeit geben würde, wurde nicht erwähnt. Dies ist insofern erstaunlich, als die BF ihrer Stellungnahme vom 14.03.2023 ein umfangreiches Konvolut einschlägiger Fotoaufnahmen anschloss. Der Frage nach den Hochzeitszeugen beantwortete die Bezugsperson ausweichend, indem sie behauptete, dass sie sich nicht daran erinnern könne. Da die (angebliche) Hochzeit im Zeitpunkt der Einvernahme der Bezugsperson vor dem BFA nicht einmal zwei Jahre zurücklag, sollte man doch annehmen können, dass sich ein junger Mensch noch an die bei der Hochzeit anwesenden Zeugen erinnern können sollte, zumal es sich nach allgemeinem Verständnis bei der eigenen Heirat um ein einschneidendes Erlebnis handelt.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass auch die von einem Smartphone stammenden Kopien von Fotoaufnahmen keinen Beweis einer Eheschließung zu erbringen vermögen. Zwar sind auf den Aufnahmen wiederholt ein Hochzeitspaar in einschlägiger Festkleidung und sonstige Personen, wohl Angehörige zu sehen. Die Aufnahmen sind jedoch weder mit einem Datum versehen, noch ist die Örtlichkeit der Aufnahmen zu entnehmen. Die Beweiskraft solcher Aufnahmen ist somit von vornherein gering bzw nicht vorhanden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Das BFA geht in seinen Mitteilungen gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 davon aus, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise bestanden habe, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) anzusehen sei. Das BFA geht in seinen Mitteilungen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 davon aus, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise bestanden habe, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) anzusehen sei.
Das BFA - und darauf gestützt und in Bindung daran - das ÖGK Istanbul begründen das Nichtbestehen einer vor der Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet zwischen der BF und der Bezugsperson geschlossenen Ehe und die daher fehlende Angehörigeneigenschaft der BF vor allem damit, dass laut Heiratsurkunde die Ehe am 22.09.2021 beim syrischen Standesamt eingetragen worden sei, die Bezugsperson jedoch bereits am 05.09.2021 in Österreich einen Asylantrag gestellt und Syrien 2014 verlassen habe.
Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH Ra 2018/18/0094-8 vom 06.09.2018 und darauf verweisend VwGH Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019), ist zwar nunmehr klargestellt, dass traditionell-muslimisch geschlossene syrische Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe, sprechen.Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH Ra 2018/18/0094-8 vom 06.09.2018 und darauf verweisend VwGH Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019), ist zwar nunmehr klargestellt, dass traditionell-muslimisch geschlossene syrische Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe, sprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auch bereits mit Erkenntnis vom 14.03.2019, Ra 2018/18/0534, Rn. 21 und erneut jüngst mit Erkenntnis vom 23.04.2024, Ra 2024/18/0134-6, ausdrücklich festgehalten und damit klargestellt, dass selbst bei einer behaupteten nachträglichen Registrierung der Ehe nach syrischem Recht die Beurteilung der Frage vorgelagert ist, ob die vorgebrachte traditionelle Eheschließung als glaubhaft zu befinden ist.
Wie unter Pkt. 2, Beweiswürdigung, ausführlich behandelt, kann im gegenständlichen Fall die behauptete traditionelle Eheschließung nicht als glaubhaft angesehen werden.
Der Vertretungsbehörde ist somit im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn diese die Familienangehörigeneigenschaft der BF im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Begründung verneint hat, dass eine Ehe vor Einreise der asylberechtigten Bezugsperson nicht bestanden hat und den Einreiseantrag in der Folge abgewiesen hat.Der Vertretungsbehörde ist somit im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn diese die Familienangehörigeneigenschaft der BF im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 mit der Begründung verneint hat, dass eine Ehe vor Einreise der asylberechtigten Bezugsperson nicht bestanden hat und den Einreiseantrag in der Folge abgewiesen hat.
In Anbetra