TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/25 W203 2273440-1

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Veröffentlicht am 25.06.2024
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Entscheidungsdatum

25.06.2024

Norm

AsylG 2005 §35
BFA-VG §13 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 13 heute
  2. BFA-VG § 13 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. BFA-VG § 13 gültig von 20.07.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. BFA-VG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W203 2273440-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und XXXX (auch: XXXX ), vertreten durch Mag. (FH) Daniel BERNHART, Österreichisches Rotes Kreuz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2023, Zl. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX und römisch XXXX (auch: römisch XXXX ), vertreten durch Mag. (FH) Daniel BERNHART, Österreichisches Rotes Kreuz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2023, Zl. römisch XXXX ,

A)

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX wird mangels Antragslegitimation gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 13 Abs. 4 BFA-VG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des angefochtenen Bescheids vom 21.04.2023 statt „unbegründet abgewiesen“ „unzulässig zurückgewiesen“ zu lauten hat. Die Beschwerde von römisch XXXX wird mangels Antragslegitimation gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des angefochtenen Bescheids vom 21.04.2023 statt „unbegründet abgewiesen“ „unzulässig zurückgewiesen“ zu lauten hat.

II. beschlossen:römisch II. beschlossen:

Die Beschwerde von XXXX wird mangels Beschwerdelegitimation gemäß
§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde von römisch XXXX wird mangels Beschwerdelegitimation gemäß
§ 28 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2021, Zl. XXXX , wurde XXXX (im Folgenden: BF1) rechtskräftig der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2021, Zl. römisch XXXX , wurde römisch XXXX (im Folgenden: BF1) rechtskräftig der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

2. Dem folgte ein Verfahren nach § 35 AsylG in Hinblick auf XXXX (im Folgenden: BF2), der Ehefrau des BF1, und deren beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern. 2. Dem folgte ein Verfahren nach Paragraph 35, AsylG in Hinblick auf römisch XXXX (im Folgenden: BF2), der Ehefrau des BF1, und deren beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern.

3. Am 25.05.2021 stellte die BF2 für sich und die beiden minderjährigen Kinder Einreiseanträge gemäß § 35 Abs. 1 AslG bei der österreichischen Botschaft in Ankara. 3. Am 25.05.2021 stellte die BF2 für sich und die beiden minderjährigen Kinder Einreiseanträge gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AslG bei der österreichischen Botschaft in Ankara.

4. Mit Schreiben vom 12.11.2021 und 14.03.2022 teilte die belangte Behörde der Vertretungsbehörde mit, dass die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 5 AsylG nicht vorlägen, da die formelle Familieneigenschaft einstweilen zweifelhaft sei. Die relevanten vorgelegten Urkunden seien überprüft worden und habe sich herausgestellt, dass diese (teilweise) unecht seien und ihnen somit keine Beweiskraft hinsichtlich der Familieneigenschaft zukomme.4. Mit Schreiben vom 12.11.2021 und 14.03.2022 teilte die belangte Behörde der Vertretungsbehörde mit, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht vorlägen, da die formelle Familieneigenschaft einstweilen zweifelhaft sei. Die relevanten vorgelegten Urkunden seien überprüft worden und habe sich herausgestellt, dass diese (teilweise) unecht seien und ihnen somit keine Beweiskraft hinsichtlich der Familieneigenschaft zukomme.

5. Am 02.05.2022 (sowie erneut am Folgetag) langten vorab die Zustimmungserklärungen des BF1 und der BF2 sowie ihrer Kinder zur Verarbeitung ihrer Daten im Rahmen von DNA-Analysen ein. Am 09.08.2022 legte der BF1 ein auf DNA Analysen beruhendes Abstammungsgutachten eines Wiener Labors vom 29.07.2022 vor.

6. Am 14.11.2022 stellte der BF1 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Kostenrückerstattung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG in Höhe von 1.150 Euro.6. Am 14.11.2022 stellte der BF1 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Kostenrückerstattung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG in Höhe von 1.150 Euro.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2023 wurde der Antrag des BF1 vom 14.11.2022 auf Rückerstattung der Kosten für eine DNA-Analyse als unbegründet abgewiesen.

8. Mit Schriftsatz vom 10.05.2023 erhoben sowohl der BF1 als auch die BF2 durch ihre Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde.

9. Mit Schreiben vom 06.06.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2021 wurde dem BF1 – dem Ehegatten der BF2 – rechtskräftig der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Die BF2 stellte am 25.05.2021 für sich und die zwei minderjährigen Kinder Einreiseanträge gemäß § 35 Abs. 1 AsylG bei der österreichischen Botschaft in Ankara. Die BF2 stellte am 25.05.2021 für sich und die zwei minderjährigen Kinder Einreiseanträge gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG bei der österreichischen Botschaft in Ankara.

Am 09.08.2022 legte der BF1 ein auf DNA-Analysen beruhendes Abstammungsgutachten eines Wiener Labors vom 29.07.2022 vor, in dem die Vaterschaft des BF1 und die Mutterschaft der BF2 zu den zwei minderjährigen Kindern als „praktisch erwiesen“ angesehen werden. Die ausschließlich auf den Namen des BF1 ausgestellte Rechnung mit dem Betreff „Abstammungsuntersuchung _ XXXX “ weist einen Betrag in der Höhe von 1.150,00 Euro aus.Am 09.08.2022 legte der BF1 ein auf DNA-Analysen beruhendes Abstammungsgutachten eines Wiener Labors vom 29.07.2022 vor, in dem die Vaterschaft des BF1 und die Mutterschaft der BF2 zu den zwei minderjährigen Kindern als „praktisch erwiesen“ angesehen werden. Die ausschließlich auf den Namen des BF1 ausgestellte Rechnung mit dem Betreff „Abstammungsuntersuchung _ römisch XXXX “ weist einen Betrag in der Höhe von 1.150,00 Euro aus.

Am 14.11.2022 stellte der BF1 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Kostenrückerstattung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG iHv. 1.150,00 Euro. In der Kopfzeile des Antragsschreibens werden der Name und die Adresse des BF1 angeführt. Im Antrag wird ua. ausgeführt: „Meine Familie befindet sich bereits in Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Ich stelle daher den Antrag auf Kostenrückerstattung des Betrages von €1150,-“ Der Antrag ist darüber hinaus mit dem Namen des BF1 gezeichnet.Am 14.11.2022 stellte der BF1 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Kostenrückerstattung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG iHv. 1.150,00 Euro. In der Kopfzeile des Antragsschreibens werden der Name und die Adresse des BF1 angeführt. Im Antrag wird ua. ausgeführt: „Meine Familie befindet sich bereits in Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Ich stelle daher den Antrag auf Kostenrückerstattung des Betrages von €1150,-“ Der Antrag ist darüber hinaus mit dem Namen des BF1 gezeichnet.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2023 wurde der Antrag des BF1 vom 14.11.2022 auf Rückerstattung der Kosten für eine DNA-Analyse als unbegründet abgewiesen. Der Bescheidkopf führt den Namen des BF1 inklusive seines Geburtsdatums an. In der Begründung des Bescheids wird unter anderem ausgeführt: „Am 25.05.2021 stellte Ihre Ehefrau […] für sich und die beiden Minderjährigen […] Einreiseanträge gemäß § 35 Abs. 1 AsylG bei der Österreichischen Botschaft in Ankara […].“ Unter der Überschrift „Zur Zulässigkeit des Antrags:“ wird ausgeführt: „Zwar ist der Antrag formell unzulässig, da Antragsteller betreffend die Rückerstattung der Kosten der DNA-Analyse gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG [die BF2 und die mj. Kinder] als antragstellende Fremde im Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG sein müssten. Da jedoch über Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 und 4 AVG dieser Formmangel für jedermann leicht behoben werden würde und die Behörde gemäß
§ 18 Abs 1 AVG eine Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen hat, steigt die Behörde inhaltlich in die Sache ein und trifft die gegenständliche Entscheidung.“
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2023 wurde der Antrag des BF1 vom 14.11.2022 auf Rückerstattung der Kosten für eine DNA-Analyse als unbegründet abgewiesen. Der Bescheidkopf führt den Namen des BF1 inklusive seines Geburtsdatums an. In der Begründung des Bescheids wird unter anderem ausgeführt: „Am 25.05.2021 stellte Ihre Ehefrau […] für sich und die beiden Minderjährigen […] Einreiseanträge gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG bei der Österreichischen Botschaft in Ankara […].“ Unter der Überschrift „Zur Zulässigkeit des Antrags:“ wird ausgeführt: „Zwar ist der Antrag formell unzulässig, da Antragsteller betreffend die Rückerstattung der Kosten der DNA-Analyse gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG [die BF2 und die mj. Kinder] als antragstellende Fremde im Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG sein müssten. Da jedoch über Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und 4 AVG dieser Formmangel für jedermann leicht behoben werden würde und die Behörde gemäß
§ 18 Absatz eins, AVG eine Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen hat, steigt die Behörde inhaltlich in die Sache ein und trifft die gegenständliche Entscheidung.“

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der BF1 als auch die BF2 das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Beschwerdeschriftsatz vom 10.05.2023 ist sowohl mit den Namen des BF 1 als auch der BF2 gezeichnet.

In der Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 06.06.2023 wird in deren Betreff ausschließlich der BF1, nicht aber die BF2 angeführt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 [B-VG] in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, [B-VG] in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 13 Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG lautet:

„Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.“„Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.“

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Zu Spruchpunkt I.: Abweisung der Beschwerde mit Maßgaberegelung:3.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.: Abweisung der Beschwerde mit Maßgaberegelung:

Aus § 13 Abs. 4 BFA-VG iVm § 35 AsylG ergibt sich unzweifelhaft, dass jene Person den Antrag auf Erstattung der Kosten der DNA-Analyse zu stellen hat, die auch Antragsteller bzw. Antragstellerin im Verfahren nach § 35 AsylG war. Gegenständlich hat sohin nicht der BF1, sondern die BF2 für sich und in gesetzlicher Vertretung für ihre minderjährigen Kinder den Antrag auf Kostenrückerstattung der DNA-Analyse zu stellen. Aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass der BF1 diesen Antrag stellte. Auch finden sich im Akt weder eine von der BF2 dem BF1 ersteilte Vollmacht noch sonstige Hinweise darauf, dass der BF1 diesen Antrag im Namen bzw. in Vertretung der BF2 gestellt hätte. Es mangelt sohin dem BF1 an der erforderlichen Antragslegitimation, weshalb die Beschwerde mit der Maßgaberegelung abzuweisen war, dass der Antrag des BF1 vom 14.11.2022 als unzulässig zurückzuweisen ist. Aus Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ergibt sich unzweifelhaft, dass jene Person den Antrag auf Erstattung der Kosten der DNA-Analyse zu stellen hat, die auch Antragsteller bzw. Antragstellerin im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG war. Gegenständlich hat sohin nicht der BF1, sondern die BF2 für sich und in gesetzlicher Vertretung für ihre minderjährigen Kinder den Antrag auf Kostenrückerstattung der DNA-Analyse zu stellen. Aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass der BF1 diesen Antrag stellte. Auch finden sich im Akt weder eine von der BF2 dem BF1 ersteilte Vollmacht noch sonstige Hinweise darauf, dass der BF1 diesen Antrag im Namen bzw. in Vertretung der BF2 gestellt hätte. Es mangelt sohin dem BF1 an der erforderlichen Antragslegitimation, weshalb die Beschwerde mit der Maßgaberegelung abzuweisen war, dass der Antrag des BF1 vom 14.11.2022 als unzulässig zurückzuweisen ist.

Daran ändert auch der Umstand, dass die belangte Behörde sich dieses Problems bewusst war, nichts, zumal § 13 Abs. 3 AVG eine amtswegige Verbesserung, die sich auf - wenn auch schlüssige - Vermutungen der Behörde stützt, nicht vorsieht. Vielmehr hätte die Behörde einen Verbesserungsauftrag erteilen und den BF1 über ihre Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit seines Antrags informieren müssen. Dabei ist nicht statthaft, ohne nähere Ermittlungen schlicht davon auszugehen, dass der Antrag des BF1 als von der BF2 eingebracht anzusehen sei und in eine inhaltliche Prüfung einzusteigen. Die Behörde hätte angesichts der ihr bekannten Rechtslage weitere Ermittlungen tätigen müssen, wie etwa eine Vollmacht der BF2 für den BF1 zu erlangen oder darauf hinzuwirken, dass der Antrag neu von der BF2 eingebracht werde. Im Falle einer erteilten Vollmacht wäre dann aber auch die BF2 als Bescheidadressatin zu bezeichnen und ihr gegenüber der Bescheid zu erlassen gewesen. Dem Bundesverwaltungsgericht steht es nicht zu, den Bescheidadressaten auszuwechseln, auch wenn nach allfälliger, vom erkennenden Richter aufgetragener Verbesserung eine Vollmacht der BF2 für den BF1 im Beschwerdeverfahren vorgelegt werden würde, zumal Sache des Beschwerdeverfahrens jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheids gebildet hat (vgl. statt vieler VwGH vom 27.06.2023, Ro 2023/04/0013). Auch mit einer allenfalls nachgereichten Vollmacht bliebe der BF1 nach wie vor Bescheidadressat des angefochtenen Bescheids. Ihm, und nicht der BF2 gegenüber wurde auch der Bescheid erlassen, womit dieser auch gegenüber ihm und nicht gegenüber der BF2 rechtlich existent wurde. Daran ändert auch der Umstand, dass die belangte Behörde sich dieses Problems bewusst war, nichts, zumal Paragraph 13, Absatz 3, AVG eine amtswegige Verbesserung, die sich auf - wenn auch schlüssige - Vermutungen der Behörde stützt, nicht vorsieht. Vielmehr hätte die Behörde einen Verbesserungsauftrag erteilen und den BF1 über ihre Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit seines Antrags informieren müssen. Dabei ist nicht statthaft, ohne nähere Ermittlungen schlicht davon auszugehen, dass der Antrag des BF1 als von der BF2 eingebracht anzusehen sei und in eine inhaltliche Prüfung einzusteigen. Die Behörde hätte angesichts der ihr bekannten Rechtslage weitere Ermittlungen tätigen müssen, wie etwa eine Vollmacht der BF2 für den BF1 zu erlangen oder darauf hinzuwirken, dass der Antrag neu von der BF2 eingebracht werde. Im Falle einer erteilten Vollmacht wäre dann aber auch die BF2 als Bescheidadressatin zu bezeichnen und ihr gegenüber der Bescheid zu erlassen gewesen. Dem Bundesverwaltungsgericht steht es nicht zu, den Bescheidadressaten auszuwechseln, auch wenn nach allfälliger, vom erkennenden Richter aufgetragener Verbesserung eine Vollmacht der BF2 für den BF1 im Beschwerdeverfahren vorgelegt werden würde, zumal Sache des Beschwerdeverfahrens jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheids gebildet hat vergleiche statt vieler VwGH vom 27.06.2023, Ro 2023/04/0013). Auch mit einer allenfalls nachgereichten Vollmacht bliebe der BF1 nach wie vor Bescheidadressat des angefochtenen Bescheids. Ihm, und nicht der BF2 gegenüber wurde auch der Bescheid erlassen, womit dieser auch gegenüber ihm und nicht gegenüber der BF2 rechtlich existent wurde.

3.2.2. Zu Spruchpunkt II.: Zurückweisung der Beschwerde der BF2:3.2.2. Zu Spruchpunkt römisch II.: Zurückweisung der Beschwerde der BF2:

Voraussetzung für die Beschwerdeerhebung ist zunächst die Rechtspersönlichkeit des BF und die Behauptung der Verletzung in (eigenen) subjektiv-öffentlichen (einfach- oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechten. Die Verletzung des subjektiven Rechts muss außerdem prinzipiell möglich sein, was nach dem Inhalt des Bescheids zu bestimmen ist (vgl VwGH 30.6.2016, Ra 2016/16/0038; 11.11.2016, Ro 2016/12/0010). Möglich ist eine Verletzung in subjektiven Rechten nach der Rsp nur, wenn der Bescheid einerseits inhaltlich über ein dem BF tatsächlich zustehendes Recht abspricht und andererseits in dieses Recht nachteilig eingreift (siehe zB VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0039; 30.4.2018, Ra 2017/01/0418 sowie idS etwa VfSlg 12.540/1990, 17.220/2004). Es ist nicht erforderlich, dass eine Verletzung der Rechte erwiesen ist (VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0011). Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die Begründung des Bescheids kommt nach der Rsp grundsätzlich nicht in Betracht, sondern kann eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten ausschließlich durch den Spruch des angefochtenen Bescheids bewirkt werden (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/05/0203; 13.9.2017, Ra 2016/12/0053, zu alldem Rosenkranz in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 132 B-VG (Stand 1.1.2021, rdb.at)).Voraussetzung für die Beschwerdeerhebung ist zunächst die Rechtspersönlichkeit des BF und die Behauptung der Verletzung in (eigenen) subjektiv-öffentlichen (einfach- oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechten. Die Verletzung des subjektiven Rechts muss außerdem prinzipiell möglich sein, was nach dem Inhalt des Bescheids zu bestimmen ist vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/16/0038; 11.11.2016, Ro 2016/12/0010). Möglich ist eine Verletzung in subjektiven Rechten nach der Rsp nur, wenn der Bescheid einerseits inhaltlich über ein dem BF tatsächlich zustehendes Recht abspricht und andererseits in dieses Recht nachteilig eingreift (siehe zB VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0039; 30.4.2018, Ra 2017/01/0418 sowie idS etwa VfSlg 12.540/1990, 17.220/2004). Es ist nicht erforderlich, dass eine Verletzung der Rechte erwiesen ist (VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0011). Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die Begründung des Bescheids kommt nach der Rsp grundsätzlich nicht in Betracht, sondern kann eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten ausschließlich durch den Spruch des angefochtenen Bescheids bewirkt werden vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/05/0203; 13.9.2017, Ra 2016/12/0053, zu alldem Rosenkranz in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 132, B-VG (Stand 1.1.2021, rdb.at)).

Umgelegt auf die Beschwerde der BF2 bedeutet das, dass diese als unzulässig zurückzuweisen ist, da es nicht denkbar möglich ist, dass die Abweisung des Antrags des BF1 durch die belangte Behörde in die Rechte der BF2 nachteilig eingreift. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde auch den BF1 als Bescheidadressaten anführt, was sich aus dem Bescheidkopf und der Bescheidbegründung zweifelsohne ergibt und die Behörde somit ausschließlich über ein Begehren des BF1 abgesprochen hat. Der Bescheid wurde auch lediglich dem BF1 gegenüber erlassen. Aus dem Inhalt des Antrags als auch des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass die Behörde auch nicht über ein antragsgebundenes Begehren der BF2 abgesprochen hatte.

3.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag bzw. die Beschwerde zurückzuweisen war. Darüber hinaus hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.3.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag bzw. die Beschwerde zurückzuweisen war. Darüber hinaus hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen.

3.2.4. Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. 3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Antragslegimitation Bescheidadressat Beschwerdelegimitation DNA-Daten Kostenersatz Unzulässigkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W203.2273440.1.00

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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