Entscheidungsdatum
26.06.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W235 2288272-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 09.11.2023, Zl. Kairo-OB/KONS/0424/2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 09.11.2023, Zl. Kairo-OB/KONS/0424/2023, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1.1. Mit Schriftsatz vom 21.07.2022 stellte die zum damaligen Zeitpunkt minderjährige, nunmehr volljährige Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, bei der Österreichischen Botschaft Kairo im Wege der ausgewiesenen Vertretung ihrer gesetzlichen Vertreterin einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 04.2022, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).1.1.1. Mit Schriftsatz vom 21.07.2022 stellte die zum damaligen Zeitpunkt minderjährige, nunmehr volljährige Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, bei der Österreichischen Botschaft Kairo im Wege der ausgewiesenen Vertretung ihrer gesetzlichen Vertreterin einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des syrischen Staatsangehörigen römisch XXXX , geb. römisch XXXX , sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX 04.2022, Zl. römisch XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).
1.1.2. Am 01.12.2022 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Kairo, füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es. 1.1.2. Am 01.12.2022 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Kairo, füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es.
1.1.3. Im Rahmen der Antragstellung sowie der persönlichen Vorsprache wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) in Vorlage gebracht:
? Auszug aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX 06.2022 mit der Nr. XXXX ; ? Auszug aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch XXXX 06.2022 mit der Nr. römisch XXXX ;
? Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX 05.2022 von der XXXX unter der Nr. XXXX , wonach sie am XXXX geboren wurde und ihre Eltern die Namen XXXX (Vater) und XXXX (Mutter) führen; ? Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am römisch XXXX 05.2022 von der römisch XXXX unter der Nr. römisch XXXX , wonach sie am römisch XXXX geboren wurde und ihre Eltern die Namen römisch XXXX (Vater) und römisch XXXX (Mutter) führen;
? Auszug aus dem Personenregister betreffend die Beschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX 05.2022 von der XXXX unter der Nr. XXXX , welchem hinsichtlich des Familienstandes der Vermerk „verheiratet“ zu entnehmen ist; ? Auszug aus dem Personenregister betreffend die Beschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am römisch XXXX 05.2022 von der römisch XXXX unter der Nr. römisch XXXX , welchem hinsichtlich des Familienstandes der Vermerk „verheiratet“ zu entnehmen ist;
? Auszug aus dem Personenregister betreffend die Bezugsperson (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX 05.2022 von der XXXX unter der Nr. XXXX , welchem hinsichtlich des Familienstandes der Vermerk „verheiratet“ zu entnehmen ist; ? Auszug aus dem Personenregister betreffend die Bezugsperson (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am römisch XXXX 05.2022 von der römisch XXXX unter der Nr. römisch XXXX , welchem hinsichtlich des Familienstandes der Vermerk „verheiratet“ zu entnehmen ist;
? Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 04.2022, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; ? Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX 04.2022, Zl. römisch XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde;
? Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 07.2022 unter der Nr. XXXX ; ? Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch XXXX 07.2022 unter der Nr. römisch XXXX ;
? E-Card der Bezugsperson;
? Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX 11.2021; ? Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom römisch XXXX 11.2021;
? Auszug aus dem Familienregister der Arabischen Republik Syrien (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX am XXXX 11.2021 unter der Nr. XXXX , auf welchem die Namen sowie die Geburtsdaten der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson angeführt werden und hinsichtlich ihres Familienstandes „verheiratet“ angeführt wird; ? Auszug aus dem Familienregister der Arabischen Republik Syrien (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch XXXX am römisch XXXX 11.2021 unter der Nr. römisch XXXX , auf welchem die Namen sowie die Geburtsdaten der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson angeführt werden und hinsichtlich ihres Familienstandes „verheiratet“ angeführt wird;
? Eheschließungsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX am XXXX 11.2021 unter der Nr. XXXX , in welcher die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann bezeichnet werden und als Datum der Eheschließung der XXXX 2021 angeführt wird; ferner wird darin festgehalten, dass das Scharia-Gericht mit Beschluss vom XXXX 2021 die Eheschließung genehmigt hat und der Vorgang der Eheschließung im Zentrum XXXX im Bezirk XXXX am XXXX 11.2021 unter der Nr. XXXX eingetragen wurde; ? Eheschließungsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch XXXX am römisch XXXX 11.2021 unter der Nr. römisch XXXX , in welcher die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann bezeichnet werden und als Datum der Eheschließung der römisch XXXX 2021 angeführt wird; ferner wird darin festgehalten, dass das Scharia-Gericht mit Beschluss vom römisch XXXX 2021 die Eheschließung genehmigt hat und der Vorgang der Eheschließung im Zentrum römisch XXXX im Bezirk römisch XXXX am römisch XXXX 11.2021 unter der Nr. römisch XXXX eingetragen wurde;
? Beschluss des Scharia-Gerichts XXXX vom am XXXX 2021 (samt unvollständiger deutscher Übersetzung), ausgestellt unter der Nr. XXXX , mit welchem bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX 2021 in XXXX eine Ehe geschlossen haben; ? Beschluss des Scharia-Gerichts römisch XXXX vom am römisch XXXX 2021 (samt unvollständiger deutscher Übersetzung), ausgestellt unter der Nr. römisch XXXX , mit welchem bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch XXXX 2021 in römisch XXXX eine Ehe geschlossen haben;
? Bescheinigung über eine vorläufige Erziehungsberechtigung (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt von einem Scharia-Gericht am XXXX 03.2022, wonach XXXX als vorläufige Erziehungsberechtigte für die Beschwerdeführerin ernannt wurde, um für diese einen Reisepass und ein Ausreisevisum ausstellen zu lassen; ? Bescheinigung über eine vorläufige Erziehungsberechtigung (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt von einem Scharia-Gericht am römisch XXXX 03.2022, wonach römisch XXXX als vorläufige Erziehungsberechtigte für die Beschwerdeführerin ernannt wurde, um für diese einen Reisepass und ein Ausreisevisum ausstellen zu lassen;
? Urkunden vom XXXX 06.2022, mit welchen die Beschwerdeführerin und XXXX jeweils XXXX eine Vollmacht zur Vertretung der Beschwerdeführerin vor Behörden einräumten, und? Urkunden vom römisch XXXX 06.2022, mit welchen die Beschwerdeführerin und römisch XXXX jeweils römisch XXXX eine Vollmacht zur Vertretung der Beschwerdeführerin vor Behörden einräumten, und
? Sterbeurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX am XXXX 06.2022 unter der Nr. XXXX , wonach XXXX am XXXX 2016 in XXXX verstorben ist? Sterbeurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch XXXX am römisch XXXX 06.2022 unter der Nr. römisch XXXX , wonach römisch XXXX am römisch XXXX 2016 in römisch XXXX verstorben ist
1.1.4. Mit Schreiben vom 07.12.2022 übermittelte die Österreichische Botschaft Kairo dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin samt den von ihr in Vorlage gebrachten Unterlagen und wies darauf hin, dass die minderjährige Beschwerdeführerin bei der Behörde ohne Erziehungsberechtigten vorgesprochen habe. Es seien zwar diverse Vollmachten vorgelegt worden, der Bevollmächtigte sei jedoch nicht anwesend gewesen.
1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 10.05.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der Beschwerdeführerin zur behaupteten Angehörigeneigenschaft mit dem Vorbringen der Bezugsperson im Verfahren über deren Antrag auf internationalen Schutz nicht in Einklang zu bringen seien. Hingewiesen wurde weiters darauf, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten sei. Aus Sicht der Behörde sei sohin das Vorliegen eines Familienverhältnisses im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG nicht als erwiesen anzunehmen. Ungeachtet dessen widerspreche die (behauptete) Eheschließung dem ordre public. 1.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 10.05.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der Beschwerdeführerin zur behaupteten Angehörigeneigenschaft mit dem Vorbringen der Bezugsperson im Verfahren über deren Antrag auf internationalen Schutz nicht in Einklang zu bringen seien. Hingewiesen wurde weiters darauf, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten sei. Aus Sicht der Behörde sei sohin das Vorliegen eines Familienverhältnisses im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht als erwiesen anzunehmen. Ungeachtet dessen widerspreche die (behauptete) Eheschließung dem ordre public.
In der beiliegenden Stellungnahme vom 07.02.2023 wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben hätten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.04.2022 angeführt habe, im Jahr 2019 in der Türkei nach traditionellem Ritus geheiratet zu haben. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin nach den Angaben der Bezugsperson 13 Jahre und zwei Monate alt gewesen. Einen Nachweis der behaupteten Eheschließung in der Türkei habe die Bezugsperson nicht vorlegen können. Widersprüchlich sei überdies, dass die Beschwerdeführerin im Antragsformular angeführt habe, ihr Vater halte sich derzeit in Syrien auf, während sie gleichzeitig eine Sterbeurkunde in Vorlage gebracht habe, wonach ihr Vater bereits am XXXX 2016 verstorben sei. Da die getätigten Aussagen mit den vorliegenden Dokumenten nicht übereinstimmen würden, gehe die Behörde davon aus, dass die Dokumente nicht geeignet seien, die behauptete Ehe nachzuweisen. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass nach dem im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Beschluss eines Scharia-Gerichts die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX 2021 in XXXX eine Ehe geschlossen hätten. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin erst 16 Jahre alt und sohin noch minderjährig gewesen. Folglich sei die (behauptete) Ehe nicht gültig, da diese gegen den Grundsatz des ordre public verstoße.In der beiliegenden Stellungnahme vom 07.02.2023 wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben hätten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.04.2022 angeführt habe, im Jahr 2019 in der Türkei nach traditionellem Ritus geheiratet zu haben. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin nach den Angaben der Bezugsperson 13 Jahre und zwei Monate alt gewesen. Einen Nachweis der behaupteten Eheschließung in der Türkei habe die Bezugsperson nicht vorlegen können. Widersprüchlich sei überdies, dass die Beschwerdeführerin im Antragsformular angeführt habe, ihr Vater halte sich derzeit in Syrien auf, während sie gleichzeitig eine Sterbeurkunde in Vorlage gebracht habe, wonach ihr Vater bereits am römisch XXXX 2016 verstorben sei. Da die getätigten Aussagen mit den vorliegenden Dokumenten nicht übereinstimmen würden, gehe die Behörde davon aus, dass die Dokumente nicht geeignet seien, die behauptete Ehe nachzuweisen. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass nach dem im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Beschluss eines Scharia-Gerichts die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch XXXX 2021 in römisch XXXX eine Ehe geschlossen hätten. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin erst 16 Jahre alt und sohin noch minderjährig gewesen. Folglich sei die (behauptete) Ehe nicht gültig, da diese gegen den Grundsatz des ordre public verstoße.
Dies teilte die Österreichische Botschaft Kairo der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.05.2023 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf.
1.3. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre nunmehr ausgewiesene Vertretung am 31.05.2023 eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass sie die Cousine der Bezugsperson sei und diese daher bereits seit ihrer Kindheit kenne. Ihre Familien hätten in der Umgebung von XXXX gelebt. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson hätten lediglich die Grundschule besucht und würden sohin über keine höhere Schulbildung verfügen. Ende des Jahres 2014 sei die Bezugsperson in die Türkei geflüchtet. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Mutter ca. im Jahr 2020 ebenso dorthin verzogen. Zu dieser Zeit habe sich die Bezugsperson in die Beschwerdeführerin verliebt und habe von deren Mutter sowie von ihren eigenen Eltern die Zustimmung zur Eheschließung eingeholt. Auch die Beschwerdeführerin habe einer Ehe zugestimmt. Die Hochzeit habe schließlich am XXXX 2021 in der Türkei stattgefunden. Nach der Eheschließung hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Später sei auch die Mutter der Beschwerdeführerin zu ihnen gezogen. Im Sommer 2021 habe die Bezugsperson die Rückreise der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter nach Syrien organisiert und sei selbst im August 2021 nach Österreich geflüchtet. Im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz habe die Bezugsperson schließlich eine Heiratsurkunde vorgelegt und stets die Daten der Beschwerdeführerin angeführt, wobei in der Erstbefragung das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin falsch protokolliert worden sei. Zum gemeinsamen Familienleben wurde ergänzend ausgeführt, dass die Bezugsperson seit ihrer Flucht den Kontakt mit der Beschwerdeführerin durch Videotelefonie und Textnachrichten aufrechterhalte und sie mit monatlichen Überweisungen in der Höhe von ca. € 100,00 finanziell unterstütze. 1.3. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre nunmehr ausgewiesene Vertretung am 31.05.2023 eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass sie die Cousine der Bezugsperson sei und diese daher bereits seit ihrer Kindheit kenne. Ihre Familien hätten in der Umgebung von römisch XXXX gelebt. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson hätten lediglich die Grundschule besucht und würden sohin über keine höhere Schulbildung verfügen. Ende des Jahres 2014 sei die Bezugsperson in die Türkei geflüchtet. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Mutter ca. im Jahr 2020 ebenso dorthin verzogen. Zu dieser Zeit habe sich die Bezugsperson in die Beschwerdeführerin verliebt und habe von deren Mutter sowie von ihren eigenen Eltern die Zustimmung zur Eheschließung eingeholt. Auch die Beschwerdeführerin habe einer Ehe zugestimmt. Die Hochzeit habe schließlich am römisch XXXX 2021 in der Türkei stattgefunden. Nach der Eheschließung hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Später sei auch die Mutter der Beschwerdeführerin zu ihnen gezogen. Im Sommer 2021 habe die Bezugsperson die Rückreise der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter nach Syrien organisiert und sei selbst im August 2021 nach Österreich geflüchtet. Im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz habe die Bezugsperson schließlich eine Heiratsurkunde vorgelegt und stets die Daten der Beschwerdeführerin angeführt, wobei in der Erstbefragung das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin falsch protokolliert worden sei. Zum gemeinsamen Familienleben wurde ergänzend ausgeführt, dass die Bezugsperson seit ihrer Flucht den Kontakt mit der Beschwerdeführerin durch Videotelefonie und Textnachrichten aufrechterhalte und sie mit monatlichen Überweisungen in der Höhe von ca. € 100,00 finanziell unterstütze.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose unter anderem damit begründet, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson erhebliche Ungereimtheiten ergeben würden. Die von der Behörde aufgezeigten vermeintlichen Widersprüche könnten allerdings leicht aufgelöst werden. Der Vorhalt der Behörde, wonach die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin bei der Eheschließung 13 Jahre alt gewesen sei, sei insoweit zutreffend, als die Bezugsperson tatsächlich zunächst fälschlicherweise angeführt habe, im Jahr 2019 geheiratet zu haben. Nach Rückübersetzung der Niederschrift habe sie allerdings nachweislich ihre Angaben zum Datum der Eheschließung sowie zum Alter der Beschwerdeführerin korrigiert. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Antragsformular als Wohnort ihres verstorbenen Vaters XXXX angeführt habe, da dies sein letzter Aufenthaltsort gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sohin keine unrichtigen Angaben getätigt. Entgegen der Argumentation der Behörde könne den vorgelegten Urkunden im Übrigen auch nicht aufgrund allgemeiner Bedenken hinsichtlich des Urkundenwesens in Syrien der Beweiswert abgesprochen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose unter anderem damit begründet, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson erhebliche Ungereimtheiten ergeben würden. Die von der Behörde aufgezeigten vermeintlichen Widersprüche könnten allerdings leicht aufgelöst werden. Der Vorhalt der Behörde, wonach die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin bei der Eheschließung 13 Jahre alt gewesen sei, sei insoweit zutreffend, als die Bezugsperson tatsächlich zunächst fälschlicherweise angeführt habe, im Jahr 2019 geheiratet zu haben. Nach Rückübersetzung der Niederschrift habe sie allerdings nachweislich ihre Angaben zum Datum der Eheschließung sowie zum Alter der Beschwerdeführerin korrigiert. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Antragsformular als Wohnort ihres verstorbenen Vaters römisch XXXX angeführt habe, da dies sein letzter Aufenthaltsort gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sohin keine unrichtigen Angaben getätigt. Entgegen der Argumentation der Behörde könne den vorgelegten Urkunden im Übrigen auch nicht aufgrund allgemeiner Bedenken hinsichtlich des Urkundenwesens in Syrien der Beweiswert abgesprochen werden.
In rechtlicher Hinsicht habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme argumentiert, dass die Ehe der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson aufgrund eines Verstoßes gegen das Grundprinzip des ordre public in Österreich nicht anerkannt werden könne und die Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG sohin nicht vorliege. Diesbezüglich sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung 16 Jahre alt gewesen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtige die Behörde allerdings die Tatsache, dass ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig gewesen sei, nicht dazu, von einem Verstoß gegen den ordre public auszugehen (vgl. VwGH vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006). Vielmehr habe die Behörde die Umstände des konkreten Falls in ihre Beurteilung miteinzubeziehen. Gegenständlich sei entscheidend, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson die Ehe aus freien Stücken eingegangen seien. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Eheschließung in der Lage gewesen, die Folgen ihrer Entscheidung abzuschätzen. Nach der Eheschließung habe das Ehepaar zudem aus freiem Willen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Gegen eine Ehe aus Zwang spreche ferner, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson nach wie vor täglich in Kontakt stünden. Letztendlich sei die Beschwerdeführerin auch freiwillig von Syrien nach Kairo gereist, um den verfahrensgegenständlichen Antrag stellen und der Bezugsperson nachreisen zu können. Sie sei sohin bestrebt, die Ehe trotz bürokratischer Hürden fortzusetzen. Die Anerkennung der vorliegenden Ehe verstoße somit nicht gegen den Grundsatz des ordre public. Zusammengefasst sei sohin festzuhalten, dass die Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG vorliege und das beantragte Visum zu erteilen sei. In rechtlicher Hinsicht habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme argumentiert, dass die Ehe der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson aufgrund eines Verstoßes gegen das Grundprinzip des ordre public in Österreich nicht anerkannt werden könne und die Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG sohin nicht vorliege. Diesbezüglich sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung 16 Jahre alt gewesen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtige die Behörde allerdings die Tatsache, dass ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig gewesen sei, nicht dazu, von einem Verstoß gegen den ordre public auszugehen vergleiche VwGH vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006). Vielmehr habe die Behörde die Umstände des konkreten Falls in ihre Beurteilung miteinzubeziehen. Gegenständlich sei entscheidend, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson die Ehe aus freien Stücken eingegangen seien. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Eheschließung in der Lage gewesen, die Folgen ihrer Entscheidung abzuschätzen. Nach der Eheschließung habe das Ehepaar zudem aus freiem Willen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Gegen eine Ehe aus Zwang spreche ferner, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson nach wie vor täglich in Kontakt stünden. Letztendlich sei die Beschwerdeführerin auch freiwillig von Syrien nach Kairo gereist, um den verfahrensgegenständlichen Antrag stellen und der Bezugsperson nachreisen zu können. Sie sei sohin bestrebt, die Ehe trotz bürokratischer Hürden fortzusetzen. Die Anerkennung der vorliegenden Ehe verstoße somit nicht gegen den Grundsatz des ordre public. Zusammengefasst sei sohin festzuhalten, dass die Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG vorliege und das beantragte Visum zu erteilen sei.
Der Stellungnahme wurden ein Konvolut an Chatnachrichten (in Originalsprache) sowie zwei Lichtbilder (in Kopie) beigelegt.
Ferner wurde die Niederschrift der Einvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesamt vom 19.04.2022 im Verfahren zur Zl. XXXX (in Kopie) in Vorlage gebracht, aus der hervorgeht, dass die Bezugsperson im Rahmen ihrer Einvernahme eine Kopie der Eheschließungsurkunde vorlegte. Weiters gab die Bezugsperson vor dem Bundesamt an, dass die Beschwerdeführerin ihre Ehefrau sei und das Geburtsdatum XXXX führe. Im Rahmen der Erstbefragung sei fälschlicherweise protokolliert worden, dass sie im Jahr 2003 geboren sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei in der Türkei nach traditionellem Ritus geschlossen worden. In der Folge habe die Bezugsperson einen Anwalt mit der Eintragung der Ehe in Syrien beauftragt. In der Türkei sei keine Bestätigung der Eheschließung ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei die Cousine der Bezugsperson. In der Türkei hätten sie gemeinsam mit der Mutter der Beschwerdeführerin in einer Wohnung gelebt. Auf Nachfrage, wie lange die Beschwerdeführerin bei der Bezugsperson gewohnt habe, antwortete sie, dass die Beschwerdeführerin ca. zwei Jahre, nämlich von 2019 bis 2021, bei ihr gelebt habe. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführer im Jahr 2019 als kleines Mädchen geheiratet. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin bei der Eheschließung demnach 14 Jahre alt gewesen sei und die Ehe sohin in Österreich nicht anerkannt werde, antwortete die Bezugsperson, dass die Beschwerdeführerin bei der Eheschließung 13 Jahre und zwei Monate alt gewesen sei. Die Bezugsperson habe nicht gewusst, dass das verboten sei. Nach Rückübersetzung der Niederschrift korrigierte die Bezugsperson ihre Angaben insoweit, als sie anführte, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung 16 Jahre alt gewesen sei. Ferner wurde die Niederschrift der Einvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesamt vom 19.04.2022 im Verfahren zur Zl. römisch XXXX (in Kopie) in Vorlage gebracht, aus der hervorgeht, dass die Bezugsperson im Rahmen ihrer Einvernahme eine Kopie der Eheschließungsurkunde vorlegte. Weiters gab die Bezugsperson vor dem Bundesamt an, dass die Beschwerdeführerin ihre Ehefrau sei und das Geburtsdatum römisch XXXX führe. Im Rahmen der Erstbefragung sei fälschlicherweise protokolliert worden, dass sie im Jahr 2003 geboren sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei in der Türkei nach traditionellem Ritus geschlossen worden. In der Folge habe die Bezugsperson einen Anwalt mit der Eintragung der Ehe in Syrien beauftragt. In der Türkei sei keine Bestätigung der Eheschließung ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei die Cousine der Bezugsperson. In der Türkei hätten sie gemeinsam mit der Mutter der Beschwerdeführerin in einer Wohnung gelebt. Auf Nachfrage, wie lange die Beschwerdeführerin bei der Bezugsperson gewohnt habe, antwortete sie, dass die Beschwerdeführerin ca. zwei Jahre, nämlich von 2019 bis 2021, bei ihr gelebt habe. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführer im Jahr 2019 als kleines Mädchen geheiratet. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin bei der Eheschließung demnach 14 Jahre alt gewesen sei und die Ehe sohin in Österreich nicht anerkannt werde, antwortete die Bezugsperson, dass die Beschwerdeführerin bei der Eheschließung 13 Jahre und zwei Monate alt gewesen sei. Die Bezugsperson habe nicht gewusst, dass das verboten sei. Nach Rückübersetzung der Niederschrift korrigierte die Bezugsperson ihre Angaben insoweit, als sie anführte, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung 16 Jahre alt gewesen sei.
1.4. Mit Schreiben vom 10.08.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Kairo mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.
2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 09.11.2023, Zl. Kairo-OB/KONS/0424/2023, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 09.11.2023, Zl. Kairo-OB/KONS/0424/2023, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde vollinhaltlich auf das bisherige Vorbringen, insbesondere jedoch auf die Stellungnahme vom 31.05.2023, verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt und keine eigenen Ermittlungen durchgeführt habe. Hinzu komme, dass die Behörde auch im nunmehr angefochtenen Bescheid ihre Bedenken hinsichtlich der vorgelegten Dokumente nicht näher präzisiert habe. Die unterlassene Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen sowie mit den in Vorlage gebrachten Unterlagen verletze die Beschwerdeführerin nicht nur in ihrem Recht auf Parteiengehör, sondern belaste den Bescheid auch mit Willkür.
Hinzuweisen sei weiters darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in Verfahren nach § 35 AsylG die Einhaltung des Art. 8 EMRK sicherzustellen sei. Eine individuelle Prüfung, ob die Erteilung des beantragten Visums nach Art. 8 EMRK geboten erscheine, sei gegenständlich unterblieben. Hinzuweisen sei weiters darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in Verfahren nach Paragraph 35, AsylG die Einhaltung des Artikel 8, EMRK sicherzustellen sei. Eine individuelle Prüfung, ob die Erteilung des beantragten Visums nach Artikel 8, EMRK geboten erscheine, sei gegenständlich unterblieben.
Abschließend sei auszuführen, dass nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002, eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose nur dann erfolgen dürfe, wenn die Gewährung von internationalem Schutz nicht einmal wahrscheinlich sei. Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordere die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Entgegen der vom Bundesamt vertretenen Ansicht müsse hinsichtlich des Vorliegens der Familieneigenschaft sohin nicht der volle Beweis erbracht werden. Zusammengefasst hätte die Behörde sohin zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG vorliege und der beantragte Einreisetitel zu erteilen sei. Abschließend sei auszuführen, dass nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002, eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose nur dann erfolgen dürfe, wenn die Gewährung von internationalem Schutz nicht einmal wahrscheinlich sei. Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordere die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Entgegen der vom Bundesamt vertretenen Ansicht müsse hinsichtlich des Vorliegens der Familieneigenschaft sohin nicht der volle Beweis erbracht werden. Zusammengefasst hätte die Behörde sohin zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG vorliege und der beantragte Einreisetitel zu erteilen sei.
4. Am 14.03.2024 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 21.07.2022 bei der Österreichischen Botschaft Kairo schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 04.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 1.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 21.07.2022 bei der Österreichischen Botschaft Kairo schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX 04.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da gravierende Zweifel am Bestehen der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestünden und eine Familieneigenschaft im Sinn des AsylG sohin nicht festgestellt werden habe können. Die Behörde räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.
1.2. Eine bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandene, in Österreich gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der im Verfahren angegebenen Bezugsperson wird nicht festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Kairo, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner gründen die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 04.2022, Zl. XXXX . 2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Kairo, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner gründen die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX 04.2022, Zl. römisch XXXX .
Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
2.2. Hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer Familieneigenschaft (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandenen, gültigen Ehe) ist Folgendes auszuführen:
Fallbezogen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus den Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz grundlegende Bedenken am Bestehen einer Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin.
2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis der Eheschließung eine Eheschließungsurkunde samt deutscher Übersetzung vorlegte, welche am XXXX 11.2021 unter der Nr. XXXX vom XXXX ausgestellt wurde und aus welcher als Datum der Eheschließung der „ XXXX 2021“ hervorgeht. Ebenso wurde im Rahmen der Antragstellung der Beschluss des syrischen Scharia-Gerichts in XXXX vom XXXX 2021, Nr. XXXX , auf welchen in der Eheschließungsurkunde verwiesen wird, in Vorlage gebracht. 2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis der Eheschließung eine Eheschließungsurkunde samt deutscher Übersetzung vorlegte, welche am römisch XXXX 11.2021 unter der Nr. römisch XXXX vom römisch XXXX ausgestellt wurde und aus welcher als Datum der Eheschließung der „ römisch XXXX 2021“ hervorgeht. Ebenso wurde im Rahmen der Antragstellung der Beschluss des syrischen Scharia-Gerichts in römisch XXXX vom römisch XXXX 2021, Nr. römisch XXXX , auf welchen in der Eheschließungsurkunde verwiesen wird, in Vorlage gebracht.
In Bezug auf diese Urkunden ist zunächst auszuführen, dass diese lediglich in Kopie vorliegen und einer Überprüfung auf ihre Echtheit nicht zugänglich sind. Ungeachtet dessen bestehen im gegenständlichen Fall begründete Zweifel an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben, da diese weder mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren noch mit den Ausführungen der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz in Einklang zu bringen sind.
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.04.2022 angab, die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 als kleines Mädchen geheiratet zu haben. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin demnach bei der Eheschließung erst 14 Jahre alt gewesen sei und die Ehe daher in Österreich nicht anerkannt werde, erwiderte die Bezugsperson, dass die Beschwerdeführerin seinerzeit 13 Jahre und zwei Monate alt gewesen sei, was unter Zugrundelegung des von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren angeführten Geburtsdatums XXXX einer Eheschließung im Jahr 2018 entsprechen würde. Festzuhalten ist sohin, dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt nicht in der Lage war, konsistente Angaben zum Zeitpunkt der Eheschließung zu erstatten. Darüber hinaus steht ihre Darstellung - wie bereits vom Bundesamt in seiner Stellungnahme aufgezeigt - in Widerspruch zum Inhalt der vorgelegten Eheschließungsurkunde sowie des Beschlusses des Scharia-Gerichts in XXXX vom XXXX 2021, wonach die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX 2021 die Ehe geschlossen hätten. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.04.2022 angab, die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 als kleines Mädchen geheiratet zu haben. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin demnach bei der Eheschließung erst 14 Jahre alt gewesen sei und die Ehe daher in Österreich nicht anerkannt werde, erwiderte die Bezugsperson, dass die Beschwerdeführerin seinerzeit 13 Jahre und zwei Monate alt gewesen sei, was unter Zugrundelegung des von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren angeführten Geburtsdatums römisch XXXX einer Eheschließung im Jahr 2018 entsprechen würde. Festzuhalten ist sohin, dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt nicht in der Lage war, konsistente Angaben zum Zeitpunkt der Eheschließung zu erstatten. Darüber hinaus steht ihre Darstellung - wie bereits vom Bundesamt in seiner Stellungnahme aufgezeigt - in Widerspruch zum Inhalt der vorgelegten Eheschließungsurkunde sowie des Beschlusses des Scharia-Gerichts in römisch XXXX vom römisch XXXX 2021, wonach die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch XXXX 2021 die Ehe geschlossen hätten.
Der diesbezüglichen Erklärung der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 31.05.2023, wonach die Bezugsperson nach Rückübersetzung der Niederschrift das Datum der Eheschließung sowie das Alter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung richtiggestellt habe, ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Bezugsperson nach erfolgter Rückübersetzung keine konkreten Angaben zum Eheschließungsdatum erstattete, sondern lediglich vorbrachte, sie wolle ihre Angaben dahingehend korrigieren, dass die Beschwerdeführerin 16 Jahre alt gewesen sei, als sie geheiratet hätten. Aus den Ausführungen der Bezugsperson ergibt sich sohin nicht abschließend, ob sie ihre Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts der Eheschließung oder hinsichtlich des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin korrigieren wollte. Gegen die Darstellung, wonach der Bezugsperson in der Einvernahme vor dem Bundesamt lediglich ein Fehler unterlaufen sei, spricht ferner, dass sie explizit darauf verwies, die Beschwerdeführerin „als kleines Mädchen“ geheiratet zu haben. Hinzu kommt, dass sie nicht nur das Jahr der Eheschließung nannte, sondern in weiterer Folge ihre Angaben auch insoweit präzisierte, als sie das damalige Alter der Beschwerdeführerin in Jahren und Monaten angab (vgl. Niederschrift vom 19.04.2022, Zl. XXXX , Seite 8: „F: Sie haben also Ihre Cousine mit 14 Jahren in der Türkei geheiratet. In Österreich wird diese Ehe nicht anerkannt. A: Meine Frau war 13 Jahre und 2 Monate alt. Ich habe nicht gewusst, dass das verboten ist“). In einer Gesamtschau ist daher nicht glaubhaft, dass es sich bei den Angaben der Bezugsperson lediglich um einen Irrtum oder ein Missverständnis bei der Protokollierung handelt. Der diesbezüglichen Erklärung der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 31.05.2023, wonach die Bezugsperson nach Rückübersetzung der Niederschrift das Datum der Eheschließung sowie das Alter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung richtiggestellt habe, ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Bezugsperson nach erfolgter Rückübersetzung keine konkreten Angaben zum Eheschließungsdatum erstattete, sondern lediglich vorbrachte, sie wolle ihre Angaben dahingehend korrigieren, dass die Beschwerdeführerin 16 Jahre alt gewesen sei, als sie geheiratet hätten. Aus den Ausführungen der Bezugsperson ergibt sich sohin nicht abschließend, ob sie ihre Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts der Eheschließung oder hinsichtlich des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin korrigieren wollte. Gegen die Darstellung, wonach der Bezugsperson in der Einvernahme vor dem Bundesamt lediglich ein Fehler unterlaufen sei, spricht ferner, dass sie explizit darauf verwies, die Beschwerdeführerin „als kleines Mädchen“ geheiratet zu haben. Hinzu kommt, dass sie nicht nur das Jahr der Eheschließung nannte, sondern in weiterer Folge ihre Angaben auch insoweit präzisierte, als sie das damalige Alter der Beschwerdeführerin in Jahren und Monaten angab vergleiche Niederschrift vom 19.04.2022, Zl. römisch XXXX , Seite 8: „F: Sie haben also Ihre Cousine mit 14 Jahren in der Türkei geheiratet. In Österreich wird diese Ehe nicht anerkannt. A: Meine Frau war 13 Jahre und 2 Monate alt. Ich habe nicht gewusst, dass das verboten ist“). In einer Gesamtschau ist daher nicht glaubhaft, dass es sich bei den Angaben der Bezugsperson lediglich um einen Irrtum oder ein Missverständnis bei der Protokollierung handelt.
Auffällig ist darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin eine deutsche Übersetzung des Beschlusses des Scharia-Gerichts XXXX vom XXXX 2021, Nr. XXXX , in Vorlage brachte, welcher zu entnehmen ist, dass nicht die gesamte Urkunde ins Deutsche übersetzt wurde, sondern einzelne Begründungselemente des Beschlusses in der deutschen Übersetzung fehlen. Hinzuweisen ist weiters darauf, dass im Beschluss des Scharia-Gerichts als Ort der Eheschließung die syrische Stadt XXXX angeführt wird, während die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt vorbrachte, dass die Ehe in der Türkei nach traditionellem Ritus geschlossen worden sei, dort jedoch kein Nachweis über die Eheschließung ausgestellt worden sei und sie letztlich einen Anwalt mit der Eintragung der Ehe in Syrien beauftragt habe. Auch die Beschwerdeführerin brachte im Wege ihrer Vertretung mit Stellungname vom 31.05.2023 vor, in der Türkei geheiratet zu haben, ohne näher zu begründen, weshalb – abweichend davon – im Beschluss des Scharia-Gerichts die Stadt XXXX als Ort der Eheschließung genannt wird. Auffällig ist darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin eine deutsche Übersetzung des Beschlusses des Scharia-Gerichts römisch XXXX vom römisch XXXX 2021, Nr. römisch XXXX , in Vorlage brachte, welcher zu entnehmen ist, dass nicht die gesamte Urkunde ins Deutsche übersetzt wurde, sondern einzelne Begründungselemente des Beschlusses in der deutschen Übersetzung fehlen. Hinzuweisen ist weiters darauf, dass im Beschluss des Scharia-Gerichts als Ort der Eheschließung die syrische Stadt römisch XXXX angeführt wird, während die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt vorbrachte, dass die Ehe in der Türkei nach traditionellem Ritus geschlossen worden sei, dort jedoch kein Nachweis über die Eheschließung ausgestellt worden sei und sie letztlich einen Anwalt mit der Eintragung der Ehe in Syrien beauftragt habe. Auch die Beschwerdeführerin brachte im Wege ihrer Vertretung mit Stellungname vom 31.05.2023 vor, in der Türkei geheiratet zu haben, ohne näher zu begründen, weshalb – abweichend davon – im Beschluss des Scharia-Gerichts die Stadt römisch XXXX als Ort der Eheschließung genannt wird.
Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die vom XXXX am XXXX 11.2021 ausgestellte Eheschließungsurkunde sowie der Beschluss des Scharia-Gerichts in XXXX vom XXXX 2021, Nr. XXXX , nicht als unbedenklich qualifiziert werden können, da die Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zum Ort sowie zum Zeitpunkt der Eheschließung bzw. zur Dauer der Ehe mit den in dieser Urkunde enthaltenen Daten nicht in Einklang stehen. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die vom römisch XXXX am römisch XXXX 11.2021 ausgestellte Eheschließungsurkunde sowie der Beschluss des Scharia-Gerichts in römisch XXXX vom römisch XXXX 2021, Nr. römisch XXXX , nicht als unbedenklich qualifiziert werden können, da die Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zum Ort sowie zum Zeitpunkt der Eheschließung bzw. zur Dauer der Ehe mit den in dieser Urkunde enthaltenen Daten nicht in Einklang stehen.
2.2.2. Aus einem Vergleich des Vorbringens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren und den Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich hinsichtlich ihres gemeinsamen Familienlebens in der Türkei weitere Ungereimtheiten. Konkret brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung mit Stellungnahme vom 31.05.2023 vor, ca. im Jahr 2020 in die Türkei verzogen zu sein, mit der Bezugsperson am XXXX 2021 eine Ehe geschlossen zu haben und nach der Eheschließung bis zu ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Sommer 2021 – sohin ungefähr für die Dauer eines halben Jahres – mit der Bezugsperson gemeinsam in einer Wohnung gelebt zu haben. Die Bezugsperson erklärte demgegenüber in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.04.2022 auf Nachfrage, wie lange sie mit der Beschwerdeführerin in der Türkei zusammengewohnt habe, dass die Beschwerdeführerin von 2019 bis 2021 in der Türkei gewesen sei und sie sohin ca. zwei Jahre zusammengewohnt hätten. Aufgrund der divergierenden Angaben zur Dauer ihres gemeinsamen Familienlebens in der Türkei bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der behaupteten Familieneigenschaft und somit auch an der Richtigkeit der in den vorgelegten Urkunden enthaltenen Daten.2.2.2. Aus einem Vergleich des Vorbringens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren und den Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich hinsichtlich ihres gemeinsamen Familienlebens in der Türkei weitere Ungereimtheiten. Konkret brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung mit Stellungnahme vom 31.05.2023 vor, ca. im Jahr 2020 in die Türkei verzogen zu sein, mit der Bezugsperson am römisch XXXX 2021 eine Ehe geschlossen zu haben und nach der Eheschließung bis zu ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Sommer 2021 – sohin ungefähr für die Dauer eines halben Jahres – mit der Bezugsperson gemeinsam in einer Wohnung gelebt zu haben. Die Bezugsperson erklärte demgegenüber in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.04.2022 auf Nachfrage, wie lange sie mit der Beschwerdeführerin in der Türkei zusammengewohnt habe, dass die Beschwerdeführerin von 2019 bis 2021 in der Türkei gewesen sei und sie sohin ca. zwei Jahre zusammengewohnt hätten. Aufgrund der divergierenden Angaben zur Dauer ihres gemeinsamen Familienlebens in der Türkei bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der behaupteten Familieneigenschaft und somit auch an der Richtigkeit der in den vorgelegten Urkunden enthaltenen Daten.
In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lichtbilder, welche der Bescheinigung der Eheschließung dienen sollen, ist auszuführen, dass diese zwar die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson in festlicher Kleidung zeigen, jedoch keinen Aufschluss darüber bieten, wann und wo die Aufnahmen entstanden sind. Sie sind sohin nicht geeignet, die dargelegten Bedenken hinsichtlich des Vorliegen einer bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Ö