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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §4 Abs2 Z2Rechtssatz
Ob das Erlöschen der Berufsberechtigung sowie die Streichung des Revisionswerbers aus der Ärzteliste nur gemäß § 59 Abs. 1 Z 4 iVm. Abs. 3 Z 4 ÄrzteG 1998 ausgesprochen wurden oder zusätzlich auch gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 leg. cit. zu erfolgen hatten, ist für die rechtliche Stellung des Revisionswerbers nicht indifferent. Da im revisionsgegenständlichen Verfahren (Streichung aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998) nicht davon ausgegangen werden durfte, dass mit einer meritorischen Erledigung der Beschwerde des Revisionswerbers keine Auswirkungen auf dessen rechtliche Stellung verbunden wären, verkannte das BVwG, indem es mit dem angefochtenen Beschluss das Beschwerdeverfahren wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses einstellte, die Rechtslage.Ob das Erlöschen der Berufsberechtigung sowie die Streichung des Revisionswerbers aus der Ärzteliste nur gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 4, ÄrzteG 1998 ausgesprochen wurden oder zusätzlich auch gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. zu erfolgen hatten, ist für die rechtliche Stellung des Revisionswerbers nicht indifferent. Da im revisionsgegenständlichen Verfahren (Streichung aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, ÄrzteG 1998) nicht davon ausgegangen werden durfte, dass mit einer meritorischen Erledigung der Beschwerde des Revisionswerbers keine Auswirkungen auf dessen rechtliche Stellung verbunden wären, verkannte das BVwG, indem es mit dem angefochtenen Beschluss das Beschwerdeverfahren wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses einstellte, die Rechtslage.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110058.L09Im RIS seit
22.07.2024Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024