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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §59 Abs1 Z4Rechtssatz
§ 61 erster Satz ÄrzteG 1998 ist als "Anschlussbestimmung" zu all jenen Vorschriften des ÄrzteG 1998 zu verstehen, die infolge eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt wurde, anstelle des vormals normierten zeitlich befristeten Ruhens nunmehr das Erlöschen der Berufsberechtigung (vgl. § 59 Abs. 1 Z 4 ÄrzteG 1998) und in bestimmten Fällen (vgl. § 59 Abs. 3 Z 4 ÄrzteG 1998) auch die Streichung aus der Ärzteliste anordnen. § 61 ÄrzteG 1998 bezieht sich folglich ohne Unterscheidung auf sämtliche Fälle, in denen die Ausübung des ärztlichen Berufs durch Disziplinarerkenntnis befristet untersagt wurde, weshalb er auch fallbezogen in Anbetracht der gegenüber dem Revisionswerber mit Disziplinarerkenntnis für die Dauer von sechs Monaten erfolgten Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufs zur Anwendung gelangt.Paragraph 61, erster Satz ÄrzteG 1998 ist als "Anschlussbestimmung" zu all jenen Vorschriften des ÄrzteG 1998 zu verstehen, die infolge eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt wurde, anstelle des vormals normierten zeitlich befristeten Ruhens nunmehr das Erlöschen der Berufsberechtigung vergleiche Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 4, ÄrzteG 1998) und in bestimmten Fällen vergleiche Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer 4, ÄrzteG 1998) auch die Streichung aus der Ärzteliste anordnen. Paragraph 61, ÄrzteG 1998 bezieht sich folglich ohne Unterscheidung auf sämtliche Fälle, in denen die Ausübung des ärztlichen Berufs durch Disziplinarerkenntnis befristet untersagt wurde, weshalb er auch fallbezogen in Anbetracht der gegenüber dem Revisionswerber mit Disziplinarerkenntnis für die Dauer von sechs Monaten erfolgten Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufs zur Anwendung gelangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110058.L07Im RIS seit
22.07.2024Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024