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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §27Rechtssatz
Aus § 61 erster Satz ÄrzteG 1998 ergibt sich nicht, dass eine Wiedereintragung in die Ärzteliste "automatisch" vorzunehmen wäre. Anlässlich der Wiedereintragung in die Ärzteliste hat die Behörde die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu prüfen. Folglich ist für die Wiedereintragung in die Ärzteliste auch die Vertrauenswürdigkeit des Arztes neuerlich nachzuweisen. Allerdings ist die Eintragung in die Ärzteliste nach Ablauf der in § 61 ÄrzteG 1998 genannten Zeit grundsätzlich, d.h. sofern dem unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten (z.B. wegen Fehlens sonstiger Eintragungsvoraussetzungen, etwa der Vertrauenswürdigkeit) keine Hindernisse entgegenstehen, unter Einhaltung der Vorschriften des § 27 ÄrzteG 1998 wieder vorzunehmen.Aus Paragraph 61, erster Satz ÄrzteG 1998 ergibt sich nicht, dass eine Wiedereintragung in die Ärzteliste "automatisch" vorzunehmen wäre. Anlässlich der Wiedereintragung in die Ärzteliste hat die Behörde die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu prüfen. Folglich ist für die Wiedereintragung in die Ärzteliste auch die Vertrauenswürdigkeit des Arztes neuerlich nachzuweisen. Allerdings ist die Eintragung in die Ärzteliste nach Ablauf der in Paragraph 61, ÄrzteG 1998 genannten Zeit grundsätzlich, d.h. sofern dem unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten (z.B. wegen Fehlens sonstiger Eintragungsvoraussetzungen, etwa der Vertrauenswürdigkeit) keine Hindernisse entgegenstehen, unter Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 27, ÄrzteG 1998 wieder vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110058.L05Im RIS seit
22.07.2024Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024