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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §27Rechtssatz
Zu den in § 61 ÄrzteG 1998 vorgesehenen Rechtsfolgen ist festzuhalten, dass das Wiedererlangen der Berechtigung zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit gemäß § 61 erster Satz ÄrzteG 1998 in einer Konstellation des § 59 Abs. 3 Z 4 ÄrzteG 1998 nicht bedeutet, dass eine neuerliche Eintragung in die Ärzteliste nicht mehr erforderlich wäre. Vielmehr bedarf es in solchen Konstellationen - wie auch infolge einer Streichung aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 Z 1 leg. cit. - einer neuerlichen Eintragung des Arztes in die Ärzteliste (vgl. § 4 Abs. 1 sowie § 27 iVm. § 59 Abs. 5 ÄrzteG 1998). Zwecks Wiedereintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer ist auch der gemäß § 61 zweiter Satz leg. cit. zu erbringende Nachweis des Ablaufs der im Disziplinarerkenntnis festgesetzten zeitlichen Beschränkung notwendig.Zu den in Paragraph 61, ÄrzteG 1998 vorgesehenen Rechtsfolgen ist festzuhalten, dass das Wiedererlangen der Berechtigung zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 61, erster Satz ÄrzteG 1998 in einer Konstellation des Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer 4, ÄrzteG 1998 nicht bedeutet, dass eine neuerliche Eintragung in die Ärzteliste nicht mehr erforderlich wäre. Vielmehr bedarf es in solchen Konstellationen - wie auch infolge einer Streichung aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. - einer neuerlichen Eintragung des Arztes in die Ärzteliste vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, sowie Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 5, ÄrzteG 1998). Zwecks Wiedereintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer ist auch der gemäß Paragraph 61, zweiter Satz leg. cit. zu erbringende Nachweis des Ablaufs der im Disziplinarerkenntnis festgesetzten zeitlichen Beschränkung notwendig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110058.L04Im RIS seit
22.07.2024Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024