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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §4 Abs2 Z2Rechtssatz
Infolge der Feststellung des Nichtbestehens der Berechtigung zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit und der Streichung aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998 könnte der Revisionswerber die Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes nur dann wiedererlangen, wenn sich der Sachverhalt (somit fallbezogen die für die Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 wesentlichen Verhältnisse) seit dem gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 leg. cit. ergangenen Ausspruch maßgeblich zu seinen Gunsten verändert hätte und er auf Basis des nachträglich geänderten Sachverhalts (z.B. in Anbetracht eines zu einem späteren Zeitpunkt als relevant zu erachtenden Zeitraums des Wohlverhaltens) in der Lage wäre, seine Vertrauenswürdigkeit neuerlich nachzuweisen (vgl. § 59 Abs. 5 ÄrzteG 1998). Schon darin zeigt sich, dass das Bestehen einer Entscheidung gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998 neben der gemäß § 59 Abs. 1 Z 4 iVm. Abs. 3 Z 4 leg. cit. erfolgten Streichung aus der Ärzteliste nachteilige Auswirkungen auf die Rechtsposition des Revisionswerbers hatte.Infolge der Feststellung des Nichtbestehens der Berechtigung zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit und der Streichung aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 könnte der Revisionswerber die Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes nur dann wiedererlangen, wenn sich der Sachverhalt (somit fallbezogen die für die Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 wesentlichen Verhältnisse) seit dem gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. ergangenen Ausspruch maßgeblich zu seinen Gunsten verändert hätte und er auf Basis des nachträglich geänderten Sachverhalts (z.B. in Anbetracht eines zu einem späteren Zeitpunkt als relevant zu erachtenden Zeitraums des Wohlverhaltens) in der Lage wäre, seine Vertrauenswürdigkeit neuerlich nachzuweisen vergleiche Paragraph 59, Absatz 5, ÄrzteG 1998). Schon darin zeigt sich, dass das Bestehen einer Entscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 neben der gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 4, leg. cit. erfolgten Streichung aus der Ärzteliste nachteilige Auswirkungen auf die Rechtsposition des Revisionswerbers hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110058.L03Im RIS seit
22.07.2024Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024