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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §59 Abs3 Z4Rechtssatz
Die Streichung aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 Z 4 ÄrzteG 1998 ist als eine bloß formale Folge der mit Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen, zeitlich befristeten Untersagung der Berufsausübung zu betrachten.Die Streichung aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer 4, ÄrzteG 1998 ist als eine bloß formale Folge der mit Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen, zeitlich befristeten Untersagung der Berufsausübung zu betrachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110058.L02Im RIS seit
22.07.2024Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024