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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §224 Abs1Rechtssatz
Die Pflicht, im Bescheidbeschwerdeverfahren nur einheitliche Entscheidungen zu treffen, gilt auch bei Beitritt zu einer Bescheidbeschwerde (etwa bei Beitritt des Arbeitnehmers zu einer Bescheidbeschwerde des Arbeitgebers gegen einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid). Solche Entscheidungen sind dem Beschwerdeführer und dem Beigetretenen gegenüber einheitlich zu erlassen; die Entscheidung ist an beide zu richten. Eine einheitliche Entscheidung ist auch jenen Personen gegenüber geboten, die der Beschwerde beigetreten, aber keinen Vorlageantrag gestellt haben (vgl. VwGH 23.3.1982, 81/14/0085). Ein Verstoß gegen das Gebot der einheitlichen Entscheidung führt (entgegen der noch zu VwGH 23.3.1982, 81/14/0085, vertretenen, insoweit vereinzelt gebliebenen Ansicht) nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung (vgl. z.B. VwGH 29.10.2003, 2000/13/0028; 13.9.2006, 2004/13/0128).Die Pflicht, im Bescheidbeschwerdeverfahren nur einheitliche Entscheidungen zu treffen, gilt auch bei Beitritt zu einer Bescheidbeschwerde (etwa bei Beitritt des Arbeitnehmers zu einer Bescheidbeschwerde des Arbeitgebers gegen einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid). Solche Entscheidungen sind dem Beschwerdeführer und dem Beigetretenen gegenüber einheitlich zu erlassen; die Entscheidung ist an beide zu richten. Eine einheitliche Entscheidung ist auch jenen Personen gegenüber geboten, die der Beschwerde beigetreten, aber keinen Vorlageantrag gestellt haben vergleiche VwGH 23.3.1982, 81/14/0085). Ein Verstoß gegen das Gebot der einheitlichen Entscheidung führt (entgegen der noch zu VwGH 23.3.1982, 81/14/0085, vertretenen, insoweit vereinzelt gebliebenen Ansicht) nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung vergleiche z.B. VwGH 29.10.2003, 2000/13/0028; 13.9.2006, 2004/13/0128).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130074.L03Im RIS seit
22.07.2024Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024