TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/26 93/10/0074

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §31 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Dr. H in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 12. Februar 1993, Zl. II/3-4274-92, betreffend Übertretung des NÖ Naturschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer (in Bestätigung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 13. Februar 1992) als Komplementär einer Kommanditgesellschaft schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, daß eine Werbeanlage im Grünland ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet wurde und trotz des mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juli 1989 erteilten Auftrages zu ihrer Entfernung binnen 4 Wochen bis zum 20. September 1989 (Feststellungszeitpunkt) aufgestellt war. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 4 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2, 4 und 9 des NÖ Naturschutzgesetzes begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die Verwaltungsbehörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid unter anderem deshalb für rechtswidrig, weil dieser nach dem Eintritt der Strafbarkeitsverjährung ergangen sei. Der Beschwerdeführer ist damit im Recht.

Gemäß § 31 Abs. 3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind. Das gilt auch für Berufungsbescheide, mit denen ein Straferkenntnis bestätigt wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1990, Zl. 89/03/0273, mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtssprechung).

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen eines näher umschriebenen strafbaren Verhaltens "bis 20. September 1989 (Feststellungszeitpunkt)" bestraft. Nach seinem klaren Wortlaut erfaßt dieser Schuldspruch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers nur bis einschließlich 20. September 1989. Die ab diesem Zeitpunkt zu berechnende Dreijahresfrist nach § 31 Abs. 3 VStG endete mit 20. September 1992. Der angefochtene (nicht in einem fortgesetzten Verfahren nach einem aufhebenden höchstgerichtlichen Erkenntnis ergangene) Bescheid vom 12. Februar 1993 wurde somit nach dem Eintritt der Strafbarkeitsverjährung erlassen. Er ist daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Kostenausspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100074.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten