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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §257Rechtssatz
Durch den Beitritt zu einer Beschwerde, der von der Behörde nicht gemäß § 258 Abs. 2 BAO zurückgewiesen wurde, erwirbt der Beitretende alle Rechte gemäß § 257 BAO, ohne dass der VwGH aus Anlass einer Revision gegen die Entscheidung des VwG die Frage der Beitrittsberechtigung zu prüfen hat (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 20.1.1993, 90/13/0049; vgl. weiters z.B. VwGH 17.4.2008, 2006/15/0067).Durch den Beitritt zu einer Beschwerde, der von der Behörde nicht gemäß Paragraph 258, Absatz 2, BAO zurückgewiesen wurde, erwirbt der Beitretende alle Rechte gemäß Paragraph 257, BAO, ohne dass der VwGH aus Anlass einer Revision gegen die Entscheidung des VwG die Frage der Beitrittsberechtigung zu prüfen hat vergleiche VwGH [verstärkter Senat] 20.1.1993, 90/13/0049; vergleiche weiters z.B. VwGH 17.4.2008, 2006/15/0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130074.L02Im RIS seit
22.07.2024Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024