Norm
ZPO §611 Abs2 Z7Rechtssatz
Das Fehlen der objektiven Schiedsfähigkeit ist als eigener Aufhebungsgrund geregelt. Fehlende objektive Schiedsfähigkeit des Anspruchs hindert somit nicht das Zustandekommen eines (wirksamen aber anfechtbaren) Schiedsspruchs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134843Im RIS seit
22.07.2024Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024