Norm
UGB §283Rechtssatz
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und der vier Oberlandesgerichte als Rekursgerichte in Firmenbuchsachen, dass der Geschäftsführer nachweislich alles unternehmen muss, um die rechtzeitige Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflichten der Gesellschaft im Sinn der §§ 277 ff UGB sicherzustellen. Der Geschäftsführer hat dazu in seinem Geschäftsbereich zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen zu ergreifen. Auch wenn eine Mitarbeiterin zu Lasten der Gesellschaft größere Geldbeträge veruntreut hat und deshalb die Buchhaltung und das Rechnungswesen für zwei von der Offenlegungspflicht betroffene Jahre überprüft werden müssen, liegt es am Geschäftsführer, damit geeignete Personen zu betrauen oder wenigstens nach dauernder Erkrankung des tatsächlich ausgewählten Mitarbeiters angemessen durch Neuvergabe der Aufgabe zu reagieren. Unterlässt der Geschäftsführer diese Maßnahmen, liegt ihm zumindest leichte Fahrlässigkeit zur Last, die die Verhängung von Zwangsstrafen gegen ihn und die Gesellschaft rechtfertigt.Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und der vier Oberlandesgerichte als Rekursgerichte in Firmenbuchsachen, dass der Geschäftsführer nachweislich alles unternehmen muss, um die rechtzeitige Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflichten der Gesellschaft im Sinn der Paragraphen 277, ff UGB sicherzustellen. Der Geschäftsführer hat dazu in seinem Geschäftsbereich zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen zu ergreifen. Auch wenn eine Mitarbeiterin zu Lasten der Gesellschaft größere Geldbeträge veruntreut hat und deshalb die Buchhaltung und das Rechnungswesen für zwei von der Offenlegungspflicht betroffene Jahre überprüft werden müssen, liegt es am Geschäftsführer, damit geeignete Personen zu betrauen oder wenigstens nach dauernder Erkrankung des tatsächlich ausgewählten Mitarbeiters angemessen durch Neuvergabe der Aufgabe zu reagieren. Unterlässt der Geschäftsführer diese Maßnahmen, liegt ihm zumindest leichte Fahrlässigkeit zur Last, die die Verhängung von Zwangsstrafen gegen ihn und die Gesellschaft rechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2024:RI0100222Im RIS seit
22.07.2024Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024