RS OGH 2024/5/14 3R44/24f (3R45/24b)

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Veröffentlicht am 14.05.2024
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Norm

UGB §283
  1. UGB § 283 heute
  2. UGB § 283 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  3. UGB § 283 gültig von 01.01.2011 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. UGB § 283 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  5. UGB § 283 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  6. UGB § 283 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  7. UGB § 283 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  8. UGB § 283 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. UGB § 283 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  10. UGB § 283 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  11. UGB § 283 gültig von 01.08.1990 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und der vier Oberlandesgerichte als Rekursgerichte in Firmenbuchsachen, dass der Geschäftsführer nachweislich alles unternehmen muss, um die rechtzeitige Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflichten der Gesellschaft im Sinn der §§ 277 ff UGB sicherzustellen. Der Geschäftsführer hat dazu in seinem Geschäftsbereich  zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen zu ergreifen. Auch wenn eine Mitarbeiterin zu Lasten der Gesellschaft größere Geldbeträge veruntreut hat und deshalb die Buchhaltung und das Rechnungswesen für zwei von der Offenlegungspflicht betroffene Jahre überprüft werden müssen, liegt es am Geschäftsführer, damit geeignete Personen zu betrauen oder wenigstens nach dauernder Erkrankung des tatsächlich ausgewählten Mitarbeiters angemessen durch Neuvergabe der Aufgabe zu reagieren. Unterlässt der Geschäftsführer diese Maßnahmen, liegt ihm zumindest leichte Fahrlässigkeit zur Last, die die Verhängung von Zwangsstrafen gegen ihn und die Gesellschaft rechtfertigt.Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und der vier Oberlandesgerichte als Rekursgerichte in Firmenbuchsachen, dass der Geschäftsführer nachweislich alles unternehmen muss, um die rechtzeitige Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflichten der Gesellschaft im Sinn der Paragraphen 277, ff UGB sicherzustellen. Der Geschäftsführer hat dazu in seinem Geschäftsbereich  zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen zu ergreifen. Auch wenn eine Mitarbeiterin zu Lasten der Gesellschaft größere Geldbeträge veruntreut hat und deshalb die Buchhaltung und das Rechnungswesen für zwei von der Offenlegungspflicht betroffene Jahre überprüft werden müssen, liegt es am Geschäftsführer, damit geeignete Personen zu betrauen oder wenigstens nach dauernder Erkrankung des tatsächlich ausgewählten Mitarbeiters angemessen durch Neuvergabe der Aufgabe zu reagieren. Unterlässt der Geschäftsführer diese Maßnahmen, liegt ihm zumindest leichte Fahrlässigkeit zur Last, die die Verhängung von Zwangsstrafen gegen ihn und die Gesellschaft rechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • 3 R 44/24f
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.05.2024 3 R 44/24f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2024:RI0100222

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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