RS OGH 2024/7/4 1R99/24d

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Veröffentlicht am 04.07.2024
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Rechtssatz

Für die Geltendmachung der bevorrangten Forderung gemäß § 27 WEG genügt zwar die (rechtzeitige) Klagsführung samt Antrag auf Klagsanmerkung. Dies gilt aber nur dann, wenn die formellen Voraussetzungen der Klagseinbringung mit Anmerkung im Grundbuch erfüllt sind. Der Rechtssatz (vgl. RS0113378), dass es auf den Zeitpunkt (ja theoretisch sogar auf die Tatsache) der Bewilligung oder des Vollzugs im Grundbuch nicht ankommt, kann dann nicht gelten, wenn eine unzulässige Klage oder eine Klage gegen die falsche Partei eingebracht wurde und auch keine Bemühungen unternommen wurden, eine Parteienberichtigung vorzunehmen oder eine unrichtig erfolgte Zurückweisung zu bekämpfen.Für die Geltendmachung der bevorrangten Forderung gemäß Paragraph 27, WEG genügt zwar die (rechtzeitige) Klagsführung samt Antrag auf Klagsanmerkung. Dies gilt aber nur dann, wenn die formellen Voraussetzungen der Klagseinbringung mit Anmerkung im Grundbuch erfüllt sind. Der Rechtssatz vergleiche RS0113378), dass es auf den Zeitpunkt (ja theoretisch sogar auf die Tatsache) der Bewilligung oder des Vollzugs im Grundbuch nicht ankommt, kann dann nicht gelten, wenn eine unzulässige Klage oder eine Klage gegen die falsche Partei eingebracht wurde und auch keine Bemühungen unternommen wurden, eine Parteienberichtigung vorzunehmen oder eine unrichtig erfolgte Zurückweisung zu bekämpfen.

Entscheidungstexte

  • 1 R 99/24d
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.07.2024 1 R 99/24d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2024:RI0100221

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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