Norm
WEG 2002 §27 Abs2Rechtssatz
Für die Geltendmachung der bevorrangten Forderung gemäß § 27 WEG genügt zwar die (rechtzeitige) Klagsführung samt Antrag auf Klagsanmerkung. Dies gilt aber nur dann, wenn die formellen Voraussetzungen der Klagseinbringung mit Anmerkung im Grundbuch erfüllt sind. Der Rechtssatz (vgl. RS0113378), dass es auf den Zeitpunkt (ja theoretisch sogar auf die Tatsache) der Bewilligung oder des Vollzugs im Grundbuch nicht ankommt, kann dann nicht gelten, wenn eine unzulässige Klage oder eine Klage gegen die falsche Partei eingebracht wurde und auch keine Bemühungen unternommen wurden, eine Parteienberichtigung vorzunehmen oder eine unrichtig erfolgte Zurückweisung zu bekämpfen.Für die Geltendmachung der bevorrangten Forderung gemäß Paragraph 27, WEG genügt zwar die (rechtzeitige) Klagsführung samt Antrag auf Klagsanmerkung. Dies gilt aber nur dann, wenn die formellen Voraussetzungen der Klagseinbringung mit Anmerkung im Grundbuch erfüllt sind. Der Rechtssatz vergleiche RS0113378), dass es auf den Zeitpunkt (ja theoretisch sogar auf die Tatsache) der Bewilligung oder des Vollzugs im Grundbuch nicht ankommt, kann dann nicht gelten, wenn eine unzulässige Klage oder eine Klage gegen die falsche Partei eingebracht wurde und auch keine Bemühungen unternommen wurden, eine Parteienberichtigung vorzunehmen oder eine unrichtig erfolgte Zurückweisung zu bekämpfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2024:RI0100221Im RIS seit
22.07.2024Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024