Entscheidungsdatum
08.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I405 2283421-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2023, Zl. 1338921706-231532153, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2023, Zl. 1338921706-231532153, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine marokkanische Staatsangehörige, reiste im Februar 2023 mittels eines von der Österreichischen Botschaft Rabat ausgestellten Studentenvisums (gültig von XXXX .2023 bis XXXX .2023) ins Bundesgebiet ein. 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine marokkanische Staatsangehörige, reiste im Februar 2023 mittels eines von der Österreichischen Botschaft Rabat ausgestellten Studentenvisums (gültig von römisch XXXX .2023 bis römisch XXXX .2023) ins Bundesgebiet ein.
2. Mit Schreiben vom 08.08.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) eine Mitteilung zum Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und ihr mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und das Bundesamt beabsichtige, gegen sie eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu erlassen.
3. Am 26.09.2023 langte die entsprechende Stellungnahme der BF bei der belangten Behörde ein.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.10.2023, Zl. 1338921706-231532153, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). 4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.10.2023, Zl. 1338921706-231532153, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch IV.).
5. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 06.12.2023, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden.
6. Mit Schriftsatz vom 20.12.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
7. Mit Schreiben vom 30.04.2024 teilte die Rechtsvertretung der BF mit, dass die BF freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Die im Verfahrensgang geschilderten - unstrittigen - Ausführungen werden zu Feststellungen erhoben.
1.2. Zur Person des BF:
Die volljährige BF ist marokkanische Staatsangehörige und bekennt sich zum Islam. Ihre Identität steht fest.
Die BF leidet aktuell an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie ist gesund und arbeitsfähig.
Die BF reiste mittels eines von der Österreichischen Botschaft Rabat ausgestellten Studentenvisums (gültig von XXXX .2023 bis XXXX .2023) im Februar 2023 ins Bundesgebiet ein. Nach Ablauf ihres Studentenvisums verblieb die BF weiterhin im Bundesgebiet und reiste im April 2024 in ihren Herkunftsstaat aus. Die BF reiste mittels eines von der Österreichischen Botschaft Rabat ausgestellten Studentenvisums (gültig von römisch XXXX .2023 bis römisch XXXX .2023) im Februar 2023 ins Bundesgebiet ein. Nach Ablauf ihres Studentenvisums verblieb die BF weiterhin im Bundesgebiet und reiste im April 2024 in ihren Herkunftsstaat aus.
Die Familie der BF lebt in Marokko.
Es leben keine Verwandten der BF in Österreich und sie führt im Bundesgebiet kein Familienleben. Die BF verfügt in Österreich auch über keine näheren Bekannten oder nennenswerte soziale Kontakte. Die BF weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Sie ist seit ihrer Einreise keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und nicht selbsterhaltungsfähig.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in ihren Heimatstaat Marokko unzulässig wäre.Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in ihren Heimatstaat Marokko unzulässig wäre.
1.3. Zum Herkunftsstaat:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der BF wurde im angefochtenen Bescheid das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko vollständig zitiert, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Darüber hinaus gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 10 HStV.Darüber hinaus gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, HStV.
Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), der Grundversorgung (GVS) und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), der Grundversorgung (GVS) und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des BF:
Die Feststellung zur Identität der BF ergibt sich aus der vorgelegten Kopie ihres Reisepasses sowie der Rücksprache der belangten Behörde mit der Niederlassungsbehörde.
Die Feststellungen zu ihrer Einreise, ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet und ihrer Ausreise lassen sich zweifellos dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie der Mitteilung der Rechtsvertretung vom 30.04.2024 entnehmen.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der BF ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde. Außerdem wurde in