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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des M in B, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Februar 1995, Zl. UVS-03/11/01516/94, betreffend (unter anderem) Übertretungen nach § 81 Abs. 1 SPG, BGBl. Nr. 566/1991, und § 1 Abs. 1 WLSG, LGBl. für Wien Nr. 51/1993, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde gegen die die Übertretungen nach § 81 Abs. 1 SPG und § 1 Abs. 1 WLSG betreffenden Aussprüche des angefochtenen Bescheides wird abgelehnt.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich unter anderem gegen die Schuldsprüche wegen der im Spruch angeführten Übertretungen und die im Zusammenhang damit verhängten Strafen. Soweit sich die Beschwerde gegen den Ausspruch des angefochtenen Bescheides betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung richtet, ist sie Gegenstand des zur Zl. 95/02/0208 anhängigen Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen für die Ablehnung der Beschwerde nach der zitierten Vorschrift vor. Es wurden Geldstrafen zu je S 100,-- verhängt. Im Zusammenhang mit der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage (Konkurrenz zwischen Ordnungsstörung und Lärmerregung) ist die belangte Behörde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. den Beschluß vom 29. November 1993, Zlen. 93/10/0159, 0160, und die dort zitierte Vorjudikatur) nicht abgewichen. Weitere Rechtsfragen spricht die Beschwerde im Zusammenhang mit den im Spruch angeführten Übertretungen nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100093.X00Im RIS seit
20.11.2000