Entscheidungsdatum
04.06.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W203 2260004-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2024, Zl. 1288202804/230544358, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2024, Zl. 1288202804/230544358, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 31.10.2021 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 01.11.2021 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass er Syrien im Jahr 2013 wegen des Krieges verlassen habe. Die IS-Miliz habe sein Wohngebiet erobern wollen. Aus Angst um sein Leben sei er mit seiner Familie und seinen Geschwistern in die Türkei geflohen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
2. Am 20.01.2022 wurde der Beschwerdeführer von der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Syrien verlassen habe, weil der IS sein Wohngebiet überfallen habe. Zuvor sei er von den syrischen Behörden zum Militärdienst einberufen worden. Im Falle einer Rückkehr würden ihn entweder die Behörden oder die Kurden rekrutieren. Er lehne den Militärdienst ab und wolle keine Menschen töten. Seinen Militärdienst habe er in den Jahren 2007 bis 2009 als „normaler Soldat“ abgeleistet.
3. Mit Bescheid vom 19.08.2022, Zl. 1288202804-211631564, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 3. Mit Bescheid vom 19.08.2022, Zl. 1288202804-211631564, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr nicht habe festgestellt werden können.
4. Gegen die abweisende Entscheidung hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.4. Gegen die abweisende Entscheidung hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Am 29.11.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere nochmals eingehend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
6. Mit Erkenntnis vom 21.02.2023, Zl. W262 2260004-1/9E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Reservisten handle, der über keine besonderen militärischen Ausbildungen oder Qualifikationen verfügen würde, weshalb eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime nicht maßgeblich wahrscheinlich sei. Zudem ergebe sich aus den Länderinformationen, dass als Reservisten vornehmlich Männer mit einem Alter von bis zu 27 Jahren eingezogen werden; der Beschwerdeführer habe dieses Alter deutlich überschritten. Unabhängig davon werde das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von Kurden kontrolliert und könne das Regime in von Kurden kontrollierten Gebieten keine Rekrutierungen durchführen. Auch eine Rekrutierung des Beschwerdeführers durch kurdische Milizen sei nicht maßgeblich wahrscheinlich, da die YPG Männer mit einem Alter von bis zu 24 Jahren einziehe und der Beschwerdeführer auch dieses Alter deutlich überschritten habe. Daher drohe dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen in seiner Herkunftsregion keine asylrelevante Verfolgung und lasse sich aus der aktuellen allgemeinen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht herleiten.
7. Am 14.03.2023 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen (und hier gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.
8. Am selben Tag gab der Beschwerdeführer bei der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen neuen Fluchtgründen an, dass er als Fahnenflüchtling vom syrischen Regime verfolgt werde und dafür (nunmehr) Beweise habe.
9. Am 10.07.2023 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen neuen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er (nach wie vor) vom syrischen Regime verfolgt werde und eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen fürchte. Zwar habe er dies bereits im ersten Verfahren erwähnt, damals jedoch keine Beweismittel gehabt.
Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer sodann ein neues Beweismittel vor, bei dem es sich um eine auf 07.03.2023 datierte Bestätigung der Stelle für Militärdienstangelegenheiten über den Status des Beschwerdeführers, nämlich, dass dieser seiner Dienstpflicht als Reservist seit 10.04.2016 nicht nachgekommen ist, handelt.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2024, zugestellt am 15.02.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2024, zugestellt am 15.02.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde sinngemäß und zusammengefasst aus, dass sich im gegenständlichen Verfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben habe. Da Korruption und die Ausstellung von Fälschungen in Syrien den Länderberichten zufolge bekannt seien, sei davon auszugehen, dass es sich bei der vorgelegten Bestätigung um eine Fälschung handle. Somit stehe die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2023 einem neuerlichen Antrag entgegen und sei der Folgeantrag daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 13.03.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
Begründend wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, dass das neue Beweismittel nicht richtig gewürdigt bzw. von vornherein als untauglich beurteilt worden sei, zumal sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung lediglich auf abstrakte Annahmen gestützt habe. Dies erwecke den Anschein einer antizipierenden Beweiswürdigung. Zudem würde nunmehr die syrische Regierung den Herkunftsort des Beschwerdeführers kontrollieren, womit ein neuer Sachverhalt vorliege. Die belangte Behörde hätte den Antrag des Beschwerdeführers daher nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen dürfen. Weiters erstattete der Beschwerdeführer ein neues Vorbringen dahingehend, dass er mittlerweile an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe.
12. Mit Schreiben vom 14.03.2023, hg eingelangt am 18.03.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
3.1.
Der Beschwerdeführer, ein am XXXX geborener syrischer Staatsangehöriger, stellte am 31.10.2021 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer, ein am römisch XXXX geborener syrischer Staatsangehöriger, stellte am 31.10.2021 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 21.02.2023 wurde das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig mit der Begründung abgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen in seiner Herkunftsregion keine asylrelevante Verfolgung droht.
Am 14.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Zuerkennung von internationalem Schutz, den er u.a. damit begründete, dass er als „Fahnenflüchtiger“ vom syrischen Regime verfolgt werde, wofür er auch ein neues Beweismittel vorlegen könne.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie einer Einsichtnahme in den das Erstverfahren betreffenden hg Akt zur Zl. 2260004-1. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte aufgrund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendenden Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).3.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
3.2.2. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat, und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175).
Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist – nach wie vor – die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „glaubhaften Kern“ maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr – gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. dazu VwGH 29.01.2008, 2002/11/0102, mwN; zum „glaubhaften Kern“ im Asylverfahren nach AsylG 1997 vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN).Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist – nach wie vor – die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „glaubhaften Kern“ maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr – gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche dazu VwGH 29.01.2008, 2002/11/0102, mwN; zum „glaubhaften Kern“ im Asylverfahren nach AsylG 1997 vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist ein Folgeantrag zwar wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhielte und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine – für den internationalen Schutz relevante – Änderung ergeben hätte. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ im Sinne der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0087).
3.2.3. Fallbezogen ist somit zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass im Vergleich zu dem rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist:
Die belangte Behörde hat die Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache damit begründet, dass der Beschwerdeführer kein neues Vorbringen erstattet habe, die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2023 für den Folgeantrag weiterhin maßgeblich sei und daher dasselbe Vorbringen wie im ersten Asylverfahren zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen könne.
Es ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer auch in seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz als Fluchtgründe eine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner Desertion sowie eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen geltend machte und der Kern des Vorbringens damit gleichgeblieben ist. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer jedoch zur Begründung seines Folgeantrags auf internationalen Schutz in Bezug auf eine Verfolgungsgefahr wegen seiner Desertion auf ein Beweismittel berufen, das weder dem BFA noch dem Bundesverwaltungsgericht bekannt war und daher in diesen Verfahren auch keine Prüfung dahingehend erfolgte, ob ihm deswegen ein Schutzstatus zuzuerkennen wäre. Konkret hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren eine auf 07.03.2023 datierte Bestätigung der Stelle für Militärdienstangelegenheiten über seinen Status vorgelegt. Aus dem Inhalt dieser Bestätigung geht hervor, dass der Beschwerdeführer seiner Dienstpflicht als Reservist seit 10.04.2016 nicht nachgekommen ist. Insoweit wurden von ihm zur Stützung seines Folgeantrags auf internationalen Schutz neue Elemente vorgebracht, die seiner Ansicht nach sein Fluchtvorbringen untermauern und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen würden (vgl. VwGH 22.03.2023, Ra 2021/01/0050 mwN). Es ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer auch in seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz als Fluchtgründe eine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner Desertion sowie eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen geltend machte und der Kern des Vorbringens damit gleichgeblieben ist. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer jedoch zur Begründung seines Folgeantrags auf internationalen Schutz in Bezug auf eine Verfolgungsgefahr wegen seiner Desertion auf ein Beweismittel berufen, das weder dem BFA noch dem Bundesverwaltungsgericht bekannt war und daher in diesen Verfahren auch keine Prüfung dahingehend erfolgte, ob ihm deswegen ein Schutzstatus zuzuerkennen wäre. Konkret hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren eine auf 07.03.2023 datierte Bestätigung der Stelle für Militärdienstangelegenheiten über seinen Status vorgelegt. Aus dem Inhalt dieser Bestätigung geht hervor, dass der Beschwerdeführer seiner Dienstpflicht als Reservist seit 10.04.2016 nicht nachgekommen ist. Insoweit wurden von ihm zur Stützung seines Folgeantrags auf internationalen Schutz neue Elemente vorgebracht, die seiner Ansicht nach sein Fluchtvorbringen untermauern und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen würden vergleiche VwGH 22.03.2023, Ra 2021/01/0050 mwN).
Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich pauschal davon ausgeht, dass dem vorgelegten Dokument keine Beweiskraft zukomme, weil den Länderinformationsblättern zufolge in Syrien Korruption ein „allgegenwärtiges Problem“ sei und „bekanntlich zahlreiche Schreiben von Behörden mit unrichtigem Inhalt ausgestellt werden“, ohne sich im Einzelnen mit dem Beweiswert der konkret vorgelegten Urkunde auseinanderzusetzen und deren Beweiskraft fallspezifisch zu ermitteln – insbesondere ohne das vorgelegte Beweismittel einer kriminaltechnischen Untersuchung zu unterziehen – ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein bloß allgemeiner Verdacht nicht genügt, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0356; 4.8.2016, Ra 2016/21/0083, jeweils mwN). Wenn die Behörde argumentiert, dass sie auch deshalb von einer Fälschung ausgeht, weil nicht nachvollziehbar sei, warum sich der Beschwerdeführer das Dokument nicht schon früher ausstellen ließ, ist festzuhalten, dass es vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Syrien durchaus denkbar ist, dass es dem Beschwerdeführer schlicht nicht möglich war, sich dieses eher zu beschaffen. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich pauschal davon ausgeht, dass dem vorgelegten Dokument keine Beweiskraft zukomme, weil den Länderinformationsblättern zufolge in Syrien Korruption ein „allgegenwärtiges Problem“ sei und „bekanntlich zahlreiche Schreiben von Behörden mit unrichtigem Inhalt ausgestellt werden“, ohne sich im Einzelnen mit dem Beweiswert der konkret vorgelegten Urkunde auseinanderzusetzen und deren Beweiskraft fallspezifisch zu ermitteln – insbesondere ohne das vorgelegte Beweismittel einer kriminaltechnischen Untersuchung zu unterziehen – ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein bloß allgemeiner Verdacht nicht genügt, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0356; 4.8.2016, Ra 2016/21/0083, jeweils mwN). Wenn die Behörde argumentiert, dass sie auch deshalb von einer Fälschung ausgeht, weil nicht nachvollziehbar sei, warum sich der Beschwerdeführer das Dokument nicht schon früher ausstellen ließ, ist festzuhalten, dass es vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Syrien durchaus denkbar ist, dass es dem Beschwerdeführer schlicht nicht möglich war, sich dieses eher zu beschaffen.
Daher ist das Beweismittel nunmehr auf seine Echtheit zu überprüfen und einer inhaltlichen Beurteilung zu unterziehen. Dass das Beweismittel in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen steht, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar – in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden – unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH vom 22.11.2005, 2005/01/0626, mwN).
Nach den bisherigen Ausführungen und vor dem Hintergrund des Inhalts des vorgelegten neuen Beweismittels scheint eine inhaltlich anderslautende Entscheidung nicht von vornherein ausgeschlossen.
3.2.4. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers daher zu Unrecht zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist demnach zu beheben. Auf das weitere Vorbringen braucht daher nicht eingegangen zu werden.
3.2.5. Für das fortgesetzte Verfahren ergibt sich, dass durch die Aufhebung des Bescheides der verfahrensgegenständliche Asylantrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich – nämlich meritorisch – abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314) und wird dazu im fortgesetzten Verfahren vom BFA eine Auseinandersetzung mit dem angebotenen Beweismittel zu erfolgen haben, wenngleich dies nicht bedeutet, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden muss.3.2.5. Für das fortgesetzte Verfahren ergibt sich, dass durch die Aufhebung des Bescheides der verfahrensgegenständliche Asylantrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich – nämlich meritorisch – abzusprechen ist vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314) und wird dazu im fortgesetzten Verfahren vom BFA eine Auseinandersetzung mit dem angebotenen Beweismittel zu erfolgen haben, wenngleich dies nicht bedeutet, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden muss.
3.2.6. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.2.6. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.2.7. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a A