TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/4 I416 2014786-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2024
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Entscheidungsdatum

04.06.2024

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1 Z2
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I416 2014786-5/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch: RA Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 24.01.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch: RA Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 24.01.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Vorverfahren:römisch eins.1. Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.11.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er zusammengefasst vor, er habe sein Dorf etwa fünf Monate zuvor verlassen müssen, da sein Onkel väterlicherseits und die anderen Dorfbewohner ihn und seinen Bruder vertrieben hätten, nach dem Tod seiner Eltern sei der Onkel hinter ihm und seinem Bruder her gewesen und habe sie hinauswerfen und töten wollen, damit ihm das ganze Erbe des Vaters gehöre. Dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) vom 13.11.2014, Zl. XXXX , abgewiesen. Die belangte Behörde schenkte dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keinen Glauben. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2015, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.11.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er zusammengefasst vor, er habe sein Dorf etwa fünf Monate zuvor verlassen müssen, da sein Onkel väterlicherseits und die anderen Dorfbewohner ihn und seinen Bruder vertrieben hätten, nach dem Tod seiner Eltern sei der Onkel hinter ihm und seinem Bruder her gewesen und habe sie hinauswerfen und töten wollen, damit ihm das ganze Erbe des Vaters gehöre. Dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) vom 13.11.2014, Zl. römisch XXXX , abgewiesen. Die belangte Behörde schenkte dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keinen Glauben. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2015, Zl. römisch XXXX , als unbegründet abgewiesen.

Ein weiterer Antrag des BF vom 19.01.2015 wurde vom BFA mit Bescheid vom 11.08.2017, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem zehnjährigen Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2018, XXXX , als unbegründet abgewiesen.Ein weiterer Antrag des BF vom 19.01.2015 wurde vom BFA mit Bescheid vom 11.08.2017, Zl. römisch XXXX als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem zehnjährigen Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2018, römisch XXXX , als unbegründet abgewiesen.

Der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.03.2018 wurde mit Bescheid des BFA vom 21.06.2018, Zl. XXXX hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2019, Zl. XXXX , wurde als unbegründet abgewiesen.Der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.03.2018 wurde mit Bescheid des BFA vom 21.06.2018, Zl. römisch XXXX hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2019, Zl. römisch XXXX , wurde als unbegründet abgewiesen.

Am 03.05.2019 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 06.11.2019, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.) und dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2020, XXXX , als unbegründet abgewiesen.Am 03.05.2019 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 06.11.2019, Zl. römisch XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.) erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2020, römisch XXXX , als unbegründet abgewiesen.

I.2. Gegenständliches Verfahren: römisch eins.2. Gegenständliches Verfahren:

Der BF stellte am 01.09.2021 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 16.11.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr (Spruchpunkt III.) erteilt. Begründend wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit den gesundheitlichen Erkrankungen des BF und der fehlenden Behandlungsmöglichkeit in Nigeria.Der BF stellte am 01.09.2021 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 16.11.2022, Zl. römisch XXXX , wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch III.) erteilt. Begründend wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit den gesundheitlichen Erkrankungen des BF und der fehlenden Behandlungsmöglichkeit in Nigeria.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2024, Zl. XXXX wurde dem BF der mit Bescheid vom 16.11.2022, Zl. XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die dem BF erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen wird (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner überaus langen Abwesenheit und seines Untertauchens seinen lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt habe und deshalb keinen Schutz mehr von Österreich bedürfe. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2024, Zl. römisch XXXX wurde dem BF der mit Bescheid vom 16.11.2022, Zl. römisch XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und gleichzeitig gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die dem BF erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen wird (Spruchpunkt römisch II.), sowie gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner überaus langen Abwesenheit und seines Untertauchens seinen lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt habe und deshalb keinen Schutz mehr von Österreich bedürfe. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom 08.03.2024, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

Mit Telefonat der RV vom 03.06.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ohne Angabe von Gründen mitgeteilt, dass seitens der Rechtsvertretung niemand an der Verhandlung teilnehmen würde. Ein Kontakt zum BF würde nicht bestehen, weshalb dieser vermutlich auch nicht erscheinen würde.

Die seitens des Bundesverwaltungsgerichts für den 03.06.2024 anberaumte Beschwerdeverhandlung wurde in weiterer Folge abberaumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

1.1 Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:1.1 Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der ledige und kinderlose BF ist nigerianischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der IGBO an und bekennt sich zum Christentum.

Die Identität steht aufgrund des ausgestellten Heimreisezertifikates vom 16.09.2021 fest.

Der BF leidet unter paranoider Schizophrenie (ICD: F20.0) und wurden dem BF die Medikamente Olanzapin und Risperidon verschrieben. Beim BF liegt eine chronische psychische Erkrankung vor, die eine langfristige und regelmäßige medizinische sowie sozialpsychiatrische Betreuung erfordert und ist der BF aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht nicht arbeitsfähig.

Mit Bescheid des BFA vom 16.11.2022, Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt. Mit Bescheid des BFA vom 16.11.2022, Zl. römisch XXXX , wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt.

Der BF hat vor Ablauf der Dauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung keinen Verlängerungsantrag gestellt.

Der BF hat keine Angehörigen in Österreich und bezieht keine Leistungen von der Grundversorgung.

Der BF verfügt seit dem 23.08.2023 über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich.

Der BF weist im Bundesgebiet folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:

01) LG XXXX XXXX vom 09.02.2015 RK 12.02.201501) LG römisch XXXX römisch XXXX vom 09.02.2015 RK 12.02.2015

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG

§ 15 StGB §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMGParagraph 15, StGB Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG

Datum der (letzten) Tat 03.01.2015

Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

zu LG XXXX XXXX RK 12.02.2015zu LG römisch XXXX römisch XXXX RK 12.02.2015

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX XXXX vom 24.07.2015LG römisch XXXX römisch XXXX vom 24.07.2015

02) LG XXXX XXXX vom 24.07.2015 RK 28.10.201502) LG römisch XXXX römisch XXXX vom 24.07.2015 RK 28.10.2015

§ 27 (1) Z 1 1. u 2. Fall SMGParagraph 27, (1) Ziffer eins, 1. u 2. Fall SMG

§§ 27 (1) 8. Fall, 27 (3) SMG § 15 StGBParagraphen 27, (1) 8. Fall, 27 (3) SMG Paragraph 15, StGB

Datum der (letzten) Tat 18.06.2015

Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

zu LG XXXX XXXX RK 28.10.2015zu LG römisch XXXX römisch XXXX RK 28.10.2015

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 18.11.2015

LG XXXX XXXX vom 29.12.2015LG römisch XXXX römisch XXXX vom 29.12.2015

zu LG XXXX XXXX RK 28.10.2015 zu LG römisch XXXX römisch XXXX RK 28.10.2015

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX XXXX vom 11.02.2016LG römisch XXXX römisch XXXX vom 11.02.2016

03) LG XXXX XXXX vom 11.02.2016 RK 11.02.201603) LG römisch XXXX römisch XXXX vom 11.02.2016 RK 11.02.2016

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG

§§ 27 (1) Z 1 7. Fall, 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG § 15 StGBParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 7. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG Paragraph 15, StGB

Datum der (letzten) Tat 19.01.2016

Freiheitsstrafe 10 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

04) LG XXXX XXXX vom 22.02.2017 RK 28.02.201704) LG römisch XXXX römisch XXXX vom 22.02.2017 RK 28.02.2017

§§ 223 (2), 224 StGBParagraphen 223, (2), 224 StGB

Datum der (letzten) Tat 23.06.2016

Freiheitsstrafe 6 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

05) LG XXXX XXXX vom 06.11.2019 RK 06.11.201905) LG römisch XXXX römisch XXXX vom 06.11.2019 RK 06.11.2019

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG

§§ 28 (1) 1. Fall, 28 (1) 2. Fall, 28 (2), 28 (4) 2. Fall SMGParagraphen 28, (1) 1. Fall, 28 (1) 2. Fall, 28 (2), 28 (4) 2. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 01.07.2019

Strafausmaß:

Freiheitsstrafe 15 Monate

Gegen den BF besteht eine aufrechte Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX . Gegen den BF besteht eine aufrechte Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft römisch XXXX .

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihre amtswegig durchgeführte Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gestützt.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihre amtswegig durchgeführte Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützt.

Nach dieser Bestimmung ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn dieser den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Dadurch soll sicher- und klargestellt werden, dass im Falle des „Weiterwanderns“ eines bereits subsidiär Schutzberechtigten in einen anderen Staat als den Herkunftsstaat die Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK auf diesen Staat übergeht (siehe dazu die Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 (BGBl I 2005/100), wonach der Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat im Falle des „Weiterwanderns“ dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK entspricht; vgl. Z 11 des Anhangs zur GFK: „Wechselt ein Flüchtling seinen Wohnort oder lässt er sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates nieder, so geht gemäß Artikel 28 die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf die zuständige Behörde desjenigen Gebietes über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist.“).Dadurch soll sicher- und klargestellt werden, dass im Falle des „Weiterwanderns“ eines bereits subsidiär Schutzberechtigten in einen anderen Staat als den Herkunftsstaat die Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK auf diesen Staat übergeht (siehe dazu die Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 (BGBl römisch eins 2005/100), wonach der Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat im Falle des „Weiterwanderns“ dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK entspricht; vergleiche Ziffer 11, des Anhangs zur GFK: „Wechselt ein Flüchtling seinen Wohnort oder lässt er sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates nieder, so geht gemäß Artikel 28 die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf die zuständige Behörde desjenigen Gebietes über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist.“).

Dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend, sind demnach hinreichende Ermittlungen und darauf aufbauende Feststellungen dazu, ob der subsidiär Schutzberechtigte tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt hat, und damit die Verantwortung zur Ausstellung eines neuen Konventionsausweises auf diesen Staat übergegangen ist, erforderlich. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 (auch nur) wahrscheinlich ist).Dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend, sind demnach hinreichende Ermittlungen und darauf aufbauende Feststellungen dazu, ob der subsidiär Schutzberechtigte tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt hat, und damit die Verantwortung zur Ausstellung eines neuen Konventionsausweises auf diesen Staat übergegangen ist, erforderlich. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, (auch nur) wahrscheinlich ist).

Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde lediglich aufgrund des Nichtvorliegens einer aufrechten Meldung des BF in Österreich davon ausgegangen, dass der BF keinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat. Sonstige Hinweise, die diese Annahme hinreichend stützen könnten, finden sich (auch im vorliegenden Verwaltungsakt) hingegen nicht.

Die bloße mangelnde Meldung des BF in Österreich, kann allerdings keinen hinreichenden Beleg dafür darstellen, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt auch tatsächlich außerhalb Österreichs verlegt hat.

Insofern ist dem Beschwerdevorbringen zu folgen, wonach aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes noch nicht positiv auf eine Verlegung des Lebensmittelpunktes in einen anderen Staat geschlossen werden kann. Die Annahme der belangten Behörde, der Lebensmittelpunkt würde außerhalb Österreichs stattfinden, lässt sich auf Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse sohin nicht nachvollziehen.

Da somit aber die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen auf Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes nicht vorlagen, war der angefochtene Bescheid insgesamt gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben (vgl. dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG, Rn 75 (Stand 15.2.2017, rdb.at) mit weiteren Judikaturhinweisen). Da somit aber die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen auf Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes nicht vorlagen, war der angefochtene Bescheid insgesamt gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben vergleiche dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG, Rn 75 (Stand 15.2.2017, rdb.at) mit weiteren Judikaturhinweisen).

Dem BF kommt demzufolge weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zu.

Da die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen, waren auch Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Da die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen, waren auch Spruchpunkt römisch II. und Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides zu beheben.

Der Vollständigkeithalber wird zudem folgendes ausgeführt:

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das BVwG nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG beschränkt, sondern hat vielmehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG aufzugreifen.Nach der Rechtsprechung des VwGH ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das BVwG nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG beschränkt, sondern hat vielmehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG aufzugreifen.

Im konkreten Fall liegen jedoch keine Hinweise vor, dass der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG erfüllt wäre. Dass sich seine gesundheitliche Situation maßgeblich gebessert hätte, ist den Feststellungen des bekämpften Bescheides nicht zu entnehmen, sodass weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Nigeria ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht und er Gefahr läuft, in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Es besteht daher die reale Gefahr einer Verletzung der Rechte des Art. 2 und 3 EMRK.Im konkreten Fall liegen jedoch keine Hinweise vor, dass der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erfüllt wäre. Dass sich seine gesundheitliche Situation maßgeblich gebessert hätte, ist den Feststellungen des bekämpften Bescheides nicht zu entnehmen, sodass weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Nigeria ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht und er Gefahr läuft, in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Es besteht daher die reale Gefahr einer Verletzung der Rechte des Artikel 2 und 3 EMRK.

Hinsichtlich der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 2 AsylG wird zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Kenntnis seiner vorangegangenen Verurteilungen und nach Verbüßung seiner letzten Strafhaft zuerkannt wurde. Durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen geht die belangte Behörde augenscheinlich selbst davon aus, dass die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 2 AsylG – im hier vorliegenden Fall insbesondere § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG - nicht vorliegen, da dies ansonsten eine Abweisung seines Antrages zur Folge gehabt hätte.Hinsichtlich der Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wird zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Kenntnis seiner vorangegangenen Verurteilungen und nach Verbüßung seiner letzten Strafhaft zuerkannt wurde. Durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen geht die belangte Behörde augenscheinlich selbst davon aus, dass die Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG – im hier vorliegenden Fall insbesondere Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG - nicht vorliegen, da dies ansonsten eine Abweisung seines Antrages zur Folge gehabt hätte.

Somit liegen auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen auf Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes nicht vor. Somit liegen auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen auf Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes nicht vor.

Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255).

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Aberkennungsverfahren Behebung der Entscheidung Ermittlungsverfahren ersatzlose Behebung Haftstrafe Jugendstraftat Kassation Lebensmittelpunkt Meldepflicht Melderegister Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Untertauchen Wiederholungstaten Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I416.2014786.5.00

Im RIS seit

19.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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